Verwaltungsgerichtshof
14.12.1995
95/19/0544
Für den vom Fremden initiativ zu erbringenden Nachweis des Besitzes der erforderlichen Mittel zu seinem Unterhalt (Hinweis E 4.5.1994, 94/18/0010) sind Urkunden vorzulegen. Zu diesen Urkunden zählt insbesondere eine Lohnbestätigung, weil sich nur in Kenntnis der Höhe des (zu erwartenden) Lohnes die Frage beurteilen läßt, ob der Unterhalt des Fremden durch dieses Einkommen ausreichend gesichert ist.