Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.04.1996

Geschäftszahl

95/21/0794

Rechtssatz

Da davon auszugehen ist, daß der angefochtene Bescheid (Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen verspäteten Antrages) dem Rechtsfreund des Bf erst am 6.6.1995 zugekommen ist, wurde der Bescheid bereits im zeitlichen Geltungsbereich der Novelle zum AufenthaltsG 1992 BGBl 1995/351 erlassen. Der vorliegende Bescheid ist anhand der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen (Hinweis 31.5.1990, 90/09/0060). Gem Paragraph 6, Absatz 3, AufenthaltsG 1992 in der Fassung der Nov BGBl 1995/351 sind Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung zu stellen. Damit wurde entsprechend diesem materiell-rechtlichen Erfordernis der vorliegende Verlängerungsantrag fristgerecht eingebracht.