Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/20/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/20/0008

Entscheidungsdatum

19.02.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
ZustG §9;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/09/0140 E 27. April 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Ab dem Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung (Paragraph 9, ZustG) hat die Behörde nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht mehr an den Vertretenen zuzustellen; wird statt dessen an den Vertretenen selbst zugestellt, dann ist diese Zustellung unwirksam (Hinweis E VS 7.2.1958, 2091/55, VwSlg 4557 A/1958, Anmerkung 9 zu Paragraph 9, ZustG bei Walter-Mayer, Zustellrecht 1983).

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998200008.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1998200008_19980219X01

Rechtssatz für 98/20/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/20/0008

Entscheidungsdatum

19.02.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
ZustG §9 Abs1;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die "Namhaftmachung" eines ausdrücklich als solchen bezeichneten Zustellungsbevollmächtigten in einem vom Asylwerber selbst gestellten Asylantrag ist auch dann als eine Vollmachtserteilung anzusehen, wenn nicht zusätzlich in dem rechtswirksam gestellten Antrag als eine weitere Beilage eine Vollmachtsurkunde vorgelegt wird (Hinweis VfGH E 16.12.1994, VfSlg 13993 aus 1994,). Ob rechtens eine Vergebührung des Asylantrages zu erfolgen hatte oder nicht, hat auf die Rechtswirksamkeit dieser Vollmachtserteilung keine Wirkung.

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Prozeßvollmacht Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998200008.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1998200008_19980219X02

Entscheidungstext 98/20/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

98/20/0008

Entscheidungsdatum

19.02.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
ZustG §9 Abs1;
ZustG §9;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, in der Beschwerdesache des T R in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. September 1997, Zl. 4.352.424/1-III/13/97, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Asylgesetzes 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den seinen Asylantrag vom 12. Juni 1997 abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Juli 1997 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als verspätet zurückgewiesen. Dazu wird im Bescheid der belangten Behörde ausgeführt, der Bescheid des Bundesasylamtes sei dem Zustellbevollmächtigten (Dr. Erich Dimitz, Flughafensozialdienst in Wien) am 4. August 1997 zugekommen. Eine fristgerechte Einbringung der Berufung hätte daher spätestens am 18. August 1997 erfolgen müssen. Die tatsächlich erst am 21. August 1997 eingebrachte Berufung sei gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG mangels Einhaltung der dort normierten zweiwöchigen Berufungsfrist zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Voraussetzung für die Erhebung einer Berufung gemäß Paragraph 63, AVG ist die Tatsache, daß ein Bescheid erlassen wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein schriftlicher Bescheid erst mit der Zustellung bzw. Ausfolgung seiner schriftlichen Ausfertigung an eine Partei als erlassen anzusehen. Nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen. Ab dem Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung hat die Behörde nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht mehr an den Vertretenen selbst zuzustellen. Wird statt dessen an den Vertretenen selbst zugestellt, dann ist diese Zustellung unwirksam vergleiche das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 7. Februar 1958, Slg. Nr. 4557/A; Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht 1983, Anmerkung 9 zu Paragraph 9, Zustellgesetz).

Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, er habe am 10. Juni 1997 beim Bundesasylamt einen Asylantrag mit folgenden Angaben gestellt:

"R T

geb. 15.9.1968, ind. StA

Zustellungsbevollmächtiger:

Dr. Erich Dimitz

Flughafensozialdienst

Kaunitzgasse 33/13

1060 Wien"

Entgegen diesen Angaben in seinem Asylantrag habe der Beschwerdeführer Dr. Dimitz aber "weder schriftlich noch mündlich Vollmacht erteilt". Die Voraussetzung gemäß Paragraph 10, AVG in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG für eine Vollmachtserteilung sei, daß sie entweder schriftlich erteilt und vorgelegt oder vor der Behörde mündlich erteilt und durch Aktenvermerk beurkundet werde. Dies sei nicht erfolgt. Durch das Anführen von Herrn Dr. Dimitz im Absenderfeld seines Asylantrags entstehe keine Bevollmächtigung.

Richtig ist, daß die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten entweder durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht oder durch mündliche Vollmachtserteilung vor der Zustellbehörde erfolgen kann vergleiche Paragraph 10, AVG). Nach dem Beschwerdevorbringen hat der Beschwerdeführer selbst in einer ihm eindeutig zurechenbaren Weise der Behörde gegenüber Dr. Dimitz als seinen Zustellbevollmächtigten namhaft gemacht hat. Eine derartige "Namhaftmachung" eines ausdrücklich als solchen bezeichneten Zustellungsbevollmächtigten in einem vom Beschwerdeführer selbst gestellten Asylantrag - dem Vorbringen nach ist von der Unterfertigung des Asylantrages durch den Beschwerdeführer selbst auszugehen - ist aber auch dann als eine Vollmachtserteilung anzusehen, wenn nicht zusätzlich in dem rechtswirksam gestellten Antrag als eine weitere Beilage eine Vollmachtsurkunde vorgelegt wird vergleiche dazu Walter-Mayer, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, S. 202; Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1994, Slg. Nr. 13.993). Ob rechtens eine Vergebührung des Asylantrages zu erfolgen hatte oder nicht, hat auf die Rechtswirksamkeit dieser Vollmachtserteilung keine Wirkung. Im übrigen kann von der Vorlage einer Vollmacht gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AVG abgesehen werden, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Im gegenständlichen Fall ist unzweifelhaft, daß der - aus vielfachen fremdenrechtlichen Verfahren bekannte - Funktionär der Organisation "Flughafen - Sozialdienst" vom Beschwerdeführer als Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht wurde. Auch aus diesem Grunde bestehen keine Bedenken, wenn die Behörde die Zustellvollmacht ohne Vorlage einer ausdrücklichen Vollmacht akzeptiert hat.

Demgemäß hatte die Behörde erster Instanz gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ZustellG den Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger zu bezeichnen und die Zustellung an diesen vorzunehmen, womit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, weil damit die Berufung zutreffend als verspätet behandelt wurde.

Selbst wenn man im übrigen dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgte und davon ausginge, daß der erstinstanzliche Bescheid mangels einer fehlerhaften Zustellverfügung und einer bislang nicht erfolgten Sanierung des Zustellvorganges als noch nicht erlassen anzusehen wäre, wäre er als Rechtsnorm nicht existent geworden. Damit wäre aber ein mit Berufung nicht anfechtbarer Bescheid vorgelegen und auch diesfalls wäre mit Zurückweisung durch die belangte Behörde vorzugehen gewesen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Prozeßvollmacht Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998200008.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1998200008_19980219X00