Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/13/0048

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/13/0048

Entscheidungsdatum

09.04.1997

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §29;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt hat auch im Fall der Verbesserung der Mängel auf dem Wege der Erstattung eines neuen Schriftsatzes die Bestimmung des Paragraph 29, VwGG zu beachten. Die Kenntnis des Inhaltes dieser Vorschrift und jener des Paragraph 24, Absatz eins, VwGG ist einem Rechtsanwalt zuzusinnen. Die Lektüre eines aus zwei Seiten bestehenden Mängelbeseitigungsauftrages nach der ersten Seite zu beenden, ist eine Vorgangsweise, die auch dann nicht mehr als Versehen bloß minderen Grades beurteilt werden kann, wenn auf der ersten Seite der Ausfertigung dieses Mängelbeseitigungsauftrages noch freier Platz verblieben ist.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997130048.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1997130048_19970409X01

Rechtssatz für 97/13/0048

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/13/0048

Entscheidungsdatum

09.04.1997

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

War der Rechtsanwalt nach mühseliger Beschaffung der Informationen in die Lage versetzt, dem Mängelbehebungsauftrag in seinen inhaltlichen Anforderungen an das zu erstattende Vorbringen zu entsprechen, dann kann der vorangegangene Zeitdruck keinen tauglichen Entlastungsgrund mehr für jene Versäumnisse darstellen, welche dem Rechtsanwalt in der Folge zur Frage der Anzahl der Ausfertigungen des erstatteten Ergänzungsschriftsatzes und der Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde unterliefen.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997130048.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1997130048_19970409X02

Rechtssatz für 97/13/0048

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

97/13/0048

Entscheidungsdatum

09.04.1997

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/12/11 96/13/0173 2

Stammrechtssatz

Es ist im Interesse vernünftiger Rechtsschutzwahrung nicht angezeigt, jedes in der Kanzlei eines berufsmäßigen Parteienvertreters unterlaufene Mißgeschick dem Parteienvertreter mit Wirkung für die Partei als ein den Grad minderen Versehens übersteigendes Verschulden zuzurechnen, weil sich gerade aus dem zweiten Satz des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG deutlich das gesetzgeberische Anliegen entnehmen läßt, den Rechtsschutz nicht aus formellen Gründen im Ergebnis von Ereignissen scheitern zu lassen, die nach statistischer Wahrscheinlichkeit menschlichen Fehlerkalküls im Drange der Geschäfte auch eines ordnungsgemäßen Kanzleibetriebes eines berufsmäßigen Parteienvertreters fallweise vorkommen können und verstehbar sind. Dies gilt etwa bei Kuvertierungspannen und Postaufgabepannen durch verläßliche und im vernünftigen Rahmen überwachte Mitarbeiter berufsmäßiger Parteienvertreter (Hinweis B 22.1.1992, 91/13/0241 und 91/13/0254; B 1.6.1992, 92/13/0133). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch in Fällen zu bewilligen, in denen sich der zum Ergebnis der Fristversäumung führende Geschehensablauf tatsächlich nicht rekonstruieren läßt, wenn der Wiedereinsetzungswerber dartun kann, tatsächlich alles vorgekehrt zu haben, was typischerweise geboten ist, um etwa die Versendung eines Poststückes zu gewährleisten (Hinweis B 15.3.1995, 95/13/0028).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997130048.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1997130048_19970409X03

Rechtssatz für 97/13/0048

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

97/13/0048

Entscheidungsdatum

09.04.1997

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/12/11 96/13/0173 5

Stammrechtssatz

Die Möglichkeit, Parteien in ihren Rechtsschutzbedürfnissen auch vor Versäumnissen ihrer Vertreter zu schützen, stößt dort an eine Grenze, wo nicht mehr ein nachvollziehbares und verstehbares Mißgeschick behauptet, sondern ein Sachverhalt geltend gemacht wird, dessen Anerkennung als Wiedereinsetzungsgrund wegen der im dunklen bleibenden Beliebigkeit des als kausal für die Fristversäumung vorgetragenen Geschehensablaufes ohne gleichzeitige Darstellung der Vorkehrung aller zumutbaren Hinderungsmaßnahmen auf das Ergebnis einer materiellen Bedeutungslosigkeit gesetzlicher Fristen und der Obliegenheit zu ihrer Wahrung hinausliefe. Die subjektiv durchaus glaubhafte, aber objektiv weder beweisbare noch widerlegbare Bekundung des Parteienvertreters (eines Steuerberaters), in seiner jahrzehntelangen Tätigkeit noch nie eine Frist versäumt zu haben, ist eine allgemein gehaltene Behauptung über das bisherige Funktionieren betrieblicher Abläufe und nicht geeignet, die Unabwendbarkeit eines im konkreten Fall unterlaufenen Ereignisses (Ablage von Sachakt und Berufungsentscheidung, damit verbunden Versäumung der Beschwerdefrist) iSd Paragraph 46, Absatz eins, VwGG tauglich darzustellen (Hinweis B 22.3.1995, 95/13/0008).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997130048.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1997130048_19970409X04

Entscheidungstext 97/13/0048

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/13/0048

Entscheidungsdatum

09.04.1997

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §29;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über den Antrag des S in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung der Mängel der Beschwerde in dem mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1996, 96/13/0075, abgeschlossenen Verfahren, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG abgewiesen.

Begründung

Mit hg. Beschluß vom 11. Dezember 1996, 96/13/0075, hat der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 2. April 1996, Zl. GA 10 - 290/1/96, betreffend Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung, im Grunde des Paragraph 34, Absatz 2, VwGG gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen nur teilweiser Erfüllung des mit Verfügung vom 13. August 1996 erteilten Mängelbeseitigungsauftrages eingestellt. Der vom bestellten Rechtsanwalt des Antragstellers vorgelegte Ergänzungsschriftsatz war nämlich entgegen dem Inhalt der Verfügung vom 13. August 1996 nur in zweifacher, anstatt in dreifacher Ausfertigung überreicht und auch die zurückgestellte Beschwerdeschrift erneut nur in zweifacher Ausfertigung ohne die ausdrücklich aufgetragene dritte Ausfertigung wieder vorgelegt worden.

Mit dem vorliegenden Antrag wird die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur vollständigen Behebung der Mängel der zu 96/13/0075 protokollierten Beschwerde unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Prozeßhandlungen fristgerecht mit folgendem Vorbringen begehrt:

Die mit der Verfügung vom 13. August 1996 im eingestellten Beschwerdeverfahren gesetzte Frist sei im Hinblick auf die Schwierigkeit der Materie extrem kurz gewesen. Der Verfahrenshelfer, welchem das komplexe Aktenmaterial unbekannt gewesen sei, habe unter großen Schwierigkeiten die erforderlichen Unterlagen und die tatsächlichen und rechtlichen Informationen beschaffen müssen. Hiefür seien nicht nur die Einholung einer Information seitens des der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtigen Antragstellers, sondern auch die Kontaktaufnahme mit dessen außerhalb Wiens wohnhaften, zu dieser Zeit aber bei einem Seminar abwesenden Steuerberater notwendig gewesen sowie eingehende Recherchen über die den Beschwerdegrund bildende Rechtsfrage. Im Hinblick auf die Komplexheit und Schwierigkeit der Materie habe sich der Verfahrenshelfer des Antragstellers zur Verfassung eines neuen Schriftsatzes gemäß Artikel 11, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes unter Wiedervorlage der zugestellten Beschwerde entschlossen. Auf Grund des großen Druckes, der auf dem Verfahrenshelfer in diesem Zusammenhang gelastet habe, habe er es übersehen, daß dieser Schriftsatz dreifach einzubringen sei, und habe er die Beschwerde "wie normalerweise" zweifach in der Überzeugung eingebracht, daß dieser Schriftsatz - unter Wiedervorlage der zurückgestellten Beschwerde - diese gemäß Artikel 11, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes ersetze. Dieses Versehen des bestellten Verfahrenshelfers sei auch dadurch eingetreten, daß der Hinweis auf die Möglichkeit, einen ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen, erst auf einem zweiten Blatt des Mängelbehebungsauftrages vom 13. August 1996 aufgeschienen sei, obwohl auf der ersten Seite desselben noch ein großer freier Raum offengeblieben sei, wodurch der Eindruck entstanden sei, daß der Verbesserungsauftrag vom 13. August 1996 mit der Einräumung der dreiwöchigen Frist geendet habe. Der Verfahrenshelfer des Antragstellers sei damit versehentlich der Auffassung gewesen, daß die fristgerechte Einbringung eines die Qualität einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde aufweisenden Schriftsatzes in zweifacher Ausfertigung dem erteilten Auftrag entspreche. Daß der Verfahrenshelfer des Antragstellers bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit im höchsten Maße genau vorgegangen sei, ergebe sich aus dem Inhalt des von ihm eingebrachten Schriftsatzes, wobei er sogar noch eine (wenn auch nicht handschriftlich unterfertigte) weitere (sohin dritte) Ausfertigung (Rubrik) angeschlossen habe. Das Unterlassen einer Beibringung einer zusätzlichen dritten unterfertigten Ausfertigung stelle ein einmaliges und geringgradiges Versehen im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG des sonst im höchsten Maße genauen Verfahrenshelfers des Antragstellers dar. Der Antragsteller habe durch die weitgehende Erfüllung des Auftrages des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls gezeigt, daß er seine Beschwerde nicht zurückziehe, sondern vielmehr aufrechterhalte. Das einmalige (und auch unter Mitberücksichtigung des Erscheinungsbildes des Mängelbehebungsauftrages) geringgradige Vesehen des Verfahrenshelfers des Antragstellers stelle für diesen ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, welches ihn ohne sein Verschulden daran gehindert habe, sämtliche Mängel auftragsgemäß und fristgerecht zu beheben.

Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt ein einem Rechtsanwalt widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann ab, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei nur um einen minderen Grad des Versehens handelt vergleiche für viele etwa die hg. Beschlüsse vom 23. März 1994, 94/13/0006, 0052, und vom 11. Dezember 1996, 96/13/0173, 0174).

Das dargestellte Antragsvorbringen erlaubt es dem Gerichtshof nicht, das in dem darin beschriebenen Vorgehen des im Rahmen der Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwaltes des Antragstellers zuzurechnende Verschulden an der Versäumung der Mängelbeseitigungsfrist noch als ein Versehen minderen Grades anzusehen. Der bestellte Rechtsanwalt hatte den vom Gerichtshof erteilten Mängelbehebungsauftrag vom 13. August 1996 in zweifacher Hinsicht mißachtet. Entgegen den ausdrücklichen Inhalten dieses Mängelbeseitigungsauftrages wurde nicht bloß der Ergänzungsschriftsatz in nur zweifacher Ausfertigung überreicht, sondern unterblieb auch die Vorlage einer weiteren Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen. Die Berufung auf die Bestimmung des Artikel 11, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes entlastet den Rechtsanwalt des Antragstellers nicht. Abgesehen davon, daß diese Bestimmung nur die Gestalt eines zu erteilenden Mängelbehebungsauftrages regelt, welcher der ergangene Mängelbehebungsauftrag ohnehin entsprochen hatte, hatte der Rechtsanwalt des Antragstellers auch im Fall der Verbesserung der Mängel auf dem Wege der Erstattung eines neuen Schriftsatzes die Bestimmung des Paragraph 29, VwGG zu beachten. Die Kenntnis des Inhaltes dieser Vorschrift und jener des Paragraph 24, Absatz eins, VwGG war ihm als Rechtsanwalt zuzusinnen; er war auf diese Vorschriften im Mängelbehebungsauftrag - und dies auf der ersten Seite der ihm zugegangenen Ausfertigung - zudem noch ausdrücklich aufmerksam gemacht worden. Die Lektüre eines aus zwei Seiten bestehenden Mängelbeseitigungsauftrages nach der ersten Seite zu beenden, wäre im übrigen eine Vorgangsweise, die auch dann nicht mehr als Versehen bloß minderen Grades beurteilt werden könnte, wenn auf der ersten Seite der Ausfertigung dieses Mängelbeseitigungsauftrages noch freier Platz verblieben war.

Für die im Paragraph 34, Absatz 2, VwGG ermöglichte Behebung von Mängeln einer Beschwerde sieht das Gesetz ausdrücklich die Anberaumung einer kurzen Frist vor. Daß die dem im Rahmen der Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG gesetzte Frist von drei Wochen nach der im Wiedereinsetzungsantrag dargestellten Lage des Falles den bestellten Rechtsanwalt in erhebliche Bedrängnis für sein Bemühen bringen konnte, sich die Informationen zu verschaffen, welche er zur Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages auch im Umfang der fehlenden Angaben nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG benötigte, ist gewiß zuzugestehen. Der Antragsteller übersieht mit diesem seinem Vorbringen allerdings zum einen die durch Paragraph 33, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, VwGG nicht ausgeschlossene Möglichkeit einer Antragstellung auf Fristverlängerung und zum anderen den Umstand, daß der Druck, unter dem der bestellte Rechtsanwalt zur Beschaffung der erforderlichen Informationen gestanden hatte, mit dem durch die Abfassung des Ergänzungsschriftsatzes dokumentierten Einlangen dieser Informationen weggefallen sein mußte. War der Rechtsanwalt nach mühseliger Beschaffung der Informationen in die Lage versetzt, dem Mängelbehebungsauftrag in seinen inhaltlichen Anforderungen an das zu erstattende Vorbringen zu entsprechen, dann kann der vorangegangene Zeitdruck keinen tauglichen Entlastungsgrund mehr für jene Versäumnisse darstellen, welche dem Rechtsanwalt in der Folge zur Frage der Anzahl der Ausfertigungen des erstatteten Ergänzungsschriftsatzes und der Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde unterliefen.

Läßt sich aus der Vorschrift des zweiten Satzes der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG auch deutlich das gesetzgeberische Anliegen entnehmen, den Rechtsschutz nicht aus formellen Gründen im Ergebnis von Ereignissen scheitern zu lassen, die nach statistischer Wahrscheinlichkeit menschlichen Fehlerkalküls im Drange der Geschäfte auch einem berufsmäßigen Parteienvertreter unterlaufen können und verstehbar sind, so setzen doch die dem bestellten Rechtsanwalt in der Beachtung der formellen Inhalte des Mängelbehebungsauftrages vom 13. August 1996 unterlaufenen Versäumnisse den Verwaltungsgerichtshof nach den in seiner Judikatur zu den an die anwaltliche Sorgfaltspflicht zu stellenden Anforderungen vergleiche neben dem bereits zitierten hg. Beschluß vom 23. März 1994, 94/13/0006, 0052, etwa auch den eine ähnliche Fallkonstellation behandelnden hg. Beschluß vom 15. März 1995, 94/13/0205, sowie die hg. Beschlüsse vom 22. Mai 1996, 96/14/0029, 0054, und vom 31. Juli 1996, 96/13/0092) im vorliegenden Fall außerstande, die Fristversäumung mit einem Verschulden des Parteienvertretes belastet zu sehen, welches einen minderen Grad des Versehens nicht überstiege. Die dem Verwaltungsgerichtshof in der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG eröffnete Möglichkeit stößt an ihre Grenze nämlich dort, wo nicht mehr ein nachvollziehbares und verstehbares Mißgeschick behauptet, sondern ein Sachverhalt geltend gemacht wird, dessen Anerkennung als Wiedereinsetzungsgrund auf das Ergebnis einer materiellen Bedeutungslosigkeit gesetzlicher Fristen und gerichtlicher Aufträge und der Obliegenheit zu ihrer Wahrung hinausliefe vergleiche hiezu den bereits zitierten hg. Beschluß vom 11. Dezember 1996, 96/13/0173, 0174).

Es mußte dem Wiedereinsetzungsantrag ein Erfolg daher versagt bleiben.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997130048.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1997130048_19970409X00