Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/04/0045

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/04/0045

Entscheidungsdatum

18.06.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §366 Abs1 Z2;
VStG §22 Abs1;
  1. GewO 1994 § 366 heute
  2. GewO 1994 § 366 gültig ab 28.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022
  3. GewO 1994 § 366 gültig von 01.10.2018 bis 27.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018
  4. GewO 1994 § 366 gültig von 01.05.2018 bis 30.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 366 gültig von 29.03.2016 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  6. GewO 1994 § 366 gültig von 10.07.2015 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  7. GewO 1994 § 366 gültig von 27.03.2015 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 366 gültig von 14.09.2012 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  9. GewO 1994 § 366 gültig von 19.08.2010 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  10. GewO 1994 § 366 gültig von 16.06.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010
  11. GewO 1994 § 366 gültig von 27.02.2008 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  12. GewO 1994 § 366 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  13. GewO 1994 § 366 gültig von 01.12.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  14. GewO 1994 § 366 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  15. GewO 1994 § 366 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  16. GewO 1994 § 366 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  17. GewO 1994 § 366 gültig von 19.03.1994 bis 10.08.2000

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/23 93/04/0191 4

Stammrechtssatz

Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, GewO 1973 sind, sofern mehrere von einem einheitlichen Tatwillen umfaßte Tathandlungen gegeben sind (Hinweis E VS 19.5.1980, 3295/78, VwSlg 10138 A/1980), als fortgesetztes Delikt zu werten, sodaß die Anwendung des im Paragraph 22, VStG normierten Kumulationsprinzips ausgeschlossen ist. In diesem Fall sind durch ein Straferkenntnis - ungeachtet der Anführung eines vorher endenden Tatzeitraumes im Spruch des Straferkenntnisses - alle bis zur Zustellung des Straferkenntnisses gesetzten Einzeltathandlungen von der Bestrafung umfaßt (Hinweis E 17.2.1987, 86/04/0212).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040045.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996040045_19960618X01

Entscheidungstext 96/04/0045

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/04/0045

Entscheidungsdatum

18.06.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §366 Abs1 Z2;
VStG §22 Abs1;
  1. GewO 1994 § 366 heute
  2. GewO 1994 § 366 gültig ab 28.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022
  3. GewO 1994 § 366 gültig von 01.10.2018 bis 27.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018
  4. GewO 1994 § 366 gültig von 01.05.2018 bis 30.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 366 gültig von 29.03.2016 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  6. GewO 1994 § 366 gültig von 10.07.2015 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  7. GewO 1994 § 366 gültig von 27.03.2015 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 366 gültig von 14.09.2012 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  9. GewO 1994 § 366 gültig von 19.08.2010 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  10. GewO 1994 § 366 gültig von 16.06.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010
  11. GewO 1994 § 366 gültig von 27.02.2008 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  12. GewO 1994 § 366 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  13. GewO 1994 § 366 gültig von 01.12.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  14. GewO 1994 § 366 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  15. GewO 1994 § 366 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  16. GewO 1994 § 366 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  17. GewO 1994 § 366 gültig von 19.03.1994 bis 10.08.2000

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der M in F, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12. Dezember 1995, Zl. VwSen-221144/3/Schi/Ka, betreffend Übertretung der GewO 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12. Dezember 1995 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 17. November 1994, betreffend Übertretung der GewO 1994, keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Strafnorm zu lauten hat: "§ 366 Absatz eins, Einleitungssatz GewO 1994". Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, über die Beschwerdeführerin sei mit dem genannten Straferkenntnis eine Geldstrafe von S 20.000,-- (12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt worden, weil sie als verantwortliche gewerberechtliche Geschäftsführerin der H Auto- und KFZ-Verwertung, Ersatzteile, Reifen- und Eisenhandel Ges.m.b.H., wie anläßlich einer Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft Freistadt am 5. September 1994 festgestellt worden sei, in der Zeit vom 20. April 1993 (Überprüfung der Anlage durch das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung) bis zumindest 5. September 1994 auf den Grundstücken Nr. 2400, 2399/1, 2399/2, 2398, 2397 und 2396, alle KG und Gemeinde G, und zwar im Bereich des Anwesens G Nr. 36, eine genehmigungspflichtige "gewerberechtliche" Betriebsanlage, nämlich in Verbindung mit dem Handelsgewerbebetrieb (Standort in G 36), eine Lager- und Betriebsfläche für ca. 34 Fahrzeuge (zum Großteil Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Stoffen), Fahrzeugteile und Altreifen im Ausmaß von insgesamt ca. 5.600 m2, und ein Betriebsgebäude im Ausmaß von ca. 10 m x 15 m, ohne Vorliegen der hiefür erforderlichen gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung betrieben habe, sodaß durch die Lagerung der Fahrzeuge und Fahrzeugteile eine Gefährdung des Grundwassers und durch das Hantieren an den Fahrzeugen eine Belästigung der Nachbarn durch Lärm möglich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 74, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 begangen. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich habe aufgrund der Berufung der Beschwerdeführerin gegen dieses Straferkenntnis Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt zur Zl. Ge96-120-1994-Pa-Gra, aus welchem er in Verbindung mit den Ausführungen in der Berufungsschrift sowie im Zusammenhang mit dem dieselbe gewerbliche Betriebsanlage betreffenden Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 1. März 1994 (Tatzeitraum: 3. März 1992 bis 20. April 1993) einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden habe. Demnach liege eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage i.S.d. Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 vor, die - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - auch betrieben worden sei. Die Beschwerdeführerin habe daher tatbestandsmäßig, rechtswidrig und - wie näher dargelegt - auch schuldhaft gehandelt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht verletzt, der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und dafür auch nicht bestraft zu werden. Sie bringt hiezu im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe den Sachverhalt der Betriebsführung ohne Genehmigung aktenwidrig und ohne Deckung durch das Beweisverfahren angenommen, somit gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung des Paragraph 45, AVG und gegen den Grundsatz der Amtswegigkeit des Paragraph 39, AVG verstoßen, in dem sie die ausschließlich auf die gesetzeskonforme Entsorgung der Fahrzeuge bezogene "Betriebsführung" laut behördlichen Aufträgen nicht festgestellt habe. Sie habe entgegen dem Verbot "ne bis in idem" in Erfüllung der gesetzeskonformen Entsorgung eine betriebliche Tätigkeit und damit eine Verwaltungsübertretung erblickt und bei der Verhängung der Strafe überdies gegen die Bestimmungen der Paragraphen 19, 20 und 21 VStG verstoßen.

Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde mit dem im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 1. März 1994, Zl. VwSen-220683/5/Schi/Ka, der Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis der BH Freistadt vom 27. Juli 1993, betreffend Übertretung der GewO 1994, keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß

1) der Spruch des Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat:

"Die Beschuldigte, Frau M, wohnhaft in F, W-Gasse 19, hat als verantwortliche gewerberechtliche Geschäftsführerin (Paragraph 370, Absatz 2, GewO 1973), der H Auto- und KFZ-Verwertung, Ersatzteile, Reifen- und Eisenhandel GesmbH, wie anläßlich einer Überprüfung durch das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am 20. April 1993 festgestellt wurde, in der Zeit vom 3. März 1992 (Überprüfung durch die Gendarmerie Freistadt) bis zumindest 20. April 1993 auf den Grundstücken Nr. 2400, 2399/1, 2399/2, 2398, 2397 und 2396, alle KG und Gemeinde G, eine genehmigungspflichtige gewerberechtliche Betriebsanlage, nämlich eine KFZ-Verschrottungsanlage sowie in Verbindung mit ihrem Handelsgewerbebetrieb (G 36), auch eine Lager- und Betriebsfläche für ca. 150 Autowracks, Schrotteile, Alteisen und Motorteile im Ausmaß von insgesamt 5.600 m2, einen Kranwagen, einen Tieflader, eine Planierraupe, zwei Abschleppautos und ein Betriebsgebäude im Ausmaß von ca. 10 m x 15 m, ohne Vorliegen der hiefür erforderlichen gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung betrieben, sodaß durch die Lagerung der Autowracks, Schrotteile, Alteisen und Motorteile eine Gefährdung des Grundwassers und durch das Hantieren bzw. Ausschlachten der Autowracks eine Belästigung der Nachbarn durch Lärm möglich war",

und

2) die Strafnorm zu lauten hat: "§ 366 Absatz eins, Einleitungssatz GewO 1994".

Das genannte Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin - laut Begründung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 1. März 1994 - am 30. Juli 1993 zugestellt.

Ausgehend von der, der Beschwerdeführerin sachverhaltsmäßig zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 handelt es sich dabei um ein sogenanntes fortgesetztes Delikt, das die Anwendung des in Paragraph 22, VStG normierten Kummulationsprinzips ausschließt. Allerdings folgt aus dem Wesen einer Straftat als fortgesetzes Delikt, daß die Bestrafung für einen bestimmten Tatzeitraum auch die in diesem gelegenen - wenn auch allenfalls erst später bekannt gewordenen - Einzeltathandlungen umfaßt. Das bedeutet, daß ungeachtet einer im Spruch des Strafbescheides der Behörde erster Instanz angeführten Tatzeit alle Einzeltathandlungen bis zu der mit seiner Zustellung erfolgten Erlassung des Strafbescheides erster Instanz erfaßt sind und daher wegen solcher Einzeltathandlungen nicht neuerlich gegen den Täter eine Strafe verhängt werden darf vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1996, Zl. 95/04/0183, und die dort zitierte Vorjudikatur).

    Im vorliegenden Fall umfaßte daher die Bestrafung der

Beschwerdeführerin durch das Straferkenntnis der BH Freistadt

vom 27. Juli 1993 - ungeachtet der Anführung der Tatzeit

"3. März 1992 ... bis zumindest 20. April 1993" - auch

Tathandlungen, die der Beschwerdeführerin im angefochtenen

Bescheid für den Zeitraum vom "20. April 1993 ... bis zumindest

5. September 1994" zur Last gelegt wurden.

Indem die belangte Behörde dies verkannte, hat sie gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung verstoßen und solcherart den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Dieser war daher - ohne auf das übrige Beschwerdevorbringen einzugehen - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Das die Stempelgebühren betreffende Mehrbegehren war mangels Erforderlichkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040045.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1996040045_19960618X00