1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf Ersatz eines Wildschadens gemäß §§ 77 und 78 Kärntner Jagdgesetz abgewiesen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf Ersatz eines Wildschadens gemäß Paragraphen 77 und 78 Kärntner Jagdgesetz abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Revisionswerber am 26. November 2013 zugestellt.
2. § 4 Abs 1 und 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) lauten (auszugsweise) wie folgt: 2. Paragraph 4, Absatz eins, und 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) lauten (auszugsweise) wie folgt:
"§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. (...)"§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. (...)
(...)
(5)Absatz 5,Die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. (...)"Die Revision gemäß den Absatz eins bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. (...)" Art 133 Abs 4 B-VG in der Fassung BGBl I Nr 51/2012 lautet:Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, lautet:
"Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist."
3. Der gegen den Bescheid der belangten Behörde - einer unabhängigen Verwaltungsbehörde im Sinne des § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG (vgl § 2 Abs 1 VwGbk-ÜG) - am 7. Jänner zur Post gegebene Revisionsschriftsatz wurde dem Revisionswerber zur Verbesserung zurückgestellt, da er keine Gründe enthielt, warum die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegen. Dem Revisionswerber wurde aufgetragen, die Gründe anzugeben, warum die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegen. 3. Der gegen den Bescheid der belangten Behörde - einer unabhängigen Verwaltungsbehörde im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG vergleiche , Paragraph 2, Absatz eins, VwGbk-ÜG) - am 7. Jänner zur Post gegebene Revisionsschriftsatz wurde dem Revisionswerber zur Verbesserung zurückgestellt, da er keine Gründe enthielt, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen. Dem Revisionswerber wurde aufgetragen, die Gründe anzugeben, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen.
4. Der fristgerecht vorgelegte ergänzte Revisionsschriftsatz wiederholt im Wesentlichen das ursprüngliche Revisionsvorbringen, in dem näher dargelegt wird, weshalb der Revisionswerber sich in gesetzlich gewährleisteten Rechten als verletzt erachtet. Lediglich abschließend nimmt der Revisionswerber kursorisch auf die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG Bezug, indem er ausführt: 4. Der fristgerecht vorgelegte ergänzte Revisionsschriftsatz wiederholt im Wesentlichen das ursprüngliche Revisionsvorbringen, in dem näher dargelegt wird, weshalb der Revisionswerber sich in gesetzlich gewährleisteten Rechten als verletzt erachtet. Lediglich abschließend nimmt der Revisionswerber kursorisch auf die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG Bezug, indem er ausführt:
"Infolge des Vorliegens von zahlreichen Gründen für die Voraussetzungen des Art 133 Abs. 4 BVG erhebe ich als Revisionswerber die vorliegende Revision an den angerufenen Verwaltungsgerichtshof und stelle nachstehende Anträge (...)""Infolge des Vorliegens von zahlreichen Gründen für die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, BVG erhebe ich als Revisionswerber die vorliegende Revision an den angerufenen Verwaltungsgerichtshof und stelle nachstehende Anträge (...)"
5. Die bloße Behauptung des "Vorliegens von zahlreichen Gründen für die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG" kann die vom Gesetz geforderte gesonderte Darlegung dieser Gründe nicht ersetzen, da der Revisionswerber damit nicht konkret aufzeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. 5. Die bloße Behauptung des "Vorliegens von zahlreichen Gründen für die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG" kann die vom Gesetz geforderte gesonderte Darlegung dieser Gründe nicht ersetzen, da der Revisionswerber damit nicht konkret aufzeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.
Dem in § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG normierten Erfordernis, wonach die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegen, wird insbesondere nicht schon - wie der Revisionswerber offenbar meint -Dem in Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG normierten Erfordernis, wonach die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen, wird insbesondere nicht schon - wie der Revisionswerber offenbar meint -
durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan. Dies ergibt sich schon aus der vergleichbaren Verpflichtung im Falle der Erhebung einer außerordentlichen Revision, die nach § 28 Abs 2 VwGG - zusätzlich zu dem in § 28 Abs 1 VwGG genannten Mindestinhalt jeder Revision (darunter auch die Bezeichnung des Rechtes, in dem der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt) - "auch gesondert" die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan. Dies ergibt sich schon aus der vergleichbaren Verpflichtung im Falle der Erhebung einer außerordentlichen Revision, die nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGG - zusätzlich zu dem in Paragraph 28, Absatz eins, VwGG genannten Mindestinhalt jeder Revision (darunter auch die Bezeichnung des Rechtes, in dem der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt) - "auch gesondert" die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
6. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG in Verbindung mit § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG in einem nach § 12 Abs 2 VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen. 6. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG in einem nach Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 28. Februar 2014