Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2000

Geschäftszahl

2000/03/0239

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/09/0072 E 16. November 1995 RS 2

Stammrechtssatz

Liegt keine Verfolgungsverjährung vor, so ist die Berufungsbehörde iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG verpflichtet, einen nicht vollständigen Abspruch der Behörde erster Instanz im Rahmen der "Sache" des bei ihr anhängigen Verfahrens richtigzustellen (Hinweis E 25.6.1992, 92/09/0054).