Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/03/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/03/0043

Entscheidungsdatum

20.09.2000

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs5 idF 1994/518;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/03/0367 E 21. April 1999 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 5, Absatz 5, StVO in der Fassung 518 aus 1994, räumt einer Person, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, kein Recht auf Verweigerung der Untersuchung durch den Arzt für den Fall ein, dass sie sich zur Vornahme einer Blutabnahme bereit erklärt (zumal eine solche unter den Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 6, leg cit ohnedies obligatorisch ist). Auf den Beweiswert einer klinischen Untersuchung gegenüber dem einer Blutuntersuchung kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030043.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_2000030043_20000920X01

Rechtssatz für 2000/03/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/03/0043

Entscheidungsdatum

20.09.2000

Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/13/0196 E 13. März 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Ein von einem Postbediensteten ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Poststückes durch Hinterlegung macht als öffentliche Urkunde Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. Eine stereotyp wiederholte, aber weder zeitlich konkretisierte noch in irgendeiner Weise belegte Behauptung, ortsabwesend gewesen zu sein, genügt hiefür nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030043.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_2000030043_20000920X02

Entscheidungstext 2000/03/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2000/03/0043

Entscheidungsdatum

20.09.2000

Index

22/02 Zivilprozessordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs5 idF 1994/518;
ZPO §292 Abs2;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des R H in K, vertreten durch Dr. Hanno Burger-Scheidlin, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 20. Oktober 1999, Zl. KUVS-K1-986/3/99, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, zweiter Satz StVO 1960 (in der Fassung der 19. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,) mit einer Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen) bestraft. Der Beschwerdeführer habe am 20. April 1997 um 01.00 Uhr in Klagenfurt, in der Flughafenstraße, auf Höhe der Einfahrt zum Flughafen Klagenfurt, ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sei zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt tätigen Arzt gebracht worden, da eine Untersuchung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht möglich gewesen sei. Um 01.45 Uhr habe er sich in Klagenfurt in der Bundespolizeidirektion geweigert, sich einer Untersuchung durch einen bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt zu unterziehen, obwohl er zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht worden sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß Paragraph 5, Absatz 5, StVO 1960 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der 19. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,) sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Absatz 2, erstens (Ziffer eins,) keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Absatz eins, übersteigenden Alkoholgehalt ergeben hat oder zweitens (Ziffer 2,) aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war. Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen.

Paragraph 5, Absatz 6, leg. cit. sieht vor, dass an Personen, die gemäß Absatz 5, Ziffer 2, zu einem Arzt gebracht werden und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen ist; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.

Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 8.000,-- bis S 50.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides unter Bezugnahme auf Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 ausführt, dass er der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt nachgekommen sei, ist ihm zu entgegnen, dass Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 mehrere Tatbestände enthält, zu denen - als erster Tatbestand - auch die Verweigerung der Atemluftuntersuchung gehört. Dieses Delikt wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht zur Last gelegt.

Wenn der Beschwerdeführer ferner vorbringt, dass eine Weigerung, sich der ärztlichen Untersuchung durch den Polizeiarzt zu unterziehen, nicht stattgefunden habe, entfernt er sich von dem der verwaltungsgerichtlichen Prüfung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG zugrunde zu legenden Sachverhalt. Dass dieser Sachverhalt von der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkte aktenwidrig angenommen wurde oder in einem wesentlichen Punkte der Ergänzung bedarf oder Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der Feststellung der belangten Behörde, er habe sich geweigert, sich einer klinischen Untersuchung durch den Amtsarzt zu unterziehen, nicht geltend gemacht. Ob er - wie er weiters vorträgt - zu einer Blutabnahme bereit gewesen sei, ist unerheblich. Der klare Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 5, StVO 1960 räumt einer Person, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, kein Recht auf Verweigerung der Untersuchung durch den Arzt für den Fall ein, dass sie sich zur Vornahme einer Blutabnahme bereit erklärt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. April 1999, Zl. 98/03/0367).

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, dass er zu der - nach dem Akteninhalt für den 20. Oktober 1999 anberaumten - mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde nicht ordnungsgemäß geladen worden sei. Der Zusteller habe bereits beim ersten Zustellversuch am 17. September 1999 eine Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes hinterlassen; der zweite Zustellversuch habe am 13. Oktober 1999 stattgefunden. Dabei sei wiederum eine Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes zurückgelassen worden. Zwischen den beiden Zustellversuchen sei ein Zeitraum von beinahe einem Monat gelegen, sodass das Zustellorgan jedenfalls beim Zustellversuch am 13. Oktober 1999 keinen Grund zur Annahme gehabt hätte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. Dies ergebe sich bereits daraus, dass dem Beschwerdeführer weder beim Zustellversuch am 17. September 1999 noch am 13. Oktober 1999 zugestellt habe werden können, da dieser nicht anwesend gewesen sei.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Hinsichtlich der Zustellung der Ladung zur Berufungsverhandlung am 20. Oktober 1999 an den Beschwerdeführer fand nach dem Inhalt der in den Verwaltungsakten erliegenden Rückscheinen der erste Zustellversuch am 16. September 1999 statt; an der Abgabestelle (Nessendorfer Straße 221, 9020 Klagenfurt) wurde die Ankündigung eines zweiten Zustellversuches zurückgelassen. Beim zweiten Zustellversuch am 17. September 1999 wurde die Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen, die Sendung wurde sodann beim Postamt 9027 mit Beginn der Abholfrist 20. September 1999 hinterlegt. In der Folge wurde die Zustellung wiederholt und zwar mit dem ersten Zustellversuch am 12. Oktober 1999 unter Zurücklassung der Ankündigung eines zweiten Zustellversuches an der Abgabestelle, dem zweiten Zustellversuch am 13. Oktober 1999 unter Zurücklassung der Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle und mit der Hinterlegung der Sendung beim Postamt 9020 mit Beginn der Abholfrist 14. Oktober 1999. Diese Sendung langte als "nicht behoben" an die belangte Behörde zurück.

Nach der hg. Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0209) ist der vom Zusteller erstellte Zustellnachweis (Rückschein) eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, doch ist der Gegenbeweis gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzubieten, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu hinterlegen. Eine weder zeitlich konkretisierte noch in irgendeiner Weise belegte Behauptung, ortsabwesend gewesen zu sein, genügt dafür nicht.

Da der Beschwerdeführer derartige Beweise für die behaupteten Zustellmängel nicht einmal angetreten hat, bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Zustellung der Ladung zur Berufungsverhandlung an ihn keine Bedenken.

Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides das Datum der Verhandlung mit dem 27. Oktober 1999 angegeben worden sei, vermag er keine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides darzutun, handelt es sich hiebei doch um einen offenkundigen Schreibfehler.

Ferner bemängelt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde nicht sein in der Berufung erstattetes Vorbringen berücksichtigt habe, dass er nie in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe. Dieses Vorbringen geht insofern an der Sache vorbei, als Paragraph 5, Absatz 5, StVO 1960 nicht auf das Vorliegen einer tatsächlichen Alkoholbeeinträchtigung abstellt; es kommt vielmehr nach dieser Bestimmung darauf an, dass von der betreffenden Person - bloß - vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet. Dass diese Vermutung beim Beschwerdeführer gerechtfertigt war, hat dieser nicht bestritten.

Schließlich wendet der Beschwerdeführer gegen die Strafbemessung ein, die belangte Behörde habe zwar zwei einschlägige Verwaltungsvormerkungen als erschwerend herangezogen, jedoch bei ihrer Entscheidung nicht den diesen Verwaltungsvormerkungen zugrunde liegenden Akteninhalt berücksichtigt. Daraus hätte sich nämlich ergeben, dass "tatsächlich und ausschließlich medizinische Gründe für eine nicht ausreichende Versorgung des Alkomaten mit Luft in der geforderten Form vorliegen". Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass der belangten Behörde die vermisste Prüfung des Vorliegens strafbarer Handlungen zufolge der durch die rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers bewirkten Bindung sogar verwehrt gewesen wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1994, Zl. 94/11/0111). Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt daher nicht vor.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 20. September 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030043.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWT_2000030043_20000920X00