Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/07/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/07/0005

Entscheidungsdatum

16.12.2010

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/07/0006 E 16. Dezember 2010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/02/0181 E 14. September 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 9, VStG trifft jeden der zur Vertretung nach außen Berufenen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit (Hinweis: E 14.12.1994, 94/03/0138). Eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung ist irrelevant (Hinweis: E 5.9.1997, 97/02/0235).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008070005.X01

Im RIS seit

21.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2011

Dokumentnummer

JWR_2008070005_20101216X01

Rechtssatz für 2008/07/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/07/0005

Entscheidungsdatum

16.12.2010

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ABGB §26;
ABGB §797;
ABGB §810;
AVG §56;
AWG 2002 §77 Abs2;
AWG 2002 §79 Abs2 Z11;
VStG §9 Abs1;
VwRallg;
  1. AWG 2002 § 79 heute
  2. AWG 2002 § 79 gültig ab 22.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023
  3. AWG 2002 § 79 gültig von 11.12.2021 bis 21.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 79 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 79 gültig von 13.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  6. AWG 2002 § 79 gültig von 20.06.2017 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  7. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  8. AWG 2002 § 79 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 79 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  10. AWG 2002 § 79 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  11. AWG 2002 § 79 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  12. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  13. AWG 2002 § 79 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/07/0006 E 16. Dezember 2010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/07/0035 E 18. November 2010 RS 1

Stammrechtssatz

Ein ruhender Nachlass ist als juristische Person zu behandeln (Hinweis E 16. Juni 2004, 2001/08/0034). Wird durch einen Notariatsakt eine Verlassenschaft als Sacheinlage in eine GmbH eingebracht und dabei rückwirkend ein Einbringungsstichtag festgelegt, wobei die tatsächliche Übergabe des Unternehmens am Tag der Unterfertigung des Notariatsaktes erfolgt, vermag das nichts an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu ändern, wenn zum maßgeblichen Tatzeitpunkt der Vertrag über die Einbringung des Unternehmens noch nicht abgeschlossen war und die Anlage zu diesem Zeitpunkt vom ruhenden Nachlass betrieben wurde (Hinweis E 26.1.1993, 91/08/0058). Die Bfin, welche mit Beschluss des Bezirksgerichtes mit der Besorgung und Verwaltung des gesamten Nachlasses und zur Vertretung nach außen bestellt wurde, war daher iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch den ruhenden Nachlass beim Betrieb dieser Anlage strafrechtlich verantwortlich vergleiche E 16. April 1991, 89/08/0337).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008070005.X02

Im RIS seit

21.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2011

Dokumentnummer

JWR_2008070005_20101216X02

Rechtssatz für 2008/07/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2008/07/0005

Entscheidungsdatum

16.12.2010

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §3 Abs3 Z5;
AWG 2002 §77 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/07/0006 E 16. Dezember 2010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/07/0035 E 18. November 2010 RS 4

Stammrechtssatz

Der Entfall der Ausnahmeregelung für unlegierten Eisenschrott (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, AWG 1990) mit In-Kraft-Treten des AWG 2002 dehnte den Anwendungsbereich des AWG 2002 auf Anlagen in Bezug auf unlegierten Eisenschrott aus.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008070005.X03

Im RIS seit

21.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2011

Dokumentnummer

JWR_2008070005_20101216X03

Rechtssatz für 2008/07/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2008/07/0005

Entscheidungsdatum

16.12.2010

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §2 Abs1 Z1;
VwRallg;
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/07/0006 E 16. Dezember 2010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/07/0004 E 18. November 2010 RS 5

Stammrechtssatz

Eine Sache ist als Abfall iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (Hinweis E 25. Februar 2009, 2008/07/0182), wobei von einer Entledigung nur dann gesprochen werden kann, wenn ein Hauptmotiv für die Weitergabe der Sachen darin gelegen war, diese loszuwerden (Hinweis E 15. September 2005, 2003/07/0022).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008070005.X04

Im RIS seit

21.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2011

Dokumentnummer

JWR_2008070005_20101216X04

Entscheidungstext 2008/07/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2008/07/0005

Entscheidungsdatum

16.12.2010

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

ABGB §26;
ABGB §797;
ABGB §810;
AVG §56;
AWG 1990 §3 Abs3 Z5;
AWG 2002 §2 Abs1 Z1;
AWG 2002 §77 Abs2;
AWG 2002 §79 Abs2 Z11;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
VwRallg;
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 79 heute
  2. AWG 2002 § 79 gültig ab 22.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023
  3. AWG 2002 § 79 gültig von 11.12.2021 bis 21.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 79 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 79 gültig von 13.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  6. AWG 2002 § 79 gültig von 20.06.2017 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  7. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  8. AWG 2002 § 79 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 79 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  10. AWG 2002 § 79 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  11. AWG 2002 § 79 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  12. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  13. AWG 2002 § 79 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/07/0006 E 16. Dezember 2010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des Mag. P K in Wien, vertreten durch Dr. Udo Elsner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 14/21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12. November 2007, Zl. UVS- 06/V/27/9799/2006-19, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins.

Mit Bescheid vom 14. Februar 2006 traf der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk (im Folgenden: MBA) unter Spruchpunkt 1) folgenden Ausspruch:

"Sie (der Beschwerdeführer) haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zur Vertretung nach außen Berufener der (K.-GmbH) mit Sitz in W (...) zu verantworten, dass in der Behandlungsanlage dieser Gesellschaft in W (...) zumindest am 1. Juni 2005 folgende vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten waren:

1) Auflage 43 des rechtskräftigen Bescheids vom 28.8.1961, (...), welche wie folgt lautet: 'Gasflaschen sind, gleichgültig ob gefüllt oder leer, vor dem Unfallen zu schützen (durch eine Kette oder eine Schelle). Volle Gasflaschen sind außerdem vor Erwärmung durch Sonnenbestrahlung oder durch offenes Feuer und weiters vor Erschütterungen besonders bei starkem Frost, zu schützen. Leere Gasflaschen sind zu verschließen und es ist die Schutzklappe aufzusetzen. Beschädigte Flaschen sind auszusondern und an die Lieferfirma zurückzustellen.'

Diese Auflage war insofern nicht eingehalten, als bei einer Revision der Behandlungsanlage am 1. Juni 2005 festgestellt wurde, dass im südlichen Bereich der Anlage, unmittelbar neben der Durchfahrt, zwei Flüssiggas/Sauerstoffgarnituren gleichzeitig in Verwendung standen und die Flüssiggasflaschen nicht gegen Umfallen gesichert waren."

Das MBA sprach in seinem Bescheid weiter aus, dass der Beschwerdeführer dadurch Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, Bundesgesetzblatt , I Nr. 102, in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 2, leg. cit. und Auflage 43 des rechtskräftigen Bescheides des MBA vom 28. August 1961 verletzt habe, und verhängte über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz 2, AWG eine Geldstrafe von EUR 1.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit von einer Woche, vier Tagen und fünf Stunden).

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung.

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (der belangten Behörde) vom 14. September 2006 wurde der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 1) des erstinstanzlichen Bescheides keine Folge gegeben und dieser Bescheid insoweit bestätigt. Mit hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2007, Zl. 2006/07/0152, wurde der Berufungsbescheid in seinem den erstinstanzlichen Bescheid bezüglich dessen Spruchpunktes 1) bestätigenden Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid der belangten Behörde vom 12. November 2007 wurde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 1) des erstinstanzlichen Bescheides keine Folge gegeben und dieser Bescheid diesbezüglich bestätigt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahren vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde bringt vor, dass im Betrieb aus Sicherheits- und Kapazitätsgründen, "insoweit nicht unmittelbar vermeidbar", nicht Einzelflaschen, sondern Flaschenbündel (Flaschengarnituren) eingesetzt würden und es sich bei Flaschenbündeln um zwölf von der Lieferfirma miteinander verbundene Flaschen, welche eine Einheit darstellten und an ein einziges Ventil angeschlossen seien, handle. Die Konstruktion der Verbindung sei so ausgeführt, dass jedes Flaschenbündel bereits auf Grund dieser Verbindung gegen Umfallen geschützt sei. Weiters seien die Flaschen auch durch ein Schutzgitter gegen Beschädigungen geschützt. Weitere Sicherungen gegen Umfallen seien daher nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer habe die diesbezügliche Bestätigung der Firma L. über die Bündelstabilität samt Bescheinigung des TÜV über die Baumusterzulassung von Flaschenbündeln mit seiner Stellungnahme vom 31. August 2005 vorgelegt und lege diese nochmals als Beilage ./4 zur Beschwerde vor. Auf Grund des vorgelegten Stabilitätsnachweises seien die Flüssiggasflaschen ausreichend vor dem Umfallen geschützt gewesen, sodass der Beschwerdeführer die genannte Auflage 43 nicht verletzt habe und ihn auch kein diesbezügliches Verschulden treffe. Die belangte Behörde habe dazu keine Feststellungen getroffen, was nicht nachvollziehbar sei. Weiters gehe aus der genannten Auflage nicht hervor, dass diese die Quantität der in Verwendung stehenden Gasflaschen begrenze.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Nach dem eindeutigen Wortlaut der obzitierten Auflage 43 sind Gasflaschen, gleichgültig ob gefüllt oder leer, vor dem Umfallen "(durch eine Kette oder eine Schelle)" zu schützen. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass die vom amtlichen Kontrollorgan vorgefundenen, gleichzeitig in Verwendung gestandenen Flüssiggas/Sauerstoffgarnituren nicht durch eine solche Maßnahme, nämlich durch eine Kette oder eine Schelle, gesichert und so gegen ein Umfallen geschützt waren. Nach den im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Feststellungen, die insoweit in der Berufung nicht bestritten wurden, wurden bei der Kontrolle am 1. Juni 2005 im südlichen Bereich der gegenständlichen Anlage unmittelbar neben der Durchfahrt drei Flaschenbündel und zusätzlich Einzelflaschen a 33 l vorgefunden. Diese seien nicht gegen ein Umfallen gesichert gewesen. In einer Entfernung von nur vier Metern seien Arbeiter mit der Zerkleinerung eines Eisenträgers mit einem Schneidbrenner beschäftigt gewesen. Damit bestand nach Auffassung der Behörde durch die nicht sicher aufgestellten Gasflaschen Explosions- und Brandgefährdung.

Wenn die Beschwerde auf die - im erstinstanzlichen Verfahren -

mit Schriftsatz vom 31. August 2005 vorgelegten Urkunden, nämlich ein Schreiben der Firma L. vom 11. August 2005 mit der Überschrift "Bestätigung Bündelstabilität" und die Bescheinigung des TÜV Österreich vom 22. Mai 2000 "Über eine Baumusterprüfung eines Flaschenbündels nach ADR/RID" (diese Schreiben sind in der genannten Beilage ./4 zur Beschwerde enthalten) sowie auf das mit dieser Beilage ./4 vorgelegte weitere Schreiben der Firma L. vom 20. September 2004 mit der Überschrift "Lagerung von Flaschen und Flaschenbündeln" verweist, so ist damit für den Beschwerdestandpunkt nichts gewonnen. Aus diesen Urkunden geht hervor, dass ein Bündel "Sauerstoff" (offensichtlich gemeint: Sauerstoffflaschen) aus zwölf nicht brennbaren Flaschen bestehe, die in einem Käfig verschraubt und dadurch eine Einheit seien vergleiche , das Schreiben vom 20. September 2004). In dem genannten Schreiben vom 11. August 2005 wird angegeben, dass die Flaschenbündel hinsichtlich Stabilität und Kippsicherheit den beim Transport auftretenden Kräften und damit auch den Kräften bei normaler Beanspruchung wie Lagerung und Gasentnahme standhielten. Dass auch bei über eine normale Beanspruchung oder Transportbelastungen hinausgehenden Kräfteeinwirkungen die Stabilität und Kippsicherheit gegeben sei, ergibt sich aus diesen vorgelegten Urkunden nicht.

Auch unter Zugrundelegung der als Beilage ./4 zur Beschwerde vorgelegten Urkunden kann daher nicht angenommen werden, dass die beanstandeten Flaschengarnituren und Flüssiggasflaschen im Zeitpunkt der Kontrolle am 1. Juni 2005 dieselbe Stabilität und Kippsicherheit aufgewiesen haben, wie wenn sie durch eine Kette oder Schelle vor einem Kippen gesichert gewesen wären.

Wenn die Beschwerde überdies darauf hinweist, es gehe aus der genannten Auflage 43 nicht hervor, dass diese die Quantität der in Verwendung stehenden Gasflaschen begrenze, so verkennt sie, dass die belangte Behörde ohnedies nicht von einer solchen Begrenzung der Quantität der in Verwendung stehenden Gasflaschen ausgegangen ist.

Die Auffassung der belangten Behörde, dass am 1. Juni 2005 diese Auflage nicht eingehalten worden sei, begegnet daher keinen Bedenken.

2. Die Beschwerde bringt weiters vor, dass zum Tatzeitpunkt (1. Juni 2005) Stephan K. gewerberechtlicher Geschäftsführer und verantwortlicher Beauftragter für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf sowie die Einhaltung behördlicher Auflagen zuständig gewesen sei, während der Beschwerdeführer lediglich für finanzielle Belange verantwortlich gewesen sei. Auf Grund dieser amtsbekannten Aufgabenverteilung zwischen den beiden Geschäftsführern könne der Beschwerdeführer nicht verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Diese Aufgabenverteilung habe die belangte Behörde trotz der vorliegenden Beweise, wie dies aus den zur Beschwerde vorgelegten Beilagen ./2, ./3 und ./5 hervorgehe, übersehen.

Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen, insoweit von der Beschwerde nicht bestrittenen Feststellungen sind der Beschwerdeführer und sein Bruder Stephan K. seit Gründung des Unternehmens selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführer der K.-GmbH in W, wobei Gegenstand des Unternehmens Schrott- und Metallrecycling ist.

Wie auch aus dem in den Verwaltungsakten erliegenden Firmenbuchauszug vom 25. Juli 2005 hervorgeht, wurde auf Grund des Einbringungsvertrages vom 24. September 2004 das nicht protokollierte Einzelunternehmen "Verlassenschaft nach Franz Hübl, Handel mit Alteisen und Altmetallen" in die K.-GmbH eingebracht, wobei die beiden handelsrechtlichen Geschäftsführer der K.-GmbH, der Beschwerdeführer und Stephan K., jeweils seit 4. September 2004 selbstständig vertretungsbefugt waren.

Gemäß Paragraph 9, VStG trifft jeden der zur Vertretung nach außen Berufenen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit. Eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung ist irrelevant vergleiche , dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. September 2005, Zl. 2003/07/0021, und vom 25. Mai 2007, Zl. 2006/02/0322, mwN). Entgegen dem Beschwerdevorbringen bieten das obzitierte Beschwerdevorbringen und die zur Beschwerde vorgelegten Beilagen ./2, ./3 und ./5 - dabei handelt es sich um ein "Protokoll der Augenscheinsverhandlung vom 25.02.2002", die Bekanntgabe durch die Verlassenschaft nach Franz H an das MBA vom 1. Juli 2003, dass Stephan K. als gewerberechtlicher Geschäftsführer namhaft gemacht werde, und einen Gewerberegisterauszug vom 6. Dezember 2005 - keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt worden sei.

Im Übrigen gleicht der vorliegende Beschwerdefall in Bezug auf die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers wie auch in Bezug auf das weitere Beschwerdevorbringen (insbesondere hinsichtlich der Anwendbarkeit des AWG 2002 und der Erfüllung des Abfallbegriffes sowie zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 37, Absatz eins, und 2 AWG 2002) im Wesentlichen jenen Beschwerdefällen, die den hg. Erkenntnissen vom 18. November 2010, Zl. 2007/07/0035 und Zl. 2008/07/0004, zu Grunde liegen. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird daher auf diese Erkenntnisse verwissen.

3. Was schließlich noch den von der Beschwerde erhobenen Vorwurf, dass die festgesetzte Strafe sowohl auf Grund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als auch auf Grund der tatsächlichen Umstände nicht angemessen sei, anlangt, so wird damit nicht näher konkretisiert, von welchen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers die belangte Behörde hätte ausgehen müssen und auf Grund welcher konkreten Umstände die verhängte Geldstrafe von EUR 1.800,-- - dabei handelt es sich gemäß Paragraph 79, Absatz 2, AWG 2002 um die in dieser Bestimmung angedrohte Mindeststrafe für jemanden, der gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist - überhöht sei.

4. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

5. Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden. Der Anforderung des Artikel 6, EMRK wurde im vorliegendem Fall im Hinblick auf die vor der belangten Behörde - einem unabhängigem Verwaltungssenat und daher Tribunal im Sinn der EMRK - durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung entsprochen vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2007, Zl. 2006/07/0109).

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 16. Dezember 2010

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008070005.X00

Im RIS seit

21.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2011

Dokumentnummer

JWT_2008070005_20101216X00