Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. April 1995 (der belangten Behörde) wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 6 Abs. 3 AufG (idF vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) nicht stattgegeben.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. April 1995 (der belangten Behörde) wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß Paragraph 6, Absatz 3, AufG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995,) nicht stattgegeben.
In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß dem Beschwerdeführer eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz bis 1. Juli 1994 erteilt worden sei. Da er seinen Verlängerungsantrag erst am 7. Juni 1994 eingebracht habe, sei die Frist des § 6 Abs. 3 leg. cit. versäumt worden. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß dem Beschwerdeführer eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz bis 1. Juli 1994 erteilt worden sei. Da er seinen Verlängerungsantrag erst am 7. Juni 1994 eingebracht habe, sei die Frist des Paragraph 6, Absatz 3, leg. cit. versäumt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Nach dem Akteninhalt und den vom Verwaltungsgerichtshof gepflogenen Erhebungen wurde der angefochtene Bescheid zwar dem Beschwerdeführer persönlich am 2. Mai 1995 zugestellt, nicht jedoch seinem bereits im Verwaltungsverfahren ausgewiesenen Vertreter. Diesem ist der unbekämpfte Bescheid tatsächlich erst am 6. Juni 1995, somit erst nach Kundmachung der AufG-Novelle BGBl. Nr. 351/1995 am 19. Mai 1995, zugekommen. Gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz iVm § 10 AVG hat aber die Behörde den namhaft gemachten Vertreter als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Der an den Beschwerdeführer selbst adressierte angefochtene Bescheid wurde hingegen nicht wirksam zugestellt (vgl. die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, auf Seite 1185 und 1187 zitierte hg. Rechtsprechung). Nach dem Akteninhalt und den vom Verwaltungsgerichtshof gepflogenen Erhebungen wurde der angefochtene Bescheid zwar dem Beschwerdeführer persönlich am 2. Mai 1995 zugestellt, nicht jedoch seinem bereits im Verwaltungsverfahren ausgewiesenen Vertreter. Diesem ist der unbekämpfte Bescheid tatsächlich erst am 6. Juni 1995, somit erst nach Kundmachung der AufG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995, am 19. Mai 1995, zugekommen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Zustellgesetz in Verbindung mit Paragraph 10, AVG hat aber die Behörde den namhaft gemachten Vertreter als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Der an den Beschwerdeführer selbst adressierte angefochtene Bescheid wurde hingegen nicht wirksam zugestellt vergleiche die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, auf Seite 1185 und 1187 zitierte hg. Rechtsprechung).
Da davon auszugehen ist, daß der angefochtene Bescheid dem Rechtsfreund des Beschwerdeführers erst am 6. Juni 1995 zugekommen ist, wurde der Bescheid bereits im zeitlichen Geltungsbereich der AufG-Novelle BGBl. Nr. 351/1995 erlassen. Der vorliegende Bescheid ist anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1990, Zl. 90/09/0060). Gemäß § 6 Abs. 3 AufG idF der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 sind Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung zu stellen. Damit wurde entsprechend diesem materiell-rechtlichen Erfordernis der vorliegende Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers fristgerecht eingebracht; der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Da davon auszugehen ist, daß der angefochtene Bescheid dem Rechtsfreund des Beschwerdeführers erst am 6. Juni 1995 zugekommen ist, wurde der Bescheid bereits im zeitlichen Geltungsbereich der AufG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995, erlassen. Der vorliegende Bescheid ist anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1990, Zl. 90/09/0060). Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, AufG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995, sind Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung zu stellen. Damit wurde entsprechend diesem materiell-rechtlichen Erfordernis der vorliegende Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers fristgerecht eingebracht; der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994; der Stempelaufwandersatz war nur insoweit zuzusprechen, als dieser zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig erschien. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,; der Stempelaufwandersatz war nur insoweit zuzusprechen, als dieser zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig erschien.