Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Geschäftszahl

95/19/0544

Rechtssatz

Für den vom Fremden initiativ zu erbringenden Nachweis des Besitzes der erforderlichen Mittel zu seinem Unterhalt (Hinweis E 4.5.1994, 94/18/0010) sind Urkunden vorzulegen. Zu diesen Urkunden zählt insbesondere eine Lohnbestätigung, weil sich nur in Kenntnis der Höhe des (zu erwartenden) Lohnes die Frage beurteilen läßt, ob der Unterhalt des Fremden durch dieses Einkommen ausreichend gesichert ist.