Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in Stattgebung des Devolutionsantrages der Revisionswerberin deren Antrag auf Anberaumung einer Bauverhandlung unter Beiziehung der Anrainer der F-Gasse im Hinblick auf die auf der F-Gasse verlaufende Bahnlinie der W-AG und die damit in Zusammenhang stehenden Arbeiten gemäß § 8 AVG zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in Stattgebung des Devolutionsantrages der Revisionswerberin deren Antrag auf Anberaumung einer Bauverhandlung unter Beiziehung der Anrainer der F-Gasse im Hinblick auf die auf der F-Gasse verlaufende Bahnlinie der W-AG und die damit in Zusammenhang stehenden Arbeiten gemäß Paragraph 8, AVG zurückgewiesen.
Zur Begründung führte das Landesverwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin stütze sich in materiell-rechtlicher Hinsicht auf das NÖ Straßengesetz 1999, weshalb zu prüfen sei, ob sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einen Rechtsanspruch (subjektives Recht) auf Durchführung einer Bauverhandlung habe. Nach dem von der Revisionswerberin herangezogenen § 12 NÖ Straßengesetz sei für den Bau oder die Umgestaltung einer öffentlichen Straße die Bewilligung der Behörde erforderlich. Der Straßenerhalter, der einen Bau oder eine Umgestaltung vornehmen möchte, habe die erforderliche Bewilligung zu beantragen (und dürfe erst nach Erhalt dieser Bewilligung die beabsichtigten Maßnahmen durchführen). In diesem Verfahren hätten bestimmte Personen Parteistellung (§ 13 leg. cit.). Es könne dahingestellt bleiben, ob allfällig durchgeführte Maßnahmen einer Bewilligung nach dieser Bestimmung bedurft hätten, weil diesen Antrag (auf Bewilligung) jedenfalls nur der Straßenerhalter stellen könne. Aus § 13 leg. cit. sei nicht abzuleiten, dass die dort genannten Personen einen Rechtsanspruch auf Durchführung eines Verfahrens generell besäßen, ebenso wenig einen Rechtsanspruch auf Durchführung einer "Bauverhandlung". Auch anderen Bestimmungen des NÖ Straßengesetzes sei ein subjektives Recht auf Durchführung einer Bauverhandlung nicht zu entnehmen. Die Revisionswerberin habe sohin einen unzulässigen Antrag gestellt.Zur Begründung führte das Landesverwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin stütze sich in materiell-rechtlicher Hinsicht auf das NÖ Straßengesetz 1999, weshalb zu prüfen sei, ob sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einen Rechtsanspruch (subjektives Recht) auf Durchführung einer Bauverhandlung habe. Nach dem von der Revisionswerberin herangezogenen Paragraph 12, NÖ Straßengesetz sei für den Bau oder die Umgestaltung einer öffentlichen Straße die Bewilligung der Behörde erforderlich. Der Straßenerhalter, der einen Bau oder eine Umgestaltung vornehmen möchte, habe die erforderliche Bewilligung zu beantragen (und dürfe erst nach Erhalt dieser Bewilligung die beabsichtigten Maßnahmen durchführen). In diesem Verfahren hätten bestimmte Personen Parteistellung (Paragraph 13, leg. cit.). Es könne dahingestellt bleiben, ob allfällig durchgeführte Maßnahmen einer Bewilligung nach dieser Bestimmung bedurft hätten, weil diesen Antrag (auf Bewilligung) jedenfalls nur der Straßenerhalter stellen könne. Aus Paragraph 13, leg. cit. sei nicht abzuleiten, dass die dort genannten Personen einen Rechtsanspruch auf Durchführung eines Verfahrens generell besäßen, ebenso wenig einen Rechtsanspruch auf Durchführung einer "Bauverhandlung". Auch anderen Bestimmungen des NÖ Straßengesetzes sei ein subjektives Recht auf Durchführung einer Bauverhandlung nicht zu entnehmen. Die Revisionswerberin habe sohin einen unzulässigen Antrag gestellt.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revisionswerberin macht geltend, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen fehle,
"1. ob bei einem eisenbahnrechtlichen Baubewilligungsverfahren in welchem ein Eisenbahnstrukturunternehmen auf einer gemeindeeigenen Straße Umbauarbeiten durchführen möchte, zusätzlich zu den Bestimmungen des EisbG über das eisenbahnrechtliche Baubewilligungsverfahren auch die Vorschriften des Niederösterreichischen Straßengesetzes 1999 in der jeweils gültigen Fassung über das Bewilligungsverfahren gemäß § 12 ff im Falles des Baues oder der Umgestaltung einer Straße einzuhalten sind und "1. ob bei einem eisenbahnrechtlichen Baubewilligungsverfahren in welchem ein Eisenbahnstrukturunternehmen auf einer gemeindeeigenen Straße Umbauarbeiten durchführen möchte, zusätzlich zu den Bestimmungen des EisbG über das eisenbahnrechtliche Baubewilligungsverfahren auch die Vorschriften des Niederösterreichischen Straßengesetzes 1999 in der jeweils gültigen Fassung über das Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 12, ff im Falles des Baues oder der Umgestaltung einer Straße einzuhalten sind und
2. ob nach § 12 Abs. 3 NÖ Straßengesetz 1999 ein Anspruch der Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgeleitet werden kann." 2. ob nach Paragraph 12, Absatz 3, NÖ Straßengesetz 1999 ein Anspruch der Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgeleitet werden kann."
Damit werden aber keine Rechtsfragen dargelegt, denen grundsätzliche Bedeutung zukäme: Die Einleitung eines Bewilligungsverfahrens nach § 12 NÖ Straßengesetz 1999 setzt einen Antrag des zuständigen Straßenerhalters betreffend ein bestimmtes Straßenbauvorhaben für die im § 1 leg. cit. genannten Straßen voraus; nur dieser ist legitimiert, einen Antrag um Bewilligung für den Bau und die Umgestaltung einer Straße zu stellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 2009, Zl. 2008/05/0219). Angesichts dessen kommt mangels Antrages des Straßenerhalters den genannten Fragen nur theoretische Bedeutung zu. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG aber nicht zuständig (vgl. den hg. Beschluss vom 12. August 2014, Zl. Ra 2014/06/0015).Damit werden aber keine Rechtsfragen dargelegt, denen grundsätzliche Bedeutung zukäme: Die Einleitung eines Bewilligungsverfahrens nach Paragraph 12, NÖ Straßengesetz 1999 setzt einen Antrag des zuständigen Straßenerhalters betreffend ein bestimmtes Straßenbauvorhaben für die im Paragraph eins, leg. cit. genannten Straßen voraus; nur dieser ist legitimiert, einen Antrag um Bewilligung für den Bau und die Umgestaltung einer Straße zu stellen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 16. September 2009, Zl. 2008/05/0219). Angesichts dessen kommt mangels Antrages des Straßenerhalters den genannten Fragen nur theoretische Bedeutung zu. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG aber nicht zuständig vergleiche , den hg. Beschluss vom 12. August 2014, Zl. Ra 2014/06/0015).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. März 2015