Im Bauplatzbewilligungsverfahren hat der Nachbar kein subjektivöffentliches Recht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1998, Zl. 98/05/0094).Im Bauplatzbewilligungsverfahren hat der Nachbar kein subjektivöffentliches Recht vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1998, Zl. 98/05/0094).