Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.04.1997

Geschäftszahl

97/13/0048

Rechtssatz

War der Rechtsanwalt nach mühseliger Beschaffung der Informationen in die Lage versetzt, dem Mängelbehebungsauftrag in seinen inhaltlichen Anforderungen an das zu erstattende Vorbringen zu entsprechen, dann kann der vorangegangene Zeitdruck keinen tauglichen Entlastungsgrund mehr für jene Versäumnisse darstellen, welche dem Rechtsanwalt in der Folge zur Frage der Anzahl der Ausfertigungen des erstatteten Ergänzungsschriftsatzes und der Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde unterliefen.