Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/10/0042

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/10/0042

Entscheidungsdatum

06.05.1996

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0605/63 B 12. Juni 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Das Wesen der Befangenheit besteht darin, daß eine unparteiische Entschließung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100042.X01

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1996100042_19960506X01

Entscheidungstext 96/10/0042

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/10/0042

Entscheidungsdatum

06.05.1996

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, in der Beschwerdesache des H in W, über die Ablehnung des Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Knell in der zur hg.

Zl. 95/08/0149 protokollierten Rechtssache, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Ablehnung wird abgewiesen.

Begründung

Mit Beschluß des zum Berichter bestellten (damaligen) Hofrates (und nunmehrigen Senatspräsidenten) des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Knell vom 19. September 1995, Zl. 95/08/0149-6, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Unterfertigung und allfälligen Ergänzung der von ihm selbst verfaßten Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 4. Mai 1995 betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Sozialhilfeangelegenheit, nicht stattgegeben. In der Begründung dieses Beschlusses wird im wesentlichen folgendes ausgeführt:

"Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 12, Sozialreferat für den

10. Bezirk (erstinstanzliche Behörde) vom 9. Juli 1993 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als verspätet zurück. Begründend wurde ausgeführt, daß mit dem erstinstanzlichen Bescheid dem Beschwerdeführer von Amts wegen eine wiederkehrende Geldleistung zur Sicherung seines Lebensunterhaltes zuerkannt worden sei, die ab 1. August 1993 auf die Dauer unveränderter Verhältnisse monatlich S 6.755,--, längstens jedoch bis zum 31. Juli 1995, betrage. Dieser Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 13. Juli 1993 zugestellt worden. Die mit 2. Juli 1994 datierte Berufung des Beschwerdeführers sei daher verspätet.

Der Beschwerdeführer behauptet in der von ihm selbst verfaßten Beschwerde, er habe den erstinstanzlichen Bescheid gar nicht angefochten. Sein "Einspruch" vom 4. Juli 1994 sei als "neuer Einspruch" mit dem Zweck einer Erhöhung der zuerkannten Geldleistung zu werten. Am 2. Juli 1994 habe er im übrigen gar keinen Einspruch eingebracht. Zum Nachweis legte er die Photkopie eines mit 4. Juli 1994 datierten, an die erstinstanzliche Behörde gerichteten "Einspruchs" gegen die mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 9. Juli 1993 bewilligten Dauerleistung vor, in der er vorbrachte, daß die inzwischen auf S 7.238,-- erhöhte Dauerleistung nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes ausreiche, weshalb er die Erhöhung der Dauerleistung beantrage. Die belangte Behörde legte einen inhaltsgleichen "Einspruch", der mit 2. Juli 1994 datiert ist, vor.

Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer vorbringt, mit seinem (mit dem der belangten Behörde vorliegenden "Einspruch" vom 2. Juli 1994 inhaltsgleichen) "Einspruch" vom 4. Juli 1994 den erstinstanzlichen Bescheid vom 9. Juli 1993 gar nicht angefochten, sondern eine Antragstellung an die erstinstanzliche Behörde zur Erhöhung der ihm gewährten Dauerleistung bezweckt zu haben, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in Rechten verletzt sein könnte. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint daher mangels der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde offenbar aussichtslos. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß Paragraph 61, VwGG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, ZPO nicht stattzugeben."

Einen mit Verfügung vom 9. September 1995 erteilten Auftrag, Mängel der Beschwerde zu beheben, erfüllte der Beschwerdeführer nicht. Das Beschwerdeverfahren wurde daher mit Senatsbeschluß vom 28. November 1995, Zl. 95/08/0149-10, gemäß den Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG eingestellt.

Mit einem zur Zl. 96/08/0041 protokollierten Schreiben vom 6. Jänner 1991 verlangte der Beschwerdeführer eine Überprüfung des Beschlusses vom 28. November 1995, Zl. 95/08/0149-10, durch den Senat.

Mit einem zur Zl. 96/10/0042 protokollierten Schreiben vom 7. Jänner 1996 lehnte der Beschwerdeführer den "Prüfer, der (seine) Beschwerde geprüft hat", ab. Begründet wurde dieser Antrag im wesentlichen folgendermaßen:

"Wie ich bereits in meinen Schriftsatz vom 6.1.1996 erwähnt hatte, wurde meine Beschwerde in Sachen der Sozialhilfeangelegenheit zur Einstellung des Verfahrens gebracht. Deshalb nehme ich an, daß meine Beschwerde durch Vorprüfung keine Achtung geschenkt wurde. Meine Beschwerde enthielt die allgemeine Vorschriften des im Paragraph 28, Absatz eins, VwGG so daß diese unbegründet vom Senat des Verwaltungsgerichtshofes wegen mangelnder Darstellung zurückgewiesen wurde. Daher nehme ich an, daß der Prüfer des Sachverhaltes meiner Beschwerde keine Achtung geschenkt hatte und daher einen mangelnden Bericht dem Senat des Verwaltungsgerichtshofes vorgelegt hatte. Die Einstellung des Verfahrens ist daher unbegründet an mich ergangen, so daß ich nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG den Prüfer meiner Beschwerde wegen Befangenheit ablehnen kann.

Die Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG ist auf den vorangegangenen Gründen nicht anzuwenden, weil der Prüfer sowie der Senat eine ordentliche Überprüfung der Beschwerde voranzugehen hat."

Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn (sonstige) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.

Nach Paragraph 31, Absatz 2, VwGG können aus den im Absatz eins, angeführten Gründen Mitglieder des Gerichtshofes auch von den Parteien, und zwar spätestens bis zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Absatz eins, Ziffer 5,, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.

Werden der Vorsitzende oder so viele Mitglieder des Senates abgelehnt, daß nicht wenigstens drei verbleiben, so hat im Grunde des Paragraph 31, Absatz 2, vierter Satz VwGG der Präsident die Beschlußfassung über den Ablehnungsantrag dem nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Senat zuzuweisen.

Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive vergleiche z.B. den Beschluß vom 15. September 1992, Zlen. 92/04/0181, 0182).

Was die Behauptung des Beschwerdeführers anlangt, der "Prüfer, der (seine) Beschwerde geprüft" habe, also der damalige Berichter und nunmehrige Vorsitzende des Senates 08, habe seiner "Beschwerde keine Achtung geschenkt", so ergibt sich nach der Aktenlage, daß zwecks Prüfung der Beschwerdeberechtigung und der Sinnhaftigkeit des Verfahrenshilfeantrages von Amts wegen eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides beigeschafft worden ist. Nach Vorliegen der Bescheidausfertigung wurde - wiederum von Amts wegen - eine Kopie der Berufung des Beschwerdeführers, die mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen worden ist, beigeschafft, weil im angefochtenen Bescheid von einer "mit 2.7.1994 datierten Berufung" die Rede ist, während der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde die Kopie einer mit 4.2.1994 datierten Berufung vorgelegt hat. Danach wurde zwar dem Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers wegen Aussichtslosigkeit nicht stattgegeben, ihm aber durch Erteilung eines entsprechenden Ergänzungsauftrages nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG die Möglichkeit gegeben, die Beschwerdeberechtigung und ihre sachliche Begründetheit zu erweisen. Da der Beschwerdeführer die Mängel der Beschwerde nicht verbesserte, mußte das Verfahren mit Senatsbeschluß vom 28. November 1995 gemäß Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG eingestellt werden.

Da somit weder konkrete Umstände vorlagen, die auf einen Mangel einer objektiven Einstellung des Berichters, in dessen Kompetenz die Entscheidung über die Verfahrenshilfe fällt (Paragraph 14, Absatz 2, VwGG), ersichtlich sind, noch der Beschwerdeführer solche Umstände aufzeigen konnte, war seinem Antrag ein Erfolg zu versagen vergleiche u.a. den Beschluß vom 13. April 1994, Zl. 94/12/0039).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100042.X00

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2011

Dokumentnummer

JWT_1996100042_19960506X00