Verwaltungsgerichtshof
04.05.2016
Ra 2014/17/0005
Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. August 2014, 2011/17/0248, festgestellt hat, kommt es bei Glücksspielgeräten bezüglich der Frage des Umfanges der Beschlagnahme nicht darauf an, ob alle Komponenten - im konkreten Fall die vier beschlagnahmten USB-Sticks - unbedingt für die Durchführung des Spiels erforderlich sind. Dass diese USB-Sticks für sich ohne Zuordnung zum konkreten Glücksspielgerät und somit nicht im Zusammenhang mit dem von diesem Gerät angebotenen Spiel verwendet werden können, schließt die Voraussetzungen für die Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG nicht aus.
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014170005.L03