Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/07/0198

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/07/0198

Entscheidungsdatum

29.10.1996

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs1 Z3;
AWG 1990 §29 Abs8;
GewO 1994 §354;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Im Verfahren zur Genehmigung eines Versuchsbetriebes nach Paragraph 29, Absatz 8, AWG 1990 kommt außer dem Antragsteller niemandem Parteistellung zu, was dazu führt, daß auch niemand die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts geltend machen kann (Hinweis B 20.7.1995, 95/07/0090; B VfGH 27.2.1996, B 1709/95).

Schlagworte

Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070198.X01

Im RIS seit

27.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1996070198_19961029X01

Entscheidungstext 96/07/0198

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/07/0198

Entscheidungsdatum

29.10.1996

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs1 Z3;
AWG 1990 §29 Abs8;
GewO 1994 §354;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, in der Beschwerdesache des E in G, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. Mai 1996, Zl. UR-304097/141-1996, betreffend Genehmigung eines Versuchsbetriebes nach dem Abfallwirtschaftsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 20. Mai 1996 erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich der G. AG gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 8, des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, (AWG) in Verbindung mit Paragraph 354, der Gewerbeordnung 1994 die Genehmigung zur Durchführung des Versuchsbetriebes des Projektes "Änderung der Betriebsanlage zur thermischen Verwertung von Kunststoff - März 1994".

Gegen diesen Bescheid, der dem Beschwerdeführer auf sein diesbezügliches Verlangen hin zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der zur Beschwerdelegitimation ausgeführt wird, nach ständiger Judikatur der Höchstgerichte komme im Verfahren zur Erteilung einer Versuchsbetriebsgenehmigung niemandem Parteistellung zu. Der Beschwerdeführer sei aber Beteiligter, der im Verfahren anzuhören sei. Beteiligte könnten im Rahmen einer mündlichen Verhandlung an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirken. Die Judikatur nehme an, daß Beteiligte ein subjektives Recht auf Anhörung hätten, welches auch mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durchsetzbar sei (Hinweis auf Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 129).

Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt im Verfahren zur Genehmigung eines Versuchsbetriebes nach dem AWG außer dem Antragsteller niemandem Parteistellung zu, was dazu führt, daß auch niemand die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts geltend machen kann vergleiche den hg. Beschluß vom 20. Juli 1995, Zl. 95/07/0090, sowie den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 1996, B 1709/95).

Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation auf ein aus einer Beteiligtenstellung resultierendes Recht auf Beiziehung zum Verfahren.

Die bei Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, Rz 129, angeführte Rechtsprechung, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, betrifft Fälle, in denen einer Person oder Institution durch das im jeweiligen Fall anzuwendende Gesetz ein Recht auf Anhörung, Stellungnahme oder dgl. eingeräumt war; derartiges sieht das AWG in bezug auf den Beschwerdeführer im Verfahren zur Genehmigung eines Versuchsbetriebes nicht vor.

Da die Beschwerde deshalb unzulässig ist, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070198.X00

Im RIS seit

27.02.2002

Dokumentnummer

JWT_1996070198_19961029X00