Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1996

Geschäftszahl

96/04/0045

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/23 93/04/0191 4

Stammrechtssatz

Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, GewO 1973 sind, sofern mehrere von einem einheitlichen Tatwillen umfaßte Tathandlungen gegeben sind (Hinweis E VS 19.5.1980, 3295/78, VwSlg 10138 A/1980), als fortgesetztes Delikt zu werten, sodaß die Anwendung des im Paragraph 22, VStG normierten Kumulationsprinzips ausgeschlossen ist. In diesem Fall sind durch ein Straferkenntnis - ungeachtet der Anführung eines vorher endenden Tatzeitraumes im Spruch des Straferkenntnisses - alle bis zur Zustellung des Straferkenntnisses gesetzten Einzeltathandlungen von der Bestrafung umfaßt (Hinweis E 17.2.1987, 86/04/0212).