(8)Absatz 8,Die persönlichen (walzenden) Anteile dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde veräußert werden. Die Bestimmungen des Abs. 6 sind sinngemäß anzuwenden."Die persönlichen (walzenden) Anteile dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde veräußert werden. Die Bestimmungen des Absatz 6, sind sinngemäß anzuwenden."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 28. Februar 1996, 91/07/0060, zu § 33 FlVG ausgeführt, dass das FlVG dem Erwerber eines Anteiles an einer Agrargemeinschaft kein Recht auf Bewilligung der Absonderung dieses Anteilsrechtes von der Stammsitzliegenschaft und damit auch keine Parteistellung einräumt. Stellt der Eigentümer der Stammsitzliegenschaft einen solchen Antrag nicht, dann kann es nicht zur Genehmigung der Absonderung kommen. Daraus folgt, dass der Erwerber des Anteilsrechtes kein Recht auf Erteilung der Bewilligung zur Absonderung hat (vgl. den zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes ergangenen hg. Beschluss vom 28. März 1995, 94/07/0107).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 28. Februar 1996, 91/07/0060, zu Paragraph 33, FlVG ausgeführt, dass das FlVG dem Erwerber eines Anteiles an einer Agrargemeinschaft kein Recht auf Bewilligung der Absonderung dieses Anteilsrechtes von der Stammsitzliegenschaft und damit auch keine Parteistellung einräumt. Stellt der Eigentümer der Stammsitzliegenschaft einen solchen Antrag nicht, dann kann es nicht zur Genehmigung der Absonderung kommen. Daraus folgt, dass der Erwerber des Anteilsrechtes kein Recht auf Erteilung der Bewilligung zur Absonderung hat vergleiche den zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes ergangenen hg. Beschluss vom 28. März 1995, 94/07/0107).
Wohl spricht die Regelung des § 33 Abs. 5 FlVG nur von der Absonderung von Anteilsrechten, während die - im Beschwerdefall relevante - Veräußerung der persönlichen (walzenden) Anteile in Abs. 8 dieses Paragraphen geregelt ist. Es käme aber einem dem Gesetz nicht zu unterlegenden Wertungswiderspruch gleich, einerseits denjenigen, der ein mit einer Stammsitzliegenschaft verbundenes Anteilsrecht zu erwerben beabsichtigt, vom Recht auf Beantragung der agrarbehördlichen Bewilligung auszuschließen, und andererseits demjenigen, der einen persönlichen (walzenden) Anteil zu erwerben wünscht, ein Recht zur Beantragung der Bewilligung für eine solche Veräußerung zu eröffnen.Wohl spricht die Regelung des Paragraph 33, Absatz 5, FlVG nur von der Absonderung von Anteilsrechten, während die - im Beschwerdefall relevante - Veräußerung der persönlichen (walzenden) Anteile in Absatz 8, dieses Paragraphen geregelt ist. Es käme aber einem dem Gesetz nicht zu unterlegenden Wertungswiderspruch gleich, einerseits denjenigen, der ein mit einer Stammsitzliegenschaft verbundenes Anteilsrecht zu erwerben beabsichtigt, vom Recht auf Beantragung der agrarbehördlichen Bewilligung auszuschließen, und andererseits demjenigen, der einen persönlichen (walzenden) Anteil zu erwerben wünscht, ein Recht zur Beantragung der Bewilligung für eine solche Veräußerung zu eröffnen.
Auch ist daraus, dass sich § 33 Abs. 8 FlVG auf die Bewilligung der Veräußerung (und nicht des Erwerbes) bezieht, darauf zu schließen, dass die Erteilung der Bewilligung und damit auch deren Beantragung nur für denjenigen in Betracht kommt, der im Besitz eines persönlichen Anteilsrechtes, welches er zu veräußern beabsichtigt, steht. Dem Beschwerdeführer als Erwerber eines Anteilsrechtes an einer Agrargemeinschaft kommt daher kein Rechtsanspruch auf die agrarbehördliche Genehmigung seines Erwerbes zu.Auch ist daraus, dass sich Paragraph 33, Absatz 8, FlVG auf die Bewilligung der Veräußerung (und nicht des Erwerbes) bezieht, darauf zu schließen, dass die Erteilung der Bewilligung und damit auch deren Beantragung nur für denjenigen in Betracht kommt, der im Besitz eines persönlichen Anteilsrechtes, welches er zu veräußern beabsichtigt, steht. Dem Beschwerdeführer als Erwerber eines Anteilsrechtes an einer Agrargemeinschaft kommt daher kein Rechtsanspruch auf die agrarbehördliche Genehmigung seines Erwerbes zu.
Eine solche Genehmigung (des Erwerbes) ist im Gesetz nicht vorgesehen, ihre Erteilung oder Verweigerung ist auf die Gültigkeit des zu Grunde liegenden Erwerbsaktes insofern ohne jeden Einfluss, als die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes über walzende Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft allein von der agrarbehördlichen Genehmigung der Veräußerung der Anteile im Sinne des § 33 Abs. 8 FlVG abhängt. Auf die Erwirkung der allein vom Veräußerer von Anteilen einzuholenden agrarbehördlichen Genehmigung der Veräußerung der Anteilsrechte aber kommt dem Erwerber keine Ingerenz zu. Er hat auf die Erteilung einer agrarbehördlichen Genehmigung des Veräußerungsvorganges kein subjektiv-öffentliches Recht und im betroffenen Verfahren auch keine Parteistellung (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom 6. August 1998, 98/07/0089).Eine solche Genehmigung (des Erwerbes) ist im Gesetz nicht vorgesehen, ihre Erteilung oder Verweigerung ist auf die Gültigkeit des zu Grunde liegenden Erwerbsaktes insofern ohne jeden Einfluss, als die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes über walzende Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft allein von der agrarbehördlichen Genehmigung der Veräußerung der Anteile im Sinne des Paragraph 33, Absatz 8, FlVG abhängt. Auf die Erwirkung der allein vom Veräußerer von Anteilen einzuholenden agrarbehördlichen Genehmigung der Veräußerung der Anteilsrechte aber kommt dem Erwerber keine Ingerenz zu. Er hat auf die Erteilung einer agrarbehördlichen Genehmigung des Veräußerungsvorganges kein subjektiv-öffentliches Recht und im betroffenen Verfahren auch keine Parteistellung vergleiche dazu auch den hg. Beschluss vom 6. August 1998, 98/07/0089).
Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer als Erwerber die Erteilung der agrarbehördlichen Bewilligung; ein Antrag des Veräußerers liegt nicht vor.
Dem Beschwerdeführer kam nach dem Vorgesagten aber kein Recht zur Stellung des im Instanzenzug abgewiesenen Antrages zu. Er konnte daher durch die Abweisung seiner Berufung in seinen Rechten nicht verletzt werden.
Die Beschwerde musste daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückgewiesen werden.Die Beschwerde musste daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückgewiesen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.