Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/07/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/07/0021

Entscheidungsdatum

15.09.2005

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0022 E 15. September 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Ist zumindest ein Hauptmotiv für die Verbringung der Materialien, die bei einem Gebäudeabbruch angefallen sind, von der Baustelle, dass der Bauherr diese Abbruchmaterialien loswerde, so besteht insoweit eine Entledigungsabsicht. Damit sind die Voraussetzungen des subjektiven Abfallbegriffes iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 1990 erfüllt (Hinweis E 18. September 2002, 2001/07/0172; E 29. Jänner 2004, 2000/07/0074).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070021.X01

Im RIS seit

31.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012

Dokumentnummer

JWR_2003070021_20050915X01

Rechtssatz für 2003/07/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/07/0021

Entscheidungsdatum

15.09.2005

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0223 E 11. September 1997 RS 2 (hier ohne den zweiten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Besteht bei einem Voreigentümer oder Vorinhaber Entledigungsabsicht dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung (Hinweis E 21.3.1995, 93/04/0241).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070021.X02

Im RIS seit

31.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012

Dokumentnummer

JWR_2003070021_20050915X02

Rechtssatz für 2003/07/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2003/07/0021

Entscheidungsdatum

15.09.2005

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §39 Abs1 litb Z6 idF 2001/I/108;
ForstG 1975 §16 Abs1;
ForstG 1975 §16 Abs2 litd;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z3;
VStG §22;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0022 E 15. September 2005 RS 3

Stammrechtssatz

Für das Zusammentreffen strafbarer Handlungen gilt als Regel der Grundsatz der Kumulation (Paragraph 22, VStG). Dieser Grundsatz kommt allerdings nicht zum Tragen, wenn es sich um einander ausschließende Strafdrohungen handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070021.X03

Im RIS seit

31.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012

Dokumentnummer

JWR_2003070021_20050915X03

Rechtssatz für 2003/07/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2003/07/0021

Entscheidungsdatum

15.09.2005

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §39 Abs1 litb Z6 idF 2001/I/108;
ForstG 1975 §16 Abs1;
ForstG 1975 §16 Abs2 litd;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z3;
MRKZP 07te Art4;
Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien 1991 §1 Abs1;
Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien 1991 §1 Abs2;
VStG §22 Abs1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0182 E 23. Mai 2002 RS 1 (Hier ohne den Klammerausdruck; Der Bf hat Bauschutt unsortiert auf einem Waldgrundstück abgelagert und wurde deshalb einerseits wegen der durch ihn verursachten Waldverwüstung nach dem ForstG 1975 und andererseits wegen Unterlassung der Trennung von Abbruchmaterialen nach § 39 Abs 1 lit b Z 6 AWG 1990 iVm § 1 Abs 1 und 2 BTV bestraft. Die Übertretung des § 1 BTV bedingt nicht die gleichzeitige Verwirklichung der Übertretung des ForstG 1975, und beide Übertretungen schließen einander nicht aus. Der Bf durfte daher nach beiden Vorschriften bestraft werden.)

Stammrechtssatz

Eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung wird auf Grund des Artikel 4, des MRKZP 07te erst dann unzulässig, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weiter gehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein- und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (Hinweis E VfGH 7. Oktober 1998, VfSlg 15293 A/1998). (Hier: Der Besch wurde schuldig erkannt, eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, des SchiffahrtsG 1997 begangen zu haben, weil er als Schiffsführer nicht alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen habe, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um eine Verunreinigung des Sees zu vermeiden, indem er beim Betanken unsachgemäß hantiert habe, wodurch Diesel in den See gelangt sei. Das ihm in diesem Straferkenntnis angelastete Verhalten ist also dasselbe, das ihm im angefochtenen Bescheid nach Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 3, Litera d, Wrg 1959 zum Vorwurf gemacht wird. Während sich Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 an "jedermann" wendet, gilt Paragraph 7, des SchiffahrtsG 1997 nur für Schiffsführer. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass deswegen eine Bestrafung nach beiden Bestimmungen geboten sei; vielmehr stellt sich Paragraph 7, des SchiffahrtsG 1997 in Bezug auf Schiffsführer als die lex specialis zu Paragraph 31, WRG 1959 dar. Der Besch durfte daher, nachdem er wegen desselben Verhaltens bereits nach dem Schifffahrtsgesetz bestraft worden war, nicht auch noch wegen Übertretung des Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 bestraft werden.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070021.X04

Im RIS seit

31.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012

Dokumentnummer

JWR_2003070021_20050915X04

Rechtssatz für 2003/07/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2003/07/0021

Entscheidungsdatum

15.09.2005

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §27 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0137 E 15. Jänner 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Für die örtliche Zuständigkeit ist grundsätzlich allein entscheidend, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Wird ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ zur Verantwortung gezogen, wird als Tatort im Regelfall der Sitz der Unternehmensleitung anzunehmen sein. Auf das betreffende Tatbild ist hiebei stets Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070021.X05

Im RIS seit

31.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012

Dokumentnummer

JWR_2003070021_20050915X05

Rechtssatz für 2003/07/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2003/07/0021

Entscheidungsdatum

15.09.2005

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien 1991 §1;
VStG §27 Abs1;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0022 E 15. September 2005 RS 6

Stammrechtssatz

Tatbildgegenständlich iSd Paragraph eins, BTV ist die Unterlassung der Trennung von in dieser Bestimmung angeführten, bei der Ausführung einer Bau- oder Abbruchtätigkeit im Rahmen eines Bauvorhabens anfallenden Stoffgruppen von Materialien am Anfallort oder in Behandlungsanlagen. Aus der in Paragraph eins, legcit getroffenen Anordnung, die Trennung am Ort des Abbruchs oder in Behandlungsanlagen vorzunehmen, ist abzuleiten, dass eine Übertretung dieser Vorschrift von der Behörde wahrzunehmen ist, in deren Sprengel diese Unterlassung erfolgte, und nicht von jener Behörde, in deren Sprengel das Unternehmen, das die Abbrucharbeiten durchführt und die Trennung unterlässt, den Sitz seiner Leitung hat (Hinweis E 2.7.1992, 92/04/0100; E 29.4.1997, 96/05/0282).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070021.X06

Im RIS seit

31.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012

Dokumentnummer

JWR_2003070021_20050915X06

Rechtssatz für 2003/07/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2003/07/0021

Entscheidungsdatum

15.09.2005

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/02/0181 E 14. September 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 9, VStG trifft jeden der zur Vertretung nach außen Berufenen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit (Hinweis: E 14.12.1994, 94/03/0138). Eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung ist irrelevant (Hinweis: E 5.9.1997, 97/02/0235).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070021.X07

Im RIS seit

31.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012

Dokumentnummer

JWR_2003070021_20050915X07

Entscheidungstext 2003/07/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2003/07/0021

Entscheidungsdatum

15.09.2005

Index

19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 1990 §2 Abs1 Z1;
AWG 1990 §39 Abs1 litb Z6 idF 2001/I/108;
ForstG 1975 §16 Abs1;
ForstG 1975 §16 Abs2 litd;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z3;
MRKZP 07te Art4;
Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien 1991 §1 Abs1;
Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien 1991 §1 Abs2;
Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien 1991 §1;
VStG §22 Abs1 impl;
VStG §22;
VStG §27 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des H B in H, vertreten durch Holter - Wildfellner, Rechtsanwälte und Strafverteidiger in 4710 Grieskirchen, Rossmarkt 21, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. November 2002, Zl. VwSen-310230/6/Le/Be, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2003/07/0022, zu Grunde liegt, weshalb gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen wird.

Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus in der vorliegenden Beschwerde vorbringt, dass die von Mag. K B. im Verwaltungsstrafverfahren eingebrachte Rechtfertigung, dass er die gegenständliche Abbruchtätigkeit alleinverantwortlich durchgeführt habe, sodass dem Beschwerdeführer als Mitgesellschafter keine Verantwortung zukommen könne, unbeachtet geblieben sei, dies, obwohl eine Aufgabenteilung in mittelständischen Betrieben unerlässlich sei, zeigt er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Welche "Rechtfertigung" in der Beschwerde gemeint ist, ist weder aus dem weiteren Beschwerdevorbringen noch den vorgelegten Verwaltungsakten erkennbar. In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung vom 26. August 2002 wurde (unter Punkt 1.) insoweit lediglich vorgebracht, dass Mag. K B. verantwortlich sei. Dass den Beschwerdeführer auf Grund seiner Stellung als weiterer Geschäftsführer der GmbH keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit treffe, geht jedoch aus diesem Vorbringen nicht hervor. Im Übrigen bestreitet die Beschwerde nicht, dass der Beschwerdeführer - wie sich aus dem in den Verwaltungsakten enthaltenen Firmenbuchauszug vom 28. August 2000 ergibt - ebenso wie Mag. K B. handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. GmbH ist.

Gemäß Paragraph 9, VStG trifft jeden der zur Vertretung nach außen Berufenen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit. Eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung ist irrelevant vergleiche , dazu etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, zu Paragraph 9, Absatz eins, VStG E 38d zitierte hg. Judikatur). Das obzitierte Beschwerdevorbringen wie auch das Berufungsvorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden sei.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 15. September 2005

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070021.X00

Im RIS seit

31.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012

Dokumentnummer

JWT_2003070021_20050915X00