Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/06/0012

Rechtssatz

Die Einleitung eines Bewilligungsverfahrens nach Paragraph 12, NÖ LStG 1999 setzt einen Antrag des zuständigen Straßenerhalters betreffend ein bestimmtes Straßenbauvorhaben für die im Paragraph eins, leg. cit. genannten Straßen voraus; nur dieser ist legitimiert, einen Antrag um Bewilligung für den Bau und die Umgestaltung einer Straße zu stellen (Hinweis E vom 16. September 2009, 2008/05/0219).