Mit Bescheid vom 20. Mai 1996 erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich der G. AG gemäß § 29 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 8 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 (AWG) in Verbindung mit § 354 der Gewerbeordnung 1994 die Genehmigung zur Durchführung des Versuchsbetriebes des Projektes "Änderung der Betriebsanlage zur thermischen Verwertung von Kunststoff - März 1994".Mit Bescheid vom 20. Mai 1996 erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich der G. AG gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 8, des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, (AWG) in Verbindung mit Paragraph 354, der Gewerbeordnung 1994 die Genehmigung zur Durchführung des Versuchsbetriebes des Projektes "Änderung der Betriebsanlage zur thermischen Verwertung von Kunststoff - März 1994".
Gegen diesen Bescheid, der dem Beschwerdeführer auf sein diesbezügliches Verlangen hin zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der zur Beschwerdelegitimation ausgeführt wird, nach ständiger Judikatur der Höchstgerichte komme im Verfahren zur Erteilung einer Versuchsbetriebsgenehmigung niemandem Parteistellung zu. Der Beschwerdeführer sei aber Beteiligter, der im Verfahren anzuhören sei. Beteiligte könnten im Rahmen einer mündlichen Verhandlung an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirken. Die Judikatur nehme an, daß Beteiligte ein subjektives Recht auf Anhörung hätten, welches auch mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durchsetzbar sei (Hinweis auf Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 129).
Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt im Verfahren zur Genehmigung eines Versuchsbetriebes nach dem AWG außer dem Antragsteller niemandem Parteistellung zu, was dazu führt, daß auch niemand die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts geltend machen kann (vgl. den hg. Beschluß vom 20. Juli 1995, Zl. 95/07/0090, sowie den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 1996, B 1709/95). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt im Verfahren zur Genehmigung eines Versuchsbetriebes nach dem AWG außer dem Antragsteller niemandem Parteistellung zu, was dazu führt, daß auch niemand die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts geltend machen kann vergleiche den hg. Beschluß vom 20. Juli 1995, Zl. 95/07/0090, sowie den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 1996, B 1709/95).
Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation auf ein aus einer Beteiligtenstellung resultierendes Recht auf Beiziehung zum Verfahren.
Die bei Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, Rz 129, angeführte Rechtsprechung, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, betrifft Fälle, in denen einer Person oder Institution durch das im jeweiligen Fall anzuwendende Gesetz ein Recht auf Anhörung, Stellungnahme oder dgl. eingeräumt war; derartiges sieht das AWG in bezug auf den Beschwerdeführer im Verfahren zur Genehmigung eines Versuchsbetriebes nicht vor.
Da die Beschwerde deshalb unzulässig ist, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Da die Beschwerde deshalb unzulässig ist, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.