Verwaltungsgerichtshof
20.09.2000
2000/03/0043
GRS wie 98/03/0367 E 21. April 1999 RS 1
(hier nur erster Satz)
Paragraph 5, Absatz 5, StVO in der Fassung 518 aus 1994, räumt einer Person, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, kein Recht auf Verweigerung der Untersuchung durch den Arzt für den Fall ein, dass sie sich zur Vornahme einer Blutabnahme bereit erklärt (zumal eine solche unter den Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 6, leg cit ohnedies obligatorisch ist). Auf den Beweiswert einer klinischen Untersuchung gegenüber dem einer Blutuntersuchung kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht an.