Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/04/0019

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0019

Entscheidungsdatum

24.04.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage nach der GewO 1994 - Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ausgesprochen, dass durch einen (Zurückverweisungs)Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG subjektive Rechte, etwa auf Zuständigkeit der Unterbehörde, an welche die Sache verwiesen wurde, gestaltet werden. Auch ein solcher Bescheid ist daher einem Vollzug im Sinn einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht grundsätzlich ausgeschlossen vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 28. Oktober 2013, AW 2013/07/0037, mwN). Dies gilt auch für Beschlüsse der Verwaltungsgerichte gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, mit denen der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040019.L01.1

Im RIS seit

05.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2016

Dokumentnummer

JWR_2015040019_20150424L01

Rechtssatz für Ra 2015/04/0019

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0019

Entscheidungsdatum

24.04.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §81;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs5;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 20.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2026
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 18.07.2017 bis 19.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  12. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage nach der GewO 1994 - Mit hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 2014, 2013/04/0095, 0098, wurde der in einem Verfahren nach Paragraph 81, GewO 1994 ergangene Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 15. Mai 2013 (hinsichtlich des Spruchpunktes A) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen Beschluss des (nunmehr zuständig gewordenen) Landesverwaltungsgerichtes wurde der (dem Verfahren zugrunde liegende) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 17. März 2011 hinsichtlich des Spruchpunktes A aufgehoben und die Angelegenheit nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft zurückverwiesen. Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien außerordentliche Revision, verbunden mit dem Antrag, der Revision gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit (nunmehr) des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vergleiche den hg. Beschluss vom 1. August 2014, Ra 2014/07/0032, mwN). Soweit die revisionswerbenden Parteien Vermutungen darüber anstellen, wie die belangte Behörde im weiteren Verfahren entscheiden werde, sind derartige Mutmaßungen für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unerheblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040019.L02.1

Im RIS seit

05.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2016

Dokumentnummer

JWR_2015040019_20150424L02

Rechtssatz für Ra 2015/04/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0019

Entscheidungsdatum

24.06.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;

Rechtssatz

Ein Beschluss, mit dem eine Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wird, kann eine Rechtsverletzung (u.a.) dadurch bewirken, dass das Verwaltungsgericht von der Regelung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung getroffen hat (Hinweis B vom 20. November 2014, Ro 2014/07/0097, mwN zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG). Die revisionswerbenden Parteien haben sich der Sache nach zutreffend auf die Verletzung in ihrem Recht auf Sachentscheidung durch das zuständige Verwaltungsgericht berufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040019.L01

Im RIS seit

24.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2017

Dokumentnummer

JWR_2015040019_20150624L01

Rechtssatz für Ra 2015/04/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0019

Entscheidungsdatum

24.06.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;

Rechtssatz

Die Anwendbarkeit der Zurückverweisungsbestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 erstreckt sich nicht auf die von Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 erfassten Fälle (Hinweis E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde kommt erst dann in Betracht, wenn die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 sind angesichts der Zielsetzung (meritorische Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte) weit zu verstehen. Damit wird dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung bzw. dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer (durch Vermeidung der Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die dann abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung) entsprochen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040019.L02

Im RIS seit

24.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2017

Dokumentnummer

JWR_2015040019_20150624L02

Rechtssatz für Ra 2015/04/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0019

Entscheidungsdatum

24.06.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0063 E 26. Juni 2014 RS 29

Stammrechtssatz

Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040019.L03

Im RIS seit

24.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2017

Dokumentnummer

JWR_2015040019_20150624L03

Rechtssatz für Ra 2015/04/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0019

Entscheidungsdatum

24.06.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;

Rechtssatz

Der VwGH hat im E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063 den Vorrang der meritorischen Entscheidungsbefugnis betont und insbesondere auf die Zielsetzungen der Verfahrensbeschleunigung und der Vermeidung von "Kassationskaskaden" sowie auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer hingewiesen. Im Zusammenhang mit dem in Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG 2014 genannten "Interesse der Raschheit" hat der VwGH zur dort vorliegenden Konstellation festgehalten, dass die Anordnung der Ergänzung eines Sachverständigengutachtens vom Verwaltungsgericht vorzunehmen ist, weil dies im Interesse der Raschheit liegt (Hinweis E vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0037, mwN zur alten Rechtslage nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG; siehe zu ergänzenden Ermittlungen auch das E vom 24. März 2015, Ra 2014/09/0043). In einem weiteren Erkenntnis hat der VwGH ausgesprochen, dass die Einschau in den gerichtlichen Strafakt oder allenfalls in ein Strafregister - als Vornahme keineswegs aufwendiger Ermittlungen - gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG 2014 durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre (Hinweis E vom 21. August 2014, Ro 2014/11/0060).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040019.L04

Im RIS seit

24.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2017

Dokumentnummer

JWR_2015040019_20150624L04

Rechtssatz für Ra 2015/04/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0019

Entscheidungsdatum

24.06.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;

Rechtssatz

Beschränkt sich die Ermittlungstätigkeit inhaltlich auf die Lektüre des Aktenkonvoluts, ist es nicht ersichtlich, warum - die Vollständigkeit der dem Verwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung gestandenen Unterlagen vorausgesetzt - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein soll, zumal keine vor Ort durchzuführenden Erhebungen vorzunehmen sind. Mit einem Zurückschicken der Verfahrensakten an die Verwaltungsbehörde wird dem Ziel der Verfahrensökonomie nicht entsprochen. Wenn das Verwaltungsgericht über die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes notwendigen Verwaltungsakten vollständig verfügen sollte, ist jedenfalls davon auszugehen, dass eine Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen und somit gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG geboten ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040019.L05

Im RIS seit

24.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2017

Dokumentnummer

JWR_2015040019_20150624L05

Rechtssatz für Ra 2015/04/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0019

Entscheidungsdatum

24.06.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0063 E 26. Juni 2014 RS 30 (hier: nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem Paragraph 28, VwGVG 2014 konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG 2014 nicht Gebrauch macht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040019.L06

Im RIS seit

24.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2017

Dokumentnummer

JWR_2015040019_20150624L06

Entscheidungstext Ra 2015/04/0019

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0019

Entscheidungsdatum

24.04.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §66 Abs2;
GewO 1994 §81;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs5;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 20.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2026
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 18.07.2017 bis 19.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  12. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der A und

2. des J, beide vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Dr. Michael Pichlmair und MMag. Michael A. Gütlbauer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 27, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12. Jänner 2015, Zl. LVwG- 2011/25/0980-26, betreffend Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage nach der GewO 1994 (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel; mitbeteiligte Partei: S GmbH, vertreten durch Dr. Anneliese Lindorfer, Mag. Dr. Bernhard Feichtner und Dr. Albert Feichtner, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Josef-Pirchl-Straße 9), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 2014, 2013/04/0095, 0098, wurde der in einem Verfahren nach Paragraph 81, GewO 1994 ergangene Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 15. Mai 2013 (hinsichtlich Spruchpunkt A) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben (zur Vorgeschichte wird auf das zitierte Erkenntnis verwiesen).

Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen Beschluss des (nunmehr zuständig gewordenen) Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde der (dem Verfahren zugrunde liegende) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 17. März 2011 hinsichtlich seines Spruchpunktes A aufgehoben und die Angelegenheit nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel zurückverwiesen.

Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien außerordentliche Revision, verbunden mit dem Antrag, der Revision gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht erhob keinen Einwand gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die mitbeteiligte Partei beantragte - mit näherer Begründung -, der Revision keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß seinem Absatz 5, sind die für Erkenntnisse geltenden Bestimmungen des Paragraph 30, VwGG auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ausgesprochen, dass durch einen (Zurückverweisungs)Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG subjektive Rechte, etwa auf Zuständigkeit der Unterbehörde, an welche die Sache verwiesen wurde, gestaltet werden. Auch ein solcher Bescheid ist daher einem Vollzug im Sinn einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht grundsätzlich ausgeschlossen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 28. Oktober 2013, AW 2013/07/0037, mwN). Dies gilt auch für Beschlüsse der Verwaltungsgerichte gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, mit denen (wie vorliegend) der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wird.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit (nunmehr) des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vergleiche , den hg. Beschluss vom 1. August 2014, Ra 2014/07/0032, mwN).

Soweit die revisionswerbenden Parteien Vermutungen darüber anstellen, wie die belangte Behörde im weiteren Verfahren entscheiden werde, sind derartige Mutmaßungen für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unerheblich. Auch mit ihrem Hinweis auf die Rechtsunsicherheit darüber, ob und in welchem Umfang die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage genehmigt sei, machen die revisionswerbenden Parteien keinen mit dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses (mit seiner Umsetzung in die Wirklichkeit) verbundenen Nachteil geltend, weil diese Rechtsunsicherheit durch eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht berührt würde.

Soweit die revisionswerbenden Parteien unter Bezugnahme auf das Weiterbetriebsrecht nach Paragraph 359 c, GewO 1994 meinen, nur durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könne die mitbeteiligte Partei zur Beachtung der im - mittlerweile aufgehobenen - Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 15. Mai 2013 vorgesehenen Auflagen verhalten werden, ist ihr entgegenzuhalten, dass Paragraph 359 c, GewO 1994 dem Genehmigungswerber nur die Möglichkeit einräumt, eine Anlage entsprechend dem aufgehobenen Genehmigungsbescheid (hier betreffend eine Änderung gemäß Paragraph 81, GewO 1994) zu betreiben, ihn aber nicht dazu verpflichtet.

Um die gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 6. August 2014, Ra 2014/08/0012, mwN) erforderlich, dass der Antragsteller schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Ausgehend davon haben die revisionswerbenden Parteien mit ihrem Vorbringen betreffend den im fortzusetzenden Verfahren entstehenden Aufwand keinen unverhältnismäßigen Nachteil entsprechend konkret dargelegt, weil daraus nicht ersichtlich wird, inwieweit sich die Frage der Beiziehung eines Privatsachverständigen im Verfahren vor der belangten Behörde anders stellen würde als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bzw. weshalb ein im verwaltungsbehördlichen Verfahren allenfalls entstandener Aufwand im Fall der Fortsetzung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht frustriert wäre vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 21. April 2006, AW 2006/04/0008).

Dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 24. April 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040019.L00.1

Im RIS seit

05.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2016

Dokumentnummer

JWT_2015040019_20150424L00

Entscheidungstext Ra 2015/04/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/04/0019

Entscheidungsdatum

24.06.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §66 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Revision 1. der AG und 2. des JG, beide in K, beide vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Mag. Dr. Michael Pichlmair und Ing. MMag. Michael A. Gütlbauer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 27, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12. Jänner 2015, Zl. LVwG-2011/25/0980-26, betreffend Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage nach der GewO 1994 (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel; mitbeteiligte Partei: S GmbH in K, vertreten durch Dr. Anneliese Lindorfer, Mag. Dr. Bernhard Feichtner und Dr. Albert Feichtner, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Josef-Pirchl-Straße 9), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwandersatz in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins.

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (BH) Kitzbühel vom 17. März 2011 wurde der mitbeteiligten Partei, die am gegenständlichen Standort einen Lebensmittelgroßhandel betreibt, gemäß u.a. Paragraph 81, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die gewerberechtliche Genehmigung für den Betrieb neuer Anlagenteile und geänderte Betriebstätigkeiten nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen unter Vorschreibung von insgesamt 20 Auflagen erteilt (Spruchpunkt A; Spruchpunkt B ist für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz).

1.2. Dagegen erhoben sowohl die mitbeteiligte Partei als auch die revisionswerbenden Parteien Berufung, denen der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol mit Bescheid vom 15. März 2013 insofern Folge gab, als einzelne Auflagen behoben bzw. andere Auflagen neu gefasst wurden.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die mitbeteiligte Partei als auch die revisionswerbenden Parteien Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 27. Oktober 2014, 2013/04/0095, 0098, wurde Spruchpunkt A des Bescheides vom 15. März 2013 auf Grund der Beschwerde der mitbeteiligten Partei wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Die diesbezügliche Beschwerde der revisionswerbenden Parteien wurde - angesichts der erfolgten Aufhebung des Spruchpunktes A - als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren insoweit eingestellt.

In seiner Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof auf das Wesentliche zusammengefasst zum einen ausgesprochen, dass es - soweit sich die Auflagen auf die Abend- und Nachtstunden bezogen haben und ihnen keine medizinische Beurteilung zugrunde lag - nicht nachvollziehbar sei, ob diese Auflagen erforderlich seien, um - wie dies Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 verlangt - die (fallbezogen relevante) Belästigung durch Lärm auf ein zumutbares Ausmaß zu beschränken, oder ob sie überschießend seien. Zum anderen hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass im vorliegenden Fall festzustellen gewesen wäre, ob die im Genehmigungsantrag der mitbeteiligten Partei enthaltene Umschreibung des Betriebsverkehrs (und damit der Betriebszeiten) eine Erweiterung (im Sinn einer Vermehrung der von der Betriebsanlage ausgehenden Emissionen) gegenüber dem bisherigen Konsens bedeutet, weil dies Voraussetzung dafür sei, ob hinsichtlich der im Antrag umschriebenen Betriebstätigkeiten eine genehmigungspflichtige Änderung im Sinn des Paragraph 81, GewO 1994 vorliege. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das zitierte Erkenntnis 2013/04/0095, 0098 verwiesen.

2. Im fortgesetzten Verfahren gab das mit 1. Jänner 2014 in das Verfahren eingetretene Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 12. Jänner 2015 den (nunmehr) Beschwerden statt, behob den Bescheid der BH Kitzbühel vom 17. März 2011 hinsichtlich seines Spruchpunktes A und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die BH Kitzbühel zurück (Spruchpunkt 1). Weiters wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für "(un)zulässig" erklärt (Spruchpunkt 2).

Das Verwaltungsgericht verwies in der Begründung auf das zu Paragraph 28, VwGVG ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, demzufolge eine Zurückverweisung u. a. dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 2013/04/0095, 0098 ausgeführt, "dass durch Sachverständigenbeweis festzustellen gewesen wäre, ob die im Antrag enthaltene Umschreibung des Betriebsverkehrs eine Erweiterung gegenüber dem bisherigen Konsens" bedeute. Da zu diesem Thema keine Ermittlungen stattgefunden hätten, habe die Verwaltungsbehörde "jegliche Ermittlungstätigkeit" zu dieser grundlegenden Frage unterlassen. Es würden somit geeignete Ermittlungsschritte zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes fehlen, weshalb die Kriterien für eine Aufhebung und Zurückverweisung an die Erstbehörde gegeben seien. Weiters hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die ordentliche Revision unzulässig sei, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen sei.

3. Gegen diesen Beschluss erhoben die revisionswerbenden Parteien außerordentliche Revision, in der sie zur Zulässigkeit vorbringen, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorlägen (Verweis auf das auch vom Verwaltungsgericht herangezogene Erkenntnis Ro 2014/03/0063). Es sei nicht dargelegt worden, auf Grund welcher Umstände eine Sachverhaltsergänzung durch das Verwaltungsgericht zu keinem rascheren Ergebnis führen würde. Die Zurückverweisungsmöglichkeit nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stelle eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und sei restriktiv auszulegen.

Im vorliegenden Verfahren seien bereits mehrere umfangreiche Gutachten erstattet worden, wobei dem angefochtenen Beschluss nicht entnommen werden könne, dass diese für das weitere Verfahren nicht verwertbar seien. Es könne entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes nicht vom Fehlen jeglicher geeigneter Ermittlungsschritte die Rede sein. Im Wesentlichen bedürfe es nur der individuellen Beurteilung des Abend- und Nachtzeitraums und der geforderten ergänzenden Feststellungen zum Umfang der Erweiterung der Betriebsanlage. Auch im Hinblick auf die notwendige Ergänzung des medizinischen Sachverständigengutachtens für den Abend- und Nachtbetrieb liege kein krasser Ermittlungsfehler vor.

4. Das Verwaltungsgericht legte die Akten des Verfahrens vor.

Die BH Kitzbühel erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Begründung der außerordentlichen Revision als nachvollziehbar erachtet und keine weiteren Anträge stellt.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung bzw. Abweisung der Revision beantragt. Begründend wird darin ausgeführt, dass der maßgebliche Sachverhalt nicht feststehe, weil nicht geprüft worden sei, ob es sich überhaupt um eine genehmigungspflichtige Anlage handle. Es sei vielmehr der Genehmigungsstand zu erheben und dafür der gesamte Gewerberechtsakt "zu durchforsten". Insofern gehe das Revisionsvorbringen, wonach bereits mehrfache Gutachten eingeholt worden seien, an der vorliegenden Problematik vorbei. Zudem bringt die mitbeteiligte Partei vor, dass Nachbarn (wie die revisionswerbenden Parteien) durch eine Zurückverweisung an die erste Instanz nicht in subjektiven Rechten verletzt werden könnten.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Paragraph 28, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet auszugsweise:

"Erkenntnisse

Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

  1. Absatz 2,Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
    1. Ziffer eins
      der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
    2. Ziffer 2
      die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts
    durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
  2. Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

..."

2. Soweit die mitbeteiligte Partei ins Treffen führt, Nachbarn könnten durch eine Zurückverweisung an die erste Instanz nicht in subjektiven Rechten verletzt werden, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Ein Beschluss, mit dem eine Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wird, kann eine Rechtsverletzung (u.a.) dadurch bewirken, dass das Verwaltungsgericht von der Regelung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung getroffen hat vergleiche , den hg. Beschluss vom 20. November 2014, Ro 2014/07/0097, mwN zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG). Die revisionswerbenden Parteien haben sich der Sache nach zutreffend u. a. auf die Verletzung in ihrem Recht auf Sachentscheidung durch das zuständige Verwaltungsgericht berufen.

3. Vorauszuschicken ist, dass sich dem angefochtenen Beschluss - ungeachtet der unklaren Formulierung im Spruch, wonach eine ordentliche Revision "(un)zulässig" sei -, angesichts der insoweit eindeutigen Begründung entnehmen lässt, dass die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt wurde. Die vorliegende Revision war daher als außerordentliche Revision zu behandeln.

Die Revision ist zulässig und berechtigt.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen das Verwaltungsgericht den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufheben und die Sache zurückverweisen kann vergleiche , grundlegend das Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, sowie die Erkenntnisse vom 10. September 2014, Ra 2014/08/0005, und vom 26. Mai 2015, Ra 2014/01/0205).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis Ro 2014/03/0063 ausgesprochen, dass sich die Anwendbarkeit der Zurückverweisungsbestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nicht auf die von Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG erfassten Fälle erstreckt. Eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde kommt erst dann in Betracht, wenn die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Die Voraussetzungen der Ziffer eins, und 2 des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind angesichts der Zielsetzung (meritorische Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte) weit zu verstehen. Damit wird dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung bzw. dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer (durch Vermeidung der Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die dann abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung) entsprochen.

Demnach ist Zielsetzung des Paragraph 28, VwGVG, dass angesichts des in dieser Bestimmung insgesamt verankerten Systems die Zurückverweisungsmöglichkeit nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt Paragraph 28, VwGVG, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche , Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

5. Das Verwaltungsgericht begründet die Zurückverweisung damit, dass zur Frage, ob die im Genehmigungsantrag der mitbeteiligten Partei enthaltene Umschreibung des Betriebsverkehrs überhaupt eine Erweiterung gegenüber dem bisherigen Konsens bedeutet, keine Ermittlungen stattgefunden haben. Dieser Umstand wäre "durch Sachverständigenbeweis festzustellen gewesen".

5.1. Dem Hinweis auf den geforderten Sachverständigenbeweis ist entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht damit die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis 2013/04/0095, 0098 missversteht. In diesem Erkenntnis wurde ein Sachverständigenbeweis für die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 81, (bzw. Paragraph 77,) GewO 1994 vorliegen, als geboten angesehen. Diesen Aspekt - fallbezogen die fehlende medizinische Begutachtung für die Abend- und Nachtstunden sowie die daraus resultierende mangelnde Nachvollziehbarkeit der Verhältnismäßigkeit bestimmter Auflagen - hat das Verwaltungsgericht für seinen Zurückverweisungsbeschluss aber nicht herangezogen.

Für die hier allein maßgebliche Feststellung, ob hinsichtlich des Betriebsverkehrs überhaupt eine Erweiterung gegenüber dem bisherigen Genehmigungskonsens begehrt wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes nicht die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises verlangt; dies schon deshalb, weil die Feststellung des aktuellen Genehmigungskonsenses einer Betriebsanlage eine Erhebung von Tatsachen darstellt, für die in der Regel aus den Verwaltungsakten der Inhalt der bisherigen Genehmigungsbescheide (gegebenenfalls unter Heranziehung der jeweils zugrunde liegenden Projektanträge und -unterlagen) zu ermitteln ist. Bei der daran anknüpfenden Frage, ob die im Änderungsantrag umschriebene Betriebstätigkeit im Hinblick auf den festgestellten Genehmigungskonsens eine genehmigungspflichtige Änderung darstellt, handelt es sich um eine Rechtsfrage.

5.2. Eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kommt - wie dargelegt - nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vorliegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis Ro 2014/03/0063 den Vorrang der meritorischen Entscheidungsbefugnis betont und insbesondere auf die Zielsetzungen der Verfahrensbeschleunigung und der Vermeidung von "Kassationskaskaden" sowie auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer hingewiesen. Im Zusammenhang mit dem in Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG genannten "Interesse der Raschheit" hat der Verwaltungsgerichtshof zur dort vorliegenden Konstellation festgehalten, dass die Anordnung der Ergänzung eines Sachverständigengutachtens vom Verwaltungsgericht vorzunehmen ist, weil dies im Interesse der Raschheit liegt vergleiche , das Erkenntnis vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0037, mwN zur alten Rechtslage nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG; siehe zu ergänzenden Ermittlungen auch das hg. Erkenntnis vom 24. März 2015, Ra 2014/09/0043). In einem weiteren Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Einschau in den gerichtlichen Strafakt oder allenfalls in ein Strafregister - als Vornahme keineswegs aufwendiger Ermittlungen - gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre (siehe das Erkenntnis vom 21. August 2014, Ro 2014/11/0060).

Im vorliegenden Fall bestehen die fallbezogen maßgeblichen fehlenden Ermittlungen darin, dass der aktuelle Genehmigungskonsens hinsichtlich der Betriebszeiten bzw. des Betriebsverkehrs festgestellt werden muss. Dafür ist aus den die gegenständliche Betriebsanlage betreffenden Verwaltungsakten der Inhalt dieser Bescheide (allenfalls unter Heranziehung der zugrunde liegenden Projektanträge und -unterlagen) zu ermitteln. Da für die Betriebsanlage bereits einige Änderungsbescheide ergangen sind (von denen aber nicht alle die hier relevanten Anlagenteile betreffen), kann nicht davon gesprochen werden, dass diese Ermittlungen keineswegs aufwendig sind. Das ändert aber nichts daran, dass sich die Ermittlungstätigkeit inhaltlich auf die Lektüre des Aktenkonvoluts beschränkt. Es ist daher nicht ersichtlich, warum - die Vollständigkeit der dem Verwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung gestandenen Unterlagen vorausgesetzt - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein soll, zumal keine vor Ort durchzuführenden Erhebungen vorzunehmen sind. Mit einem Zurückschicken der Verfahrensakten (denen vorliegend ein Antrag aus dem Jahr 2010 zugrunde liegt) an die Verwaltungsbehörde wird dem Ziel der Verfahrensökonomie nicht entsprochen. Wenn das Verwaltungsgericht über die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes notwendigen Verwaltungsakten vollständig verfügen sollte, ist jedenfalls davon auszugehen, dass eine Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen und somit gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG geboten ist.

Ob diese Voraussetzung für eine Sachentscheidung im vorliegenden Fall gegeben war, kann nicht abschließend beurteilt werden. Allerdings hat das Verwaltungsgericht nicht begründet, warum eine Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht nicht nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG geboten ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht nachvollziehbar zu begründen hat, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins, und 2 des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht (siehe das bereits zitierte Erkenntnis Ro 2014/03/0063, mwN).

6. Der angefochtene Beschluss war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 24. Juni 2015

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040019.L00

Im RIS seit

24.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2017

Dokumentnummer

JWT_2015040019_20150624L00