Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/06/0242

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/06/0242

Entscheidungsdatum

25.04.1996

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Da Paragraph 30, Absatz 4, Tir BauO 1989 das Mitspracherecht der Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung von Grundstücken normiert und sich hiebei insbesondere auf Paragraph 12, Tir ROG 1984 bis Paragraph 16 b, Tir ROG 1984 bezieht, bestehen wegen der Verwendung des Wortes "insbesondere" keine Bedenken dagegen, das Mitspracherecht auch in bezug auf jene Bestimmungen des Tir ROG 1994, anzunehmen, die den Paragraphen 12, Tir ROG 1984 bis 16b Tir ROG 1984 entsprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060242.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995060242_19960425X01

Rechtssatz für 95/06/0242

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/06/0242

Entscheidungsdatum

25.04.1996

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol

Norm

BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/28 92/06/0004 1

Stammrechtssatz

Dem Nachbarn kommt ein subjektives Recht auf Einhaltung der Widmung zu, ein Immissionsschutz jedoch nur insoweit, als die gesetzlichen Bestimmungen über die betreffende Widmung dies vorsehen. Soweit ein derartiger Immissionsschutz durch die Widmungsart nicht gewährleistet ist, besteht kein Nachbarrecht im subjektiv öffentlich-rechtlichen Sinn; auch der Einwand der Lärmbelästigung ist im Baubewilligungsverfahren nur insoweit beachtlich, als diese mit der Widmung nicht in Einklang zu bringen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060242.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995060242_19960425X02

Rechtssatz für 95/06/0242

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/06/0242

Entscheidungsdatum

25.04.1996

Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG Tir 1984 §12;
ROG Tir 1984 §14;

Rechtssatz

Mit der Widmung "Freiland" ist ein Immissionsschutz, wie er etwa für die Grundflächen im Wohngebiet (Paragraph 12, Tir ROG 1984), aber auch im Mischgebiet (Paragraph 14, Tir ROG 1984) vorgesehen ist, nicht verbunden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060242.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995060242_19960425X03

Rechtssatz für 95/06/0242

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/06/0242

Entscheidungsdatum

25.04.1996

Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauRallg;
ROG Tir 1994 §109 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E VS 1996/03/28 95/06/0134 1

Stammrechtssatz

Paragraph 109, Absatz eins, Tir ROG 1994 ist dahingehend zu verstehen, daß er die Änderung des Inhaltes von Flächenwidmungsplänen, die vor Inkrafttreten des Tir ROG 1994 erlassen wurden, bewirkt (ABGEHEN unter Hinweis auf VfGH Erk vom 22. Juni 1995, G 297/94-11 von E 23.4.1987, 86/06/0081, E 9.4.1992, 91/06/0197, E 17.2.1994, 93/06/0208, E 14.4.1994, 93/06/0140, E 11.8.1994,

94/06/0127, E 26.1.1995, 94/06/0198).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060242.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995060242_19960425X04

Rechtssatz für 95/06/0242

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

95/06/0242

Entscheidungsdatum

25.04.1996

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol

Norm

BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/28 92/06/0004 2

Stammrechtssatz

Für die Frage des Vorliegens eines Immissionsschutzes ist die Widmung des zu bebauenden Grundstückes maßgebend, nicht aber jene des diesem Grundstück benachbarten Grundstückes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060242.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995060242_19960425X05

Rechtssatz für 95/06/0242

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

95/06/0242

Entscheidungsdatum

25.04.1996

Index

L82000 Bauordnung
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/11 Grundbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §431;
AVG §56 Abs4;
AVG §8;
BauRallg;
GBG 1955 §4;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. ABGB § 431 heute
  2. ABGB § 431 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Der Bauwerber kann auch dann Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein, wenn er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht mehr bücherlicher Eigentümer der zu bebauenden Liegenschaft ist.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060242.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995060242_19960425X06

Entscheidungstext 95/06/0242

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/06/0242

Entscheidungsdatum

25.04.1996

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol;
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol;
L82000 Bauordnung;
L82007 Bauordnung Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
20/11 Grundbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §431;
AVG §56 Abs4;
AVG §56;
AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauRallg;
GBG 1955 §4;
ROG Tir 1984 §12;
ROG Tir 1984 §14;
ROG Tir 1994 §109 Abs1;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
  1. ABGB § 431 heute
  2. ABGB § 431 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des H in K, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28. September 1995, Zl. Ve1-550-2333/1-1, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. A, O, 2. Gemeinde römisch zehn, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.220,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem am 9. August 1994 bei der Baubehörde eingelangten Ansuchen beantragte der Beschwerdeführer die (nachträgliche) Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Kleintierstalles mit einer Nutzfläche von 9,86 m2, überbaute Fläche 12,85 m2, auf der Gesetzgebungsperiode 307/7, EZ 1169, KG K. Über dieses Ansuchen wurde eine mündliche Verhandlung für den 30. August 1994 anberaumt, zu der die Erstmitbeteiligte als Nachbarin unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG nachweislich geladen wurde. Die Erstmitbeteiligte nahm an der mündlichen Bauverhandlung nicht teil, brachte aber vorher schriftlich Einwendungen ein, wonach das zur Bebauung vorgesehene Grundstück als Wohngebiet im Sinne des Tiroler Raumordnungsgesetzes gewidmet sei. Da durch die Benützung des geplanten bzw. schon errichteten Kleintierstalles eine für das Wohngebiet unzumutbare Lärmbelästigung (Gekrähe und Gegacker) erfolge und auch unzumutbare Geruchsbelästigungen, insbesondere durch Mistablagerungen im unmittelbaren Nachbarschaftsbereich bzw. durch die Miststätte, auf der die Rückstände der Tiere abgelagert würden, gegeben seien, müsse sie gegen das Bauvorhaben Einwendungen erheben. Außerdem sei zu befürchten, daß durch die Mistablagerungen eine unzumutbare Insektenplage erfolgen werde. Fraglich sei auch, ob der zur Beurteilung stehende Kleintierstall überhaupt Fensteröffnungen aufweisen dürfe.

Aufgrund der Einwendungen der Erstmitbeteiligten wurde eine ärztliche Stellungnahme bezüglich eventueller gesundheitlich negativer Auswirkungen auf die Nachbarschaft sowie unzumutbarer Geruchs- und Lärmbelästigungen und einer vermehrten Insektenplage eingeholt. Der Sprengelarzt stellte nach einer Erhebung an Ort und Stelle fest, daß die endgültig geplante Stückzahl vom Bauwerber mit 12 Stück Hühnern, 6 Stück Fasanen, 4 Stück Enten, 5 Stück Wachteln und 6 Stück Hasen angegeben wurde, der Stall täglich ausgemistet werde und die Mistablagerung an der Nordecke des Grundstückes, an einem schattigen Platz erfolgen würde. Die Ablagerungen würden mit Kalk abgedeckt. Aufgrund dieser Fakten seien keine vermehrten gesundheitsschädigenden Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu erwarten. Diese Stellungnahme wurde der Erstmitbeteiligten zur Kenntnis gebracht, die sich dazu ablehnend äußerte.

Mit Bescheid vom 21. Februar 1995 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Beschwerdeführer die beantragte Baubewilligung. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, sowohl das Grundstück der Erstmitbeteiligten als auch das zu bebauende Grundstück des Beschwerdeführers seien bebaute Grundstücke und wiesen beide nach dem derzeit gültigen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde die Widmung Freiland auf. Nach dieser Widmung und den technischen Bauvorschriften seien Nebengebäude im Freiland, welche dem Schutz von Tieren dienten, zulässig, wenn innerhalb der Mindestabstände von 3 m keine Öffnung ins Freie bestehe. Beim vorliegenden Bauvorhaben sei der Abstand zu den Nachbarparzellen mindestens 3,50 m; das Bauvorhaben sei daher zulässig.

Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung der Erstmitbeteiligten hat der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 22. Mai 1995 abgewiesen.

Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Erstmitbeteiligten hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. September 1995 den Bescheid des Gemeindevorstandes aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand verwiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Gemeindebehörden gingen davon aus, daß gemäß Paragraph 41, TROG 1994 Nebengebäude im Freiland zulässig seien und damit auch der verfahrensgegenständliche Kleintierstall genehmigt werden könne. Dem Nachbarn stehe gemäß Paragraph 30, Absatz 4, der Tiroler Bauordnung als subjektiv-öffentliches Recht die Einhaltung der widmungsgemäßen Verwendung von Grundstücken zu. In der Folge wurden die Erläuternden Bemerkungen zu den Paragraphen 41 und 42 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 zitiert. Nach dem Zitat kam die belangte Behörde zu dem Schluß, daß die zulässigen Nebengebäude im Freiland mit dem Verwendungszweck des Hauptgebäudes in Zusammenhang zu bringen seien. Unbestritten sei, daß die Gesetzgebungsperiode 307/7 bereits mit einem Gebäude (Freizeitwohnsitz laut Auskunft der Gemeinde) bebaut sei, also einem Gebäude, das Wohnzwecken diene. Zulässige Nebengebäude im Sinne des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 könnten nur solche sein, die mit dem Verwendungszweck des Gebäudes (Freizeitwohnsitz) im Zusammenhang stünden, wie beispielsweise Garagen, Gebäude für Gartengeräte etc.; keinesfalls jedoch Gebäude, die der Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere dienten. Ein solches Gebäude wäre auf einer gewidmeten Sonderfläche zulässig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in der Gegenschrift ebenso wie die erstmitbeteiligte Partei die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Mitspracherecht des Nachbarn ist im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in dem Umfang, in dem der ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen geladene Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10317/A, u. v.a.). Sowohl die Berufungsbehörde, die Aufsichtsbehörde als auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes sind durch eine gemäß Paragraph 42, AVG eingetretene Präklusion auf die Prüfung rechtzeitig erhobener Einwendungen beschränkt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1965, Slg. Nr. 6777/A, sowie vom 23. April 1991, Zl. 91/05/0060, u.v.a.).

Gemäß Paragraph 30, Absatz 4, der Tiroler Bauordnung (TBO) in der Fassung der Wiederverlautbarung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1989, kommt den Nachbarn nur ein beschränktes Mitspracherecht zu, nämlich, wenn von ihnen die Verletzung eines Rechtes behauptet wird, das in einer Bestimmung begründet ist, die nicht nur der Wahrung öffentlicher Interessen, sondern auch dem Schutz des Nachbarn dient (subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendung). Solche Einwendungen können nach dem letzten Satz der zitierten Gesetzesstelle auch auf Vorschriften über die widmungsgemäße Verwendung von Grundstücken, insbesondere auf die Paragraphen 12 bis 16 b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984, LGBl. Nr. 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1984,, gestützt werden. Da Paragraph 30, Absatz 4, TBO das Mitspracherecht der Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung von Grundstücken normiert und sich hiebei insbesondere auf die Paragraphen 12 bis 16 b des TROG 1984 bezieht, bestehen wegen der Verwendung des Wortes "insbesondere" keine Bedenken dagegen, das Mitspracherecht auch in bezug auf jene Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1993, (TROG 1994), anzunehmen, die den Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 16 b des TROG 1984 entsprechen.

Dem Nachbarn kommt somit im Bereich der Tiroler Bauordnung ein Mitspracherecht in bezug auf die Einhaltung der Widmung zu, ein Recht auf Immissionsschutz jedoch nur insoweit, als die gesetzlichen Bestimmungen über die betreffende Widmung dies vorsehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1986, Zl. 84/06/0117, BauSlg. Nr. 610, mit weiteren Judikaturhinweisen). Soweit ein derartiger Immissionsschutz durch die Widmungsart nicht gewährleistet ist, besteht kein Nachbarrecht in subjektiv öffentlich-rechtlicher Hinsicht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1985, Slg. Nr. 11821/A). In seinem Erkenntnis vom 28. Jänner 1992, Zl. 92/06/0004, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß mit der Widmung "Freiland" ein Immissionsschutz, wie er etwa für die Grundflächen im Wohngebiet (Paragraph 12, TROG 1984), aber auch im Mischgebiet (Paragraph 14, TROG 1984) vorgesehen ist, nicht verbunden ist.

Gemäß Paragraph 109, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 (TROG 1994) ist für die Auslegung des Inhaltes der hier vorliegenden Flächenwidmung "Freiland" das TROG 1994 heranzuziehen vergleiche das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. März 1996, Zl. 95/06/0134).

Auch das TROG 1994 sieht für das Freiland (Paragraph 41, leg. cit.) keinen Immissionsschutz vor. Die maßgebliche Bestimmung lautet:

"§ 41

Freiland

  1. Absatz eins,Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind und die nicht Verkehrsflächen nach Paragraph 54, Absatz 3, erster Satz sind.
  2. Absatz 2,Im Freiland dürfen nur ortsübliche Städel in Holzbauweise, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, wie Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stanggerhütten und dergleichen, Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens zehn Quadratmeter Nutzfläche, der Wildhege und der Jagdausübung dienende bauliche Anlagen mit Ausnahme von Gebäuden, kleinflächige Anlagen, die Bestandteil öffentlicher Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen sind, Wartehäuschen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kraftfahrlinien, Telefonzellen, Meßstellen und Trafostationen errichtet werden.
  3. Absatz 3,Im Freiland dürfen weiters Nebengebäude, die nicht Wohnzwecken dienen, und sonstige Nebenanlagen zu Gebäuden errichtet werden."

Für die Frage des Vorliegens eines Immissionsschutzes ist die Widmung des zu bebauenden Grundstückes maßgebend, nicht aber jene des diesem Grundstück benachbarten Grundstückes der Erstmitbeteiligten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. November 1991, Zl. 91/05/0132, u.v.a.); im übrigen liegt aber auch die Liegenschaft der Erstmitbeteiligten im Freiland. Aus den obigen Ausführungen zur Frage des Immissionsschutzes im Freiland ergibt sich, daß der Erstmitbeteiligten als Nachbarin kein Mitspracherecht in bezug auf jene Immissionen zukommt, die mit einem nach der Widmungsart "Freiland" zulässigen Gebäude verbunden sind.

Die Erstmitbeteiligte, aufgrund deren Vorstellung die belangte Behörde den Bescheid des Gemeindevorstandes aufgehoben hat, hat vor der mündlichen Bauverhandlung, zu der sie nachweislich unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG geladen wurde, lediglich die Unzulässigkeit von Immissionen geltend gemacht, nicht aber ein Recht auf Einhaltung der Widmung. Hinsichtlich der Frage, ob die Widmung "Freiland" eingehalten wurde, war die Erstmitbeteiligte somit präkludiert. Die Aufsichtsbehörde, die ebenso wie die Gemeindebehörden und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes die Präklusionsfolgen zu beachten hatte, durfte daher nicht aufgrund der Vorstellung der Erstmitbeteiligten in die Prüfung der Frage eingehen, ob die Widmung eingehalten werde. Schon dadurch, daß die Aufsichtsbehörde dies verkannt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und den beschwerdeführenden Bauwerber in seinen Rechten verletzt. Schon deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Entgegen der Ansicht der Erstmitbeteiligten kann der Bauwerber auch dann Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein, wenn er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht mehr bücherlicher Eigentümer der zu bebauenden Liegenschaft ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060242.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1995060242_19960425X00