Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. Februar 2000 wies die belangte Behörde eine an sie gerichtete Beschwerde betreffend Entfernung eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Fahrzeuges von einem näher genannten Ort in Wien gemäß § 67c Abs. 3 AVG zurück und das damit im Zusammenhang stehende Kostenbegehren des Beschwerdeführers ab.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. Februar 2000 wies die belangte Behörde eine an sie gerichtete Beschwerde betreffend Entfernung eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Fahrzeuges von einem näher genannten Ort in Wien gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG zurück und das damit im Zusammenhang stehende Kostenbegehren des Beschwerdeführers ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 28. Juni 2000, B 643/00, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 28. Juni 2000, B 643/00, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abtrat.
Mit hg. Verfügung vom 7. September 2000 wurde dem Beschwerdeführer u.a. aufgetragen, das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG). Mit hg. Verfügung vom 7. September 2000 wurde dem Beschwerdeführer u.a. aufgetragen, das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG).
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der "Beschwerdepunkte" seines ergänzenden Beschwerdeschriftsatzes eine Verletzung in seinen Rechten geltend a) auf Anwendung und Einhaltung der Verfahrensvorschriften, insbesondere der Bestimmungen des § 67a und § 67c AVG, b) auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und dem insbesondere in Art. 6 Abs. 1 EMRK normierten Recht auf ein öffentliches Verfahren sowie c) auf Feststellung, dass durch die unberechtigte Entfernung seines Kraftfahrzeugs am 3. Dezember 1999 er in seinem Recht auf Freiheit des Eigentums verletzt wurde und somit im Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides "in dieser Hinsicht". Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der "Beschwerdepunkte" seines ergänzenden Beschwerdeschriftsatzes eine Verletzung in seinen Rechten geltend a) auf Anwendung und Einhaltung der Verfahrensvorschriften, insbesondere der Bestimmungen des Paragraph 67 a und Paragraph 67 c, AVG, b) auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und dem insbesondere in Artikel 6, Absatz eins, EMRK normierten Recht auf ein öffentliches Verfahren sowie c) auf Feststellung, dass durch die unberechtigte Entfernung seines Kraftfahrzeugs am 3. Dezember 1999 er in seinem Recht auf Freiheit des Eigentums verletzt wurde und somit im Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides "in dieser Hinsicht".
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. den hg. Beschluss vom 7. September 1998, Zl. 98/10/0307). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich vergleiche den hg. Beschluss vom 7. September 1998, Zl. 98/10/0307).
Nach Art. 133 Z. 1 B-VG sind die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Nach Art. 144 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der Unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Soweit sich der Beschwerdeführer im Ergänzungsschriftsatz auf verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte bezieht, handelt es sich somit nicht um die bestimmte Bezeichnung von vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren Rechten (vgl. den zitierten hg. Beschluss vom 7. September 1998, Zl. 98/10/0307). Nach Artikel 133, Ziffer eins, B-VG sind die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Nach Artikel 144, Absatz eins, B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der Unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Soweit sich der Beschwerdeführer im Ergänzungsschriftsatz auf verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte bezieht, handelt es sich somit nicht um die bestimmte Bezeichnung von vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren Rechten vergleiche den zitierten hg. Beschluss vom 7. September 1998, Zl. 98/10/0307).
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass jene vom Beschwerdeführer aufgezählten Verfahrensvorschriften, die auf der Stufe des einfachen Gesetzes stehen, keine subjektiv-öffentlichen Rechte vermitteln, die durch den angefochtenen Bescheid verletzt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist daher dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag hinsichtlich des Beschwerdepunktes nicht nachgekommen; das Verfahren war gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. neuerlich den zitierten hg. Beschluss vom 7. September 1998, Zl. 98/10/0307), wobei ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen ist (§ 34 Abs. 3 VwGG). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass jene vom Beschwerdeführer aufgezählten Verfahrensvorschriften, die auf der Stufe des einfachen Gesetzes stehen, keine subjektiv-öffentlichen Rechte vermitteln, die durch den angefochtenen Bescheid verletzt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist daher dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag hinsichtlich des Beschwerdepunktes nicht nachgekommen; das Verfahren war gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen vergleiche neuerlich den zitierten hg. Beschluss vom 7. September 1998, Zl. 98/10/0307), wobei ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen ist (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Anwendung des § 51 VwGG steht nicht entgegen, dass die Einstellung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG erst nach Durchführung des Vorverfahrens erfolgte (vgl. den hg. Beschluss vom 24. August 2001, Zl. 99/02/0234). Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. Der Anwendung des Paragraph 51, VwGG steht nicht entgegen, dass die Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGG erst nach Durchführung des Vorverfahrens erfolgte vergleiche den hg. Beschluss vom 24. August 2001, Zl. 99/02/0234).
Wien, am 30. Oktober 2003