Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/21/0794

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/21/0794

Entscheidungsdatum

17.04.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §9;
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/09/0140 E 27. April 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Ab dem Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung (Paragraph 9, ZustG) hat die Behörde nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht mehr an den Vertretenen zuzustellen; wird statt dessen an den Vertretenen selbst zugestellt, dann ist diese Zustellung unwirksam (Hinweis E VS 7.2.1958, 2091/55, VwSlg 4557 A/1958, Anmerkung 9 zu Paragraph 9, ZustG bei Walter-Mayer, Zustellrecht 1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210794.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210794_19960417X01

Rechtssatz für 95/21/0794

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/21/0794

Entscheidungsdatum

17.04.1996

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs3 idF 1995/351;
AVG §66 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Da davon auszugehen ist, daß der angefochtene Bescheid (Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen verspäteten Antrages) dem Rechtsfreund des Bf erst am 6.6.1995 zugekommen ist, wurde der Bescheid bereits im zeitlichen Geltungsbereich der Novelle zum AufenthaltsG 1992 BGBl 1995/351 erlassen. Der vorliegende Bescheid ist anhand der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen (Hinweis 31.5.1990, 90/09/0060). Gem Paragraph 6, Absatz 3, AufenthaltsG 1992 in der Fassung der Nov BGBl 1995/351 sind Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung zu stellen. Damit wurde entsprechend diesem materiell-rechtlichen Erfordernis der vorliegende Verlängerungsantrag fristgerecht eingebracht.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210794.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210794_19960417X02

Entscheidungstext 95/21/0794

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/21/0794

Entscheidungsdatum

17.04.1996

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs3 idF 1995/351;
AVG §66 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
ZustG §9;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. April 1995, Zl. 105.746/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. April 1995 (der belangten Behörde) wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß Paragraph 6, Absatz 3, AufG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995,) nicht stattgegeben.

In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß dem Beschwerdeführer eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz bis 1. Juli 1994 erteilt worden sei. Da er seinen Verlängerungsantrag erst am 7. Juni 1994 eingebracht habe, sei die Frist des Paragraph 6, Absatz 3, leg. cit. versäumt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Nach dem Akteninhalt und den vom Verwaltungsgerichtshof gepflogenen Erhebungen wurde der angefochtene Bescheid zwar dem Beschwerdeführer persönlich am 2. Mai 1995 zugestellt, nicht jedoch seinem bereits im Verwaltungsverfahren ausgewiesenen Vertreter. Diesem ist der unbekämpfte Bescheid tatsächlich erst am 6. Juni 1995, somit erst nach Kundmachung der AufG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995, am 19. Mai 1995, zugekommen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Zustellgesetz in Verbindung mit Paragraph 10, AVG hat aber die Behörde den namhaft gemachten Vertreter als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Der an den Beschwerdeführer selbst adressierte angefochtene Bescheid wurde hingegen nicht wirksam zugestellt vergleiche die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, auf Seite 1185 und 1187 zitierte hg. Rechtsprechung).

Da davon auszugehen ist, daß der angefochtene Bescheid dem Rechtsfreund des Beschwerdeführers erst am 6. Juni 1995 zugekommen ist, wurde der Bescheid bereits im zeitlichen Geltungsbereich der AufG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995, erlassen. Der vorliegende Bescheid ist anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1990, Zl. 90/09/0060). Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, AufG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995, sind Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung zu stellen. Damit wurde entsprechend diesem materiell-rechtlichen Erfordernis der vorliegende Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers fristgerecht eingebracht; der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,; der Stempelaufwandersatz war nur insoweit zuzusprechen, als dieser zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig erschien.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210794.X00

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWT_1995210794_19960417X00