Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2003/07/0022, zu Grunde liegt, weshalb gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen wird.Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2003/07/0022, zu Grunde liegt, weshalb gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen wird.
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus in der vorliegenden Beschwerde vorbringt, dass die von Mag. K B. im Verwaltungsstrafverfahren eingebrachte Rechtfertigung, dass er die gegenständliche Abbruchtätigkeit alleinverantwortlich durchgeführt habe, sodass dem Beschwerdeführer als Mitgesellschafter keine Verantwortung zukommen könne, unbeachtet geblieben sei, dies, obwohl eine Aufgabenteilung in mittelständischen Betrieben unerlässlich sei, zeigt er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Welche "Rechtfertigung" in der Beschwerde gemeint ist, ist weder aus dem weiteren Beschwerdevorbringen noch den vorgelegten Verwaltungsakten erkennbar. In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung vom 26. August 2002 wurde (unter Punkt 1.) insoweit lediglich vorgebracht, dass Mag. K B. verantwortlich sei. Dass den Beschwerdeführer auf Grund seiner Stellung als weiterer Geschäftsführer der GmbH keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit treffe, geht jedoch aus diesem Vorbringen nicht hervor. Im Übrigen bestreitet die Beschwerde nicht, dass der Beschwerdeführer - wie sich aus dem in den Verwaltungsakten enthaltenen Firmenbuchauszug vom 28. August 2000 ergibt - ebenso wie Mag. K B. handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. GmbH ist.
Gemäß § 9 VStG trifft jeden der zur Vertretung nach außen Berufenen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit. Eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung ist irrelevant (vgl. dazu etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, zu § 9 Abs. 1 VStG E 38d zitierte hg. Judikatur). Das obzitierte Beschwerdevorbringen wie auch das Berufungsvorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass nach § 9 Abs. 2 VStG ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden sei.Gemäß Paragraph 9, VStG trifft jeden der zur Vertretung nach außen Berufenen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit. Eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung ist irrelevant vergleiche , dazu etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, zu Paragraph 9, Absatz eins, VStG E 38d zitierte hg. Judikatur). Das obzitierte Beschwerdevorbringen wie auch das Berufungsvorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden sei.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 15. September 2005