Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.04.1997

Geschäftszahl

97/13/0048

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt hat auch im Fall der Verbesserung der Mängel auf dem Wege der Erstattung eines neuen Schriftsatzes die Bestimmung des Paragraph 29, VwGG zu beachten. Die Kenntnis des Inhaltes dieser Vorschrift und jener des Paragraph 24, Absatz eins, VwGG ist einem Rechtsanwalt zuzusinnen. Die Lektüre eines aus zwei Seiten bestehenden Mängelbeseitigungsauftrages nach der ersten Seite zu beenden, ist eine Vorgangsweise, die auch dann nicht mehr als Versehen bloß minderen Grades beurteilt werden kann, wenn auf der ersten Seite der Ausfertigung dieses Mängelbeseitigungsauftrages noch freier Platz verblieben ist.