"(4)Absatz 4,Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. ..."
Die Rechtsstellung des Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren ist demnach beschränkt; der Nachbar hat nur dort ein durchsetzbares Mitspracherecht, wo seine durch baurechtliche Vorschriften geschützte Rechtssphäre bei Verwirklichung des Bauvorhabens beeinträchtigt werden könnte (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 2005, Zl. 2004/05/0156). Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde sowie der Aufsichtsbehörde und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn auch nach der Oberösterreichischen Bauordnung zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Dies gilt auch für Nachbarn, die gemäß § 42 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 ihre Parteistellung behalten haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/05/0007).Die Rechtsstellung des Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren ist demnach beschränkt; der Nachbar hat nur dort ein durchsetzbares Mitspracherecht, wo seine durch baurechtliche Vorschriften geschützte Rechtssphäre bei Verwirklichung des Bauvorhabens beeinträchtigt werden könnte vergleiche , u.a. das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 2005, Zl. 2004/05/0156). Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde sowie der Aufsichtsbehörde und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn auch nach der Oberösterreichischen Bauordnung zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Dies gilt auch für Nachbarn, die gemäß Paragraph 42, AVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, ihre Parteistellung behalten haben vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/05/0007).
Der Nachbar kann nach der hier maßgeblichen Rechtslage im Baubewilligungsverfahren somit nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen. Keine solchen subjektiv-öffentlichen Rechte sind, wie sich aus der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 31 Abs. 4 Oö. Bauordnung 1994 ergibt: die mögliche Veränderung des Grundwasserhaushaltes (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 2. September 1998, Zl. 97/05/0143); die durch die geplante Bebauung eines Grundstückes hervorgerufenen Veränderungen mit einer Bedrohung durch Hochwässer (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 15. Mai 1984, Zl. 84/05/0042, ergangen zu der vergleichbaren Rechtslage der Oö. BauO 1875, sowie vom 16. März 1995, Zl. 94/06/0236, ergangen zur insoweit übereinstimmenden Rechtslage nach der Tiroler Bauordnung); die mangelnde Eignung des Bauplatzes (vgl. hiezu die bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Aufl., S. 319, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Der Nachbar kann nach der hier maßgeblichen Rechtslage im Baubewilligungsverfahren somit nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen. Keine solchen subjektiv-öffentlichen Rechte sind, wie sich aus der oben wiedergegebenen Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 4, Oö. Bauordnung 1994 ergibt: die mögliche Veränderung des Grundwasserhaushaltes vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 2. September 1998, Zl. 97/05/0143); die durch die geplante Bebauung eines Grundstückes hervorgerufenen Veränderungen mit einer Bedrohung durch Hochwässer vergleiche , hiezu die hg. Erkenntnisse vom 15. Mai 1984, Zl. 84/05/0042, ergangen zu der vergleichbaren Rechtslage der Oö. BauO 1875, sowie vom 16. März 1995, Zl. 94/06/0236, ergangen zur insoweit übereinstimmenden Rechtslage nach der Tiroler Bauordnung); die mangelnde Eignung des Bauplatzes vergleiche , hiezu die bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Aufl., S. 319, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Im Bauplatzbewilligungsverfahren hat der Nachbar kein subjektiv-öffentliches Recht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1998, Zl. 98/05/0094). Die erteilte Bauplatzbewilligung kann im Baubewilligungsverfahren nicht bekämpft werden (vgl. hiezu Hauer, a.a.O., 5. Aufl., S. 343).Im Bauplatzbewilligungsverfahren hat der Nachbar kein subjektiv-öffentliches Recht vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1998, Zl. 98/05/0094). Die erteilte Bauplatzbewilligung kann im Baubewilligungsverfahren nicht bekämpft werden vergleiche , hiezu Hauer, a.a.O., 5. Aufl., S. 343).
Die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Bauverhandlung erhobenen Einwendungen beziehen sich ausschließlich auf die Beeinträchtigung des Grundwassers und die durch das Bauvorhaben befürchtete Veränderung des Hochwasserschutzes; sie stützen sich demnach nicht auf Bestimmungen des Baurechtes oder eines Flächenwidmungsplanes bzw. Bebauungsplanes, die dem Interesse der Nachbarschaft dienen.
Es liegt somit keine Einwendung vor, die sich auf Bestimmungen stützt, bezüglich derer dem Beschwerdeführer ein Mitspracherecht im Baubewilligungsverfahren zukommt. Das hatte aber zur Folge, dass der Beschwerdeführer nach § 42 Abs. 1 AVG seine Parteistellung in diesem Verfahren verloren hat.Es liegt somit keine Einwendung vor, die sich auf Bestimmungen stützt, bezüglich derer dem Beschwerdeführer ein Mitspracherecht im Baubewilligungsverfahren zukommt. Das hatte aber zur Folge, dass der Beschwerdeführer nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG seine Parteistellung in diesem Verfahren verloren hat.
Die Berufungsbehörde hat daher zu Recht die Berufung des Beschwerdeführers wegen Verlustes seiner Parteistellung zurückgewiesen.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, bei der mündlichen Verhandlung wären keine Baupläne vorgelegen, ist durch die Aktenlage nicht gedeckt. Diesem Vorbringen käme, selbst wenn es zuträfe, keine Relevanz zu, weil der Beschwerdeführer diesfalls Planmängel, die ihn außer Stande setzten, die Beeinträchtigung seiner Rechte zu beurteilen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 95/05/0098), in der mündlichen Verhandlung hätte geltend machen müssen.Die Behauptung des Beschwerdeführers, bei der mündlichen Verhandlung wären keine Baupläne vorgelegen, ist durch die Aktenlage nicht gedeckt. Diesem Vorbringen käme, selbst wenn es zuträfe, keine Relevanz zu, weil der Beschwerdeführer diesfalls Planmängel, die ihn außer Stande setzten, die Beeinträchtigung seiner Rechte zu beurteilen vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 95/05/0098), in der mündlichen Verhandlung hätte geltend machen müssen.
Aus diesen Gründen war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen war daher die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.