Verwaltungsgerichtshof
22.12.2005
2004/07/0161
GRS wie 91/07/0060 B 28. Februar 1996 RS 2
Die Regelung des Paragraph 33, Absatz 5, Vlbg FlVfLG 1979 spricht nur von der Absonderung von Anteilsrechten, während die Veräußerung der persönlichen (walzenden) Anteile in Absatz 8, dieses Paragraphen geregelt ist. Es käme aber einem dem Gesetz nicht zu unterlegenden Wertungswiderspruch gleich, einerseits demjenigen, der ein mit einer Stammsitzliegenschaft verbundenes Anteilsrecht zu erwerben beabsichtigt, vom Recht auf Beantragung der agrarbehördlichen Bewilligung auszuschließen (ein Recht auf Bewilligung der Absonderung räumt das Gesetz nur dem Eigentümer der Stammsitzliegenschaft ein), und andererseits demjenigen, der einen persönlichen (walzenden) Anteil zu erwerben wünscht, ein Recht zur Beantragung der Bewilligung für eine solche Veräußerung zu eröffnen. Auch ist daraus, daß sich Paragraph 33, Absatz 8, Vlbg FlVfLG 1979 auf die Bewilligung der VERÄUSSERUNG bezieht, darauf zu schließen, daß die Erteilung der Bewilligung und damit auch deren Beantragung nur für denjenigen in Betracht kommt, der im Besitz eines persönlichen Anteilsrechtes, welches er zu veräußern beabsichtigt, steht.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2012/07/0122 B 26. Juni 2012