Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde dem Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 9. Mai 2000 zur Last gelegt, er habe am 25. November 1998 als Lenker eines näher beschriebenen Sattelkraftfahrzeuges, wie bei einer Kontrolle am 25. November 19998 um 15.20 Uhr auf der A 13 bei km 10.8 im Gemeindegebiet von Sch. festgestellt worden sei, ohne einen Umweltdatenträger zu benützen, eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich von Italien kommend in Richtung Deutschland auf der Strecke vom Brenner bis zum Kontrollort durchgeführt und er habe dabei entgegen der Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 kein ordnungsgemäß ausgefülltes und entwertetes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt mitgeführt. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 8 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995 i. d.F. BGBl. I. Nr. 17/1998, i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt werde. Hiezu wurde - nach Darstellung des Verfahrensganges - im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine Transitfahrt von San M. in Italien nach U. in Deutschland durchgeführt und er hätte für diese ökopunktepflichtige Transitfahrt die erforderliche Anzahl von Ökopunkten auf der Ökokarte aufzukleben und durch Stempel oder Unterschrift zu entwerten gehabt, weil ein Umweltdatenträger nicht benützt worden sei. Der Beschwerdeführer habe es jedoch unterlassen, für eine ordnungsgemäße Entwertung der Ökomarken durch Unterschrift oder einen Stempel zu sorgen.Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde dem Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 9. Mai 2000 zur Last gelegt, er habe am 25. November 1998 als Lenker eines näher beschriebenen Sattelkraftfahrzeuges, wie bei einer Kontrolle am 25. November 19998 um 15.20 Uhr auf der A 13 bei km 10.8 im Gemeindegebiet von Sch. festgestellt worden sei, ohne einen Umweltdatenträger zu benützen, eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich von Italien kommend in Richtung Deutschland auf der Strecke vom Brenner bis zum Kontrollort durchgeführt und er habe dabei entgegen der Bestimmung des Artikel eins, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 kein ordnungsgemäß ausgefülltes und entwertetes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt mitgeführt. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, des Güterbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, i. d.F. Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 17 aus 1998,, in Verbindung mit Artikel eins, Absatz eins, Litera a und Artikel 2, Absatz eins, Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt werde. Hiezu wurde - nach Darstellung des Verfahrensganges - im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine Transitfahrt von San M. in Italien nach U. in Deutschland durchgeführt und er hätte für diese ökopunktepflichtige Transitfahrt die erforderliche Anzahl von Ökopunkten auf der Ökokarte aufzukleben und durch Stempel oder Unterschrift zu entwerten gehabt, weil ein Umweltdatenträger nicht benützt worden sei. Der Beschwerdeführer habe es jedoch unterlassen, für eine ordnungsgemäße Entwertung der Ökomarken durch Unterschrift oder einen Stempel zu sorgen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 (i.d.F. BGBl. I Nr. 17/1998) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, Güterbeförderungsgesetz 1995 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1998,) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission i.d.F. vor der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 der Kommission hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs "die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder: Gemäß Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung vor der Verordnung (EG) Nr. 609 aus 2000, der Kommission hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs "die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:
a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als 'Ökokarte' bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder
b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als 'Umweltdatenträger' ('ecotag') bezeichnet wird; oder
c) die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder
d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist. ..."
Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der genannten Verordnung ordnet an, dass, soweit das Fahrzeug keinen Umweltdatenträger benutzt, die erforderliche Anzahl von Ökopunkten auf die Ökokarte aufgeklebt und entwertet wird. Die Ökopunkte sind durch Unterschrift so zu entwerten, dass sich der Schriftzug sowohl auf die Ökopunkte als auch auf das die Ökopunkte tragende Blatt erstreckt. An Stelle einer Unterschrift kann auch ein Stempel verwendet werden. Artikel 2, Absatz eins, Unterabs. 1 der genannten Verordnung ordnet an, dass, soweit das Fahrzeug keinen Umweltdatenträger benutzt, die erforderliche Anzahl von Ökopunkten auf die Ökokarte aufgeklebt und entwertet wird. Die Ökopunkte sind durch Unterschrift so zu entwerten, dass sich der Schriftzug sowohl auf die Ökopunkte als auch auf das die Ökopunkte tragende Blatt erstreckt. An Stelle einer Unterschrift kann auch ein Stempel verwendet werden.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, entsprechend den Feststellungen der belangten Behörde eine ökopunktepflichtige Transitfahrt vorgenommen habe. Er ist vielmehr der Auffassung, er habe seine Verpflichtung nach der zitierten Verordnung bereits dadurch erfüllt, dass er eine Ökokarte mit der erforderlichen Anzahl von geklebten Ökopunkten mit sich geführt habe.
Dabei verkennt der Beschwerdeführer allerdings den normativen Gehalt des Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der genannten Verordnung, wonach die erforderliche Anzahl von Ökopunkten auf der Ökokarte nicht nur aufzukleben, sondern diese durch Unterschrift oder Stempel auch zu entwerten sind. Dass er die aus der Ökokarte aufgeklebten Ökopunkte aber - entgegen den Feststellungen der belangten Behörde - in dieser Art und Weise entwertet hätte, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Dabei verkennt der Beschwerdeführer allerdings den normativen Gehalt des Artikel 2, Absatz eins, Unterabs. 1 der genannten Verordnung, wonach die erforderliche Anzahl von Ökopunkten auf der Ökokarte nicht nur aufzukleben, sondern diese durch Unterschrift oder Stempel auch zu entwerten sind. Dass er die aus der Ökokarte aufgeklebten Ökopunkte aber - entgegen den Feststellungen der belangten Behörde - in dieser Art und Weise entwertet hätte, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht.
Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid weiters ein, die belangte Behörde habe ihm eine Verletzung sowohl des Art. 1 Abs. 1 lit. a als auch des Art. 2 Abs. 1 der zitierten Verordnung zur Last gelegt, was schon insoferne unzutreffend sei, als Art. 2 Abs. 1 nur dann zur Anwendung kommen könne, wenn der "Tatbestand des Art. 1 Abs. 1 nicht erfüllt" sei; andernfalls käme es zu einer Doppelbestrafung. Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid weiters ein, die belangte Behörde habe ihm eine Verletzung sowohl des Artikel eins, Absatz eins, Litera a, als auch des Artikel 2, Absatz eins, der zitierten Verordnung zur Last gelegt, was schon insoferne unzutreffend sei, als Artikel 2, Absatz eins, nur dann zur Anwendung kommen könne, wenn der "Tatbestand des Artikel eins, Absatz eins, nicht erfüllt" sei; andernfalls käme es zu einer Doppelbestrafung.
Auch bei diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer den normativen Gehalt des Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der zitierten Verordnung. Durch diese Bestimmung erfährt die Verpflichtung nach Art. 1 Abs. 1 lit. a der zitierten Verordnung eine Konkretisierung, es wird aber keine von dieser Verpflichtung unabhängige Verpflichtung normiert. Auch bei diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer den normativen Gehalt des Artikel 2, Absatz eins, Unterabs. 1 der zitierten Verordnung. Durch diese Bestimmung erfährt die Verpflichtung nach Artikel eins, Absatz eins, Litera a, der zitierten Verordnung eine Konkretisierung, es wird aber keine von dieser Verpflichtung unabhängige Verpflichtung normiert.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, der erstinstanzliche Bescheid sei fehlerhaft gewesen, weil darin eine unrichtige Übertretungsnorm genannt worden sei. Mit der im angefochtenen Bescheid genannten Übertretungsnorm sei der Beschwerdeführer somit erst nach Ablauf der Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 1 VStG konfrontiert worden, sodass der erstinstanzliche Bescheid von der belangten Behörde zu beheben gewesen wäre. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, der erstinstanzliche Bescheid sei fehlerhaft gewesen, weil darin eine unrichtige Übertretungsnorm genannt worden sei. Mit der im angefochtenen Bescheid genannten Übertretungsnorm sei der Beschwerdeführer somit erst nach Ablauf der Verjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG konfrontiert worden, sodass der erstinstanzliche Bescheid von der belangten Behörde zu beheben gewesen wäre.
In diesem Punkt ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation einer Tat Verfolgungsverjährung nicht eintreten kann (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000) 620 f., referierte Judikatur). Die belangte Behörde war daher nach § 66 Abs. 4 AVG zu einer diesbezüglichen Richtigstellung des erstinstanzlichen Bescheides ermächtigt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2000, Zl. 2000/03/0010, und die hier zitierte Vorjudikatur). In diesem Punkt ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation einer Tat Verfolgungsverjährung nicht eintreten kann vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000) 620 f., referierte Judikatur). Die belangte Behörde war daher nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu einer diesbezüglichen Richtigstellung des erstinstanzlichen Bescheides ermächtigt vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2000, Zl. 2000/03/0010, und die hier zitierte Vorjudikatur).
Schließlich wendet der Beschwerdeführer ein, ihm falle, wenn überhaupt, nur ein sehr geringer Sorgfaltsverstoß zur Last, der jedem LKW-Fahrer passieren könnte, zumal er als so genannter "Springer" tätig gewesen sei und er die beim Landesverband Bayrischer Transportunternehmer eingeholte Information über die einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen "völlig missverstanden" habe.
Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf, weil von einem eine Transitfahrt mit einem Lastkraftwagen durchführenden Lenker verlangt werden muss, dass er mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut ist. Der Hinweis, der Beschwerdeführer habe eine in dieser Hinsicht eingeholte Auskunft "völlig missverstanden", ist daher zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG ungeeignet. Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf, weil von einem eine Transitfahrt mit einem Lastkraftwagen durchführenden Lenker verlangt werden muss, dass er mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut ist. Der Hinweis, der Beschwerdeführer habe eine in dieser Hinsicht eingeholte Auskunft "völlig missverstanden", ist daher zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG ungeeignet.
Soweit der Beschwerdeführer - ohne dies näher auszuführen - noch vorbringt, der Spruch des angefochtenen Bescheides lasse nicht erkennen, welches Verhalten dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werde und es sei auch die Bescheidbegründung mangelhaft, vermag der Verwaltungsgerichtshof diese Auffassung mit Rücksicht auf den oben dargestellten Spruch und die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu teilen. Soweit der Beschwerdeführer aber rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, ihn anzuhören, ist ihm zu entgegnen, dass diesem Vorbringen nicht zu entnehmen ist, zu welchen im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wesentlichen anderen Feststellungen in Ansehung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat die belangte Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangel gelangt wäre. Soweit der Beschwerdeführer - ohne dies näher auszuführen - noch vorbringt, der Spruch des angefochtenen Bescheides lasse nicht erkennen, welches Verhalten dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werde und es sei auch die Bescheidbegründung mangelhaft, vermag der Verwaltungsgerichtshof diese Auffassung mit Rücksicht auf den oben dargestellten Spruch und die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu teilen. Soweit der Beschwerdeführer aber rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, ihn anzuhören, ist ihm zu entgegnen, dass diesem Vorbringen nicht zu entnehmen ist, zu welchen im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wesentlichen anderen Feststellungen in Ansehung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat die belangte Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangel gelangt wäre.
Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 20. September 2000