Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/17/0005

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2014/17/0005

Entscheidungsdatum

04.05.2016

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §1 Abs1;
GSpG 1989 §2 Abs1;
GSpG 1989 §53 Abs1;

Rechtssatz

Das gegenständliche Gerät "afric2go" mit der vom Landesverwaltungsgericht festgestellten Funktionsweise eröffnet dem Benützer nach Einsatzleistung eine Gewinnchance, weshalb es unter diesem Aspekt geeignet war, den Verdacht des Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes zu begründen. Ob dabei Zusatzleistungen wie eine Geldwechselfunktion oder die Möglichkeit, ein Musikstück abzuspielen oder durch Download auf einen USB-Stick zu erwerben, geboten wird, ist für die Beurteilung, ob das Gerät eine vom Zufall abhängige Gewinnchance bietet, ohne Belang.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014170005.L01

Im RIS seit

06.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2014170005_20160504L01

Rechtssatz für Ra 2014/17/0005

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2014/17/0005

Entscheidungsdatum

04.05.2016

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte erfüllt für sich genommen nicht den Tatbestand des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche VwGH vom 26. März 2015, Ra 2015/22/0042).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014170005.L02

Im RIS seit

06.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2014170005_20160504L02

Rechtssatz für Ra 2014/17/0005

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2014/17/0005

Entscheidungsdatum

04.05.2016

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §53 Abs1;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. August 2014, 2011/17/0248, festgestellt hat, kommt es bei Glücksspielgeräten bezüglich der Frage des Umfanges der Beschlagnahme nicht darauf an, ob alle Komponenten - im konkreten Fall die vier beschlagnahmten USB-Sticks - unbedingt für die Durchführung des Spiels erforderlich sind. Dass diese USB-Sticks für sich ohne Zuordnung zum konkreten Glücksspielgerät und somit nicht im Zusammenhang mit dem von diesem Gerät angebotenen Spiel verwendet werden können, schließt die Voraussetzungen für die Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014170005.L03

Im RIS seit

06.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2014170005_20160504L03

Entscheidungstext Ra 2014/17/0005

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2014/17/0005

Entscheidungsdatum

04.05.2016

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
34 Monopole;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §1 Abs1;
GSpG 1989 §2 Abs1;
GSpG 1989 §53 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterin bzw Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der R GmbH & Co KG in S im P, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 3. Februar 2014, LVwG- 10/30/7-2014, betreffend Beschlagnahme nach dem GSpG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hallein), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Im Zuge einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes Salzburg-Land am 20. März 2013 wurde das im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehende Gerät mit der Bezeichnung "afric2go" samt Kellner-Schlüssel, Fernbedienung und vier USB-Sticks aufgrund des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmt.

2 Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 28. Mai 2013 wurde die vorläufige Beschlagnahme dieses Geräts samt Kellner-Schlüssel, Fernbedienung und vier USB-Sticks aufgehoben.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Finanzamtes Salzburg-Land hinsichtlich dieses Spruchpunktes Folge und ordnete die Beschlagnahme des gegenständlichen Geräts samt Kellner-Schlüssel, Fernbedienung und vier USB-Sticks an.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben vergleiche , VwGH vom 22. Februar 2016, Ra 2015/17/0090, mwH).

9 Die Frage, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, hat der Verwaltungsgerichtshof im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen vergleiche , VwGH vom 14. September 2015, Ra 2014/17/0009).

10 Hinsichtlich der Beurteilung des Geräts "afric2go" als Glücksspielgerät gleicht der Revisionsfall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg Erkenntnis vom 20. April 2016, Ro 2015/17/0020, entschieden wurde. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Das gegenständliche Gerät "afric2go" mit der vom Landesverwaltungsgericht festgestellten Funktionsweise eröffnet dem Benützer nach Einsatzleistung eine Gewinnchance, weshalb es unter diesem Aspekt geeignet war, den Verdacht des Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes zu begründen. Ob dabei Zusatzleistungen wie eine Geldwechselfunktion oder die Möglichkeit, ein Musikstück abzuspielen oder durch Download auf einen USB-Stick zu erwerben, geboten wird, ist für die Beurteilung, ob das Gerät eine vom Zufall abhängige Gewinnchance bietet, ohne Belang.

11 Soweit die revisionswerbende Partei in diesem Zusammenhang die Zulässigkeit der Revision mit einer divergierenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte begründet, ist ihr entgegen zu halten, dass eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte für sich genommen nicht den Tatbestand des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erfüllt vergleiche , VwGH vom 26. März 2015, Ra 2015/22/0042).

12 Ebenso wenig zeigt die revisionswerbende Partei mit dem Vorbringen, es fehle eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Fragestellung, ob ein handelsübliches Speichermedium wie ein USB-Stick überhaupt einen Verdacht iSd Paragraph 53, Absatz eins, GSpG begründen könne, eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 21. August 2014, 2011/17/0248, festgestellt hat, kommt es bei Glücksspielgeräten bezüglich der Frage des Umfanges der Beschlagnahme nicht darauf an, ob alle Komponenten - im konkreten Fall die vier beschlagnahmten USB-Sticks - unbedingt für die Durchführung des Spiels erforderlich sind. Dass die vier beschlagnahmten USB-Sticks zu dem gegenständlichen Glücksspielgerät gehören, bestreitet die revisionswerbende Partei nicht. Dass diese USB-Sticks für sich ohne Zuordnung zum konkreten Glücksspielgerät und somit nicht im Zusammenhang mit dem von diesem Gerät angebotenen Spiel verwendet werden können, schließt die Voraussetzungen für die Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG nicht aus.

13 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

14 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Wien, am 4. Mai 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014170005.L00

Im RIS seit

06.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Dokumentnummer

JWT_2014170005_20160504L00