Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.1996

Geschäftszahl

96/07/0198

Rechtssatz

Im Verfahren zur Genehmigung eines Versuchsbetriebes nach Paragraph 29, Absatz 8, AWG 1990 kommt außer dem Antragsteller niemandem Parteistellung zu, was dazu führt, daß auch niemand die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts geltend machen kann (Hinweis B 20.7.1995, 95/07/0090; B VfGH 27.2.1996, B 1709/95).