Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1998

Geschäftszahl

98/20/0008

Rechtssatz

Die "Namhaftmachung" eines ausdrücklich als solchen bezeichneten Zustellungsbevollmächtigten in einem vom Asylwerber selbst gestellten Asylantrag ist auch dann als eine Vollmachtserteilung anzusehen, wenn nicht zusätzlich in dem rechtswirksam gestellten Antrag als eine weitere Beilage eine Vollmachtsurkunde vorgelegt wird (Hinweis VfGH E 16.12.1994, VfSlg 13993 aus 1994,). Ob rechtens eine Vergebührung des Asylantrages zu erfolgen hatte oder nicht, hat auf die Rechtswirksamkeit dieser Vollmachtserteilung keine Wirkung.