Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/19/0544

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/19/0544

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §37;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Für den vom Fremden initiativ zu erbringenden Nachweis des Besitzes der erforderlichen Mittel zu seinem Unterhalt (Hinweis E 4.5.1994, 94/18/0010) sind Urkunden vorzulegen. Zu diesen Urkunden zählt insbesondere eine Lohnbestätigung, weil sich nur in Kenntnis der Höhe des (zu erwartenden) Lohnes die Frage beurteilen läßt, ob der Unterhalt des Fremden durch dieses Einkommen ausreichend gesichert ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190544.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1995190544_19951214X01

Rechtssatz für 95/19/0544

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/19/0544

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/10/0033 E 18. Juni 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Belehrung über den Inhalt der Begründung einer Berufung kommt nicht in Betracht.

Schlagworte

Spruch und Begründung Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190544.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1995190544_19951214X02

Rechtssatz für 95/19/0544

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/19/0544

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995/389;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995;
AufG 1992 §12;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/19 94/18/0104 1

Stammrechtssatz

Eine Beseitigung einer aus der Verordnung BGBl 1993/402 erfließenden, bis 30.6.1994 bestehenden Berechtigung käme nur durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach den Bestimmungen des FrG 1993 in Betracht, sodaß die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gem Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 keinen Eingriff in eine derartige Aufenthaltsberechtigung bewirken könnte. Die Frage, ob dem Fremden gem Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 eine Bewilligung erteilt werden darf, ist allein danach zu beurteilen, ob dem ein Ausschließungsgrund im Sinne dieser Gesetzesstelle entgegensteht oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190544.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1995190544_19951214X03

Entscheidungstext 95/19/0544

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/19/0544

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995/389;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995;
AufG 1992 §12;
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §13a;
AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §63;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
FrG 1993 §18 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des D in E, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Mai 1995, Zl. 109.609/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 31. Mai 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG abgewiesen.

Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, ausreichende Unterhaltsmittel nachzuweisen. Er habe der Annahme der erstinstanzlichen Behörde, wonach er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, lediglich entgegengehalten, er werde eventuell Arbeit erhalten, der zukünftige Arbeitgeber befinde sich jedoch derzeit auf Urlaub. Diese angedeutete Möglichkeit eines vorhandenen Arbeitsplatzes sei jedoch weder durch eine Beschäftigungsbewilligung noch durch eine Lohn/Gehaltsbestätigung dokumentiert. Der Beschwerdeführer sei damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

Die Finanzierung seines Aufenthaltes durch einen Bekannten, dessen Verpflichtungserklärung der Beschwerdeführer vorgelegt habe, sei nicht glaubwürdig und auch nicht geeignet, die dauernde Sicherheit seines Lebensunterhaltes zu gewährleisten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer stützte sich erstmals in seiner Berufung auf die Möglichkeit der Erlangung von Unterhaltsmitteln durch unselbständige Arbeit, indem er vorbrachte:

"Ich beantrage die Aufhebung Ihres Bescheides

Nr. 11AG-94-02706 vom 17.10.1994 mit der Begründung, daß ich inzwischen einen Arbeitgeber gefunden habe (Malerbetrieb P, B-straße in E), der mich als Hilfsarbeiter beschäftigen wird. Die Firmenleitung befindet sich derzeit auf Urlaub und wird in der Woche vom 7.11.1994 bis 13.11.1994 einen Antrag auf Arbeitsbewilligung für mich beim zuständigen Arbeitsamt stellen."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0183, u.a.) sind Urkunden für den vom Fremden initiativ zu erbringenden Nachweis des Besitzes der erforderlichen Mittel zu seinem Unterhalt vorzulegen. Zu diesen Urkunden zählt insbesondere eine Lohnbestätigung, weil sich nur in Kenntnis der Höhe des (zu erwartenden) Lohnes die Frage beurteilen läßt, ob der Unterhalt des Beschwerdeführers durch dieses Einkommen ausreichend gesichert ist. Der Beschwerdeführer hat aber weder in der Berufung, noch während der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens eine solche Lohnbestätigung vorgelegt. Selbst die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof läßt jede Darlegung über die Höhe des in Aussicht gestellten Lohnes vermissen.

Die unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorgetragene Auffassung des Beschwerdeführers, wonach ihm bereits aufgrund seines Berufungsvorbringens eine Bewilligung zu erteilen gewesen wäre, ist daher verfehlt.

Unter dem Gesichtspunkt einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe es unterlassen, ihn im Rahmen der sie treffenden Manuduktionspflicht zu einer entsprechenden Vervollständigung des Berufungsvorbringens (durch Vorlage von Beilagen) anzuleiten. Damit verkennt der Beschwerdeführer aber, daß es nicht Aufgabe der Behörde ist, inhaltliche Mängel von Parteieingaben aus der Welt zu schaffen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1989, Zl. 89/03/0241, u.a.). Eine Belehrung über den Inhalt einer Begründung einer Berufung kommt daher nicht in Betracht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1984, Zl. 84/10/0033).

Insoweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, es stehe ihm ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach den gemäß Paragraph 12, AufG erlassenen Verordnungen der Bundesregierung betreffend Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina zu, weshalb die belangte Behörde einen Bescheid dahingehend erlassen hätte müssen, "daß der Beschwerdeführer keiner Aufenthaltsbewilligung bedarf", ist ihm die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach durch einen eine Aufenthaltsbewilligung verweigernden Bescheid - unabhängig von seiner Begründung - in das in Rede stehende vorläufige Aufenthaltsrecht nicht eingegriffen wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 94/18/0104).

Da der Beschwerdeführer der Begründung der belangten Behörde, wonach die Sicherung seines Unterhaltes durch die Verpflichtungserklärung seines Bekannten nicht gewährleistet sei, nicht entgegentritt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Spruch und Begründung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190544.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009

Dokumentnummer

JWT_1995190544_19951214X00