Verwaltungsgerichtshof
09.04.1997
97/13/0048
Ein Rechtsanwalt hat auch im Fall der Verbesserung der Mängel auf dem Wege der Erstattung eines neuen Schriftsatzes die Bestimmung des Paragraph 29, VwGG zu beachten. Die Kenntnis des Inhaltes dieser Vorschrift und jener des Paragraph 24, Absatz eins, VwGG ist einem Rechtsanwalt zuzusinnen. Die Lektüre eines aus zwei Seiten bestehenden Mängelbeseitigungsauftrages nach der ersten Seite zu beenden, ist eine Vorgangsweise, die auch dann nicht mehr als Versehen bloß minderen Grades beurteilt werden kann, wenn auf der ersten Seite der Ausfertigung dieses Mängelbeseitigungsauftrages noch freier Platz verblieben ist.