Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/17/0261

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/17/0261

Entscheidungsdatum

20.09.1996

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14 Abs1 lita;
LAO Wr 1962 §12 Abs1 lita;
LAO Wr 1962 §12 Abs1 Z1 idF 1992/040;
  1. BAO § 14 heute
  2. BAO § 14 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. BAO § 14 gültig von 31.07.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1992
  4. BAO § 14 gültig von 01.01.1962 bis 31.05.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1991

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/15/0017 E 12. Dezember 1988 VwSlg 6369 F/1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die Haftungsreglung des Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, BAO dient dem Zweck, die im Unternehmen (Betrieb) als solchem liegende Sicherung für die auf den Betrieb sich gründenden Abgabenschulden durch den Übergang des Unternehmens (Betriebes) in andere Hände nicht verloren gehen zu lassen. Die Haftung knüpft dabei an die Übereignung eines Unternehmens (oder eines im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführten Betriebes) im ganzen, also an den Übergang eines lebenden (lebensfähigen) Unternehmens bzw Betriebes an; damit müssen nicht alle zum Unternehmen (Betrieb) gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene, welche die wesentliche Grundlage des Unternehmens (Betriebes) bilden und den Erwerber in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzuführen. Die Frage, welche Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des Unternehmens (Betriebes) bilden, ist in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Unternehmen - bzw Betriebstypus (zB ortsgebundene Tätigkeit, kundengebundene Tätigkeit, Produktionsunternehmen usw) zu beantworten (Hinweis E 3.10.1984, 83/13/0042, E 22.4.1986, 85/14/0165).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170261.X01

Im RIS seit

04.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017

Dokumentnummer

JWR_1993170261_19960920X01

Rechtssatz für 93/17/0261

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/17/0261

Entscheidungsdatum

20.09.1996

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14 Abs1;
LAO Wr 1962 §12 Abs1;
  1. BAO § 14 heute
  2. BAO § 14 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. BAO § 14 gültig von 31.07.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1992
  4. BAO § 14 gültig von 01.01.1962 bis 31.05.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1991

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/20 90/14/0122 3

Stammrechtssatz

Gastronomieunternehmungen wie Cafehäuser, Hotels, Konditoreien, betreiben nach ihrem Typ ortsgebundene Tätigkeiten. Ihre wesentlichen Grundlagen sind das Grundstück, das Gebäude und die Einrichtung, nicht jedoch das Warenlager und das Personal.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170261.X02

Im RIS seit

04.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017

Dokumentnummer

JWR_1993170261_19960920X02

Rechtssatz für 93/17/0261

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/17/0261

Entscheidungsdatum

20.09.1996

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14 Abs1;
LAO Wr 1962 §12 Abs1;
  1. BAO § 14 heute
  2. BAO § 14 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. BAO § 14 gültig von 31.07.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1992
  4. BAO § 14 gültig von 01.01.1962 bis 31.05.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1991

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/27 93/17/0066 6 (hier: Unternehmensübereignung iSd § 12 Abs 1 Wr LAO)

Stammrechtssatz

In Hinblick auf die tragenden Unternehmensgrundlagen Lokal und Geschäftseinrichtung ist Unternehmenspacht anzunehmen, wenn der Erwerber in der Lage ist, in den vorhandenen Betriebsräumen ohne wesentliche Unterbrechung einen dem vorangegangenen gleichwertigen Betrieb fortzuführen (Hinweis E 22.4.1986, 85/14/0165).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170261.X03

Im RIS seit

04.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017

Dokumentnummer

JWR_1993170261_19960920X03

Rechtssatz für 93/17/0261

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/17/0261

Entscheidungsdatum

20.09.1996

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14 Abs1;
LAO Wr 1962 §12 Abs1;
  1. BAO § 14 heute
  2. BAO § 14 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. BAO § 14 gültig von 31.07.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1992
  4. BAO § 14 gültig von 01.01.1962 bis 31.05.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1991

Rechtssatz

Ist die Abgabenbehörde von der unzutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen, es komme bei der Beurteilung eines Erwerbsvorganges als Übereignung eines Unternehmens im ganzen iSd Paragraph 12, Absatz eins, Wr LAO ausschließlich auf die Beurteilung des der Übertragung zugrundegelegten Vertrages an und hat sie keine Feststellungen darüber getroffen, welche Betriebsgegenstände der Primärschuldner dem zur Haftung Herangezogenen tatsächlich übereignet hat - woraus der Schluß gezogen hätte werden können, dieser habe ein lebendes (lebensfähiges) Unternehmen (hier: Gastgewerbebetrieb) erworben - so hat die Abgabenbehörde den Bescheid betreffend die Heranziehung als Haftender - im Hinblick auf die Haftungsinanspruchnahme dem Grunde nach - mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170261.X04

Im RIS seit

04.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017

Dokumentnummer

JWR_1993170261_19960920X04

Rechtssatz für 93/17/0261

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

93/17/0261

Entscheidungsdatum

20.09.1996

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs5;
B-VG Art140 Abs7;
LAO Wr 1962 §12 Abs1 lita;
LAO Wr 1962 §12 Abs1 Z1 idF 1992/040;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Artikel 140, Absatz 7, letzter Satz B-VG ist so zu verstehen, daß er die Möglichkeit der Erlassung einer neuen Regelung im Gegenstand vor Ablauf der gesetzten Frist nicht ausschließt und im Falle einer solchen Derogation der Gesetzesbestimmung, für deren Außerkrafttreten der VfGH eine Frist bestimmt hat, nur alle jene Tatbestände erfaßt, die sich vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung verwirklicht haben (hier: Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, Wr LAO in der Fassung vor der Nov 1992/40 war auf die bis zum Ablauf des 16.9.1992 verwirklichten Tatbestände anzuwenden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170261.X05

Im RIS seit

04.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017

Dokumentnummer

JWR_1993170261_19960920X05

Rechtssatz für 93/17/0261

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

93/17/0261

Entscheidungsdatum

20.09.1996

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BAO §289 Abs2;
BAO §92;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0140 E 23. Oktober 1986 VwSlg 12280 A/1986 RS 7

Stammrechtssatz

Die Frage, welches Recht von der Behörde anzuwenden ist, ist eine Auslegungsfrage jener Bestimmungen, die den zeitlichen Anwendungsbereich zum Gegenstand haben. Eine solche Regelung kann explizit, zB in einer Übergangsbestimmung, erfolgen. Sie kann sich aber auch aus dem Regelungstatbestand der Norm, um

deren Anwendung es geht, implizit ergeben, etwa wenn auf einen bestimmten Zeitpunkt oder einen bestimmten Zeitraum abgestellt wird. Ergibt sich hieraus keine Lösung (im Sinne der Anwendung einer im Entscheidungszeitpunkt der Behörde nicht mehr in Geltung stehenden Rechtsnorm), gilt die Zweifelsregel, daß das im Entscheidungszeitpunkt in Geltung stehende Recht anzuwenden ist (Hinweis E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170261.X06

Im RIS seit

04.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017

Dokumentnummer

JWR_1993170261_19960920X06

Rechtssatz für 93/17/0261

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

93/17/0261

Entscheidungsdatum

20.09.1996

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289 Abs2;
BAO §4 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
VwRallg;
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/19 95/14/0038 5

Stammrechtssatz

Enthalten materiell-rechtliche Steuergesetze keine besondere Anordnung über den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit, ist bei Erlassung von Steuerbescheiden grundsätzlich jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (Hinweis E 8.4.1991, 89/15/0111; E 19.2.1991, 90/08/0177; Stoll, BAO-Kommentar 62; Öhlinger, Verfassungsrecht/2, 164).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170261.X07

Im RIS seit

04.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017

Dokumentnummer

JWR_1993170261_19960920X07

Rechtssatz für 93/17/0261

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

93/17/0261

Entscheidungsdatum

20.09.1996

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §4 Abs1;
LAO Wr 1962 §3 Abs1;
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/15 95/17/0106 2

Stammrechtssatz

Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben (Hinweis E 20.5.1988, 86/17/0178 ua) ist die im Zeitpunkt (Zeitraum) der Entstehung des Abgabenanspruches geltende Rechtslage, hier also jene nach Paragraph 161 a, Absatz 8, Stmk LAO in der Fassung LGBl 1988/041 (vor dem 1.1.1994 in Kraft getretenen Nov LGBl 1994/029) heranzuziehen. Es liegt also einer jener Fälle vor, deren der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4.5.1977, 898/75, Slg 9315 A/1977, gedacht hat, wenn er ausführte, eine "andere Betrachtungsweise" (nämlich eine andere als das Abstellen auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) werde "auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war". Der sogenannte Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben stellt eine solche aus der Systematik der Abgabengesetze gewonnene rechtliche Regel dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170261.X08

Im RIS seit

04.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017

Dokumentnummer

JWR_1993170261_19960920X08

Rechtssatz für 93/17/0261

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

93/17/0261

Entscheidungsdatum

20.09.1996

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14 Abs1;
BAO §4 Abs1;
LAO Wr 1962 §12 Abs1 idF 1992/040;
LAO Wr 1962 §12 Abs1;
LAO Wr 1962 §3 Abs1;
LAONov Wr 1992;
VwRallg;
  1. BAO § 14 heute
  2. BAO § 14 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. BAO § 14 gültig von 31.07.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1992
  4. BAO § 14 gültig von 01.01.1962 bis 31.05.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1991
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Dem Wr Landesgesetzgeber muß bei der Novellierung des Paragraph 12, Wr LAO durch LGBl 1992/40, welches hinsichtlich des Paragraph 12, leg cit keine Übergangsbestimmung enthält, zugesonnen werden, er habe damit eine Regelung treffen wollen, die im möglichst umfassender Weise dem E des VfGH Slg 12844 aus 1991, Rechnung trägt. Die genannte Novelle ist somit dahin auszulegen, daß die neue Haftungsregelung nach Paragraph 12, Wr LAO alle jene Fälle erfaßt, in denen die Haftungsinanspruchnahme nach Inkrafttreten der Novelle erfolgt, gleichgültig, ob der Abgabenbemessungszeitraum und/oder der haftungsbegründende Betriebsübergang vor oder nach diesem Zeitpunkt liegt (Hinweis E 19.9.1995, 95/15/0038 zu Paragraph 14, Absatz eins, BAO), zumal Regelungen über den haftungsbegründenden Betriebsübergang bereits vor der Gesetzesänderung dem Rechtsbestand angehört haben.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170261.X09

Im RIS seit

04.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017

Dokumentnummer

JWR_1993170261_19960920X09

Entscheidungstext 93/17/0261

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/17/0261

Entscheidungsdatum

20.09.1996

Index

L34009 Abgabenordnung Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BAO §14 Abs1 lita;
BAO §14 Abs1;
BAO §289 Abs2;
BAO §4 Abs1;
BAO §92;
B-VG Art140 Abs5;
B-VG Art140 Abs7;
B-VG Art18 Abs1;
LAO Wr 1962 §12 Abs1 idF 1992/040;
LAO Wr 1962 §12 Abs1 lita;
LAO Wr 1962 §12 Abs1 Z1 idF 1992/040;
LAO Wr 1962 §12 Abs1;
LAO Wr 1962 §3 Abs1;
LAONov Wr 1992;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
  1. BAO § 14 heute
  2. BAO § 14 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. BAO § 14 gültig von 31.07.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1992
  4. BAO § 14 gültig von 01.01.1962 bis 31.05.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1991
  1. BAO § 14 heute
  2. BAO § 14 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. BAO § 14 gültig von 31.07.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1992
  4. BAO § 14 gültig von 01.01.1962 bis 31.05.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1991
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der J-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 29. Juni 1993, Zl. MD-VfR - C 6/93, betreffend Haftung für Getränkesteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Laut Kaufvertrag vom 18. April 1991 erwarb die beschwerdeführende Gesellschaft von T. einen im Vertrag näher bezeichneten Gastgewerbebetrieb in W., S-straße 13, mit allem rechtlichen und faktischen Zubehör einschließlich des in einer Beilage aufgelisteten Inventars und aller zugehörigen Mietrechte um den Kaufpreis von S 700.000,--. Als Zeitpunkt des Besitzübergangs ergibt sich aus dem Vertrag der Tag der Vertragsunterzeichnung, also der 18. April 1991. 1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Juni 1993 wurde die Beschwerdeführerin in Abweisung ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Haftungsbescheid vom 5. April 1993 "auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins und Paragraphen 2 und 5 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21 aus 1962,, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 21 aus 1988,, als Haftpflichtige zur Zahlung der für die Zeit vom 1. Jänner 1990 bis 18. April 1991 im Betrieb in W., S-straße 13 entstandenen Getränkesteuerschuld des Vorgängers T. im Betrage von S 37.435,10 herangezogen" und zur Entrichtung dieses Betrages aufgefordert.

In der Entscheidungsbegründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß die Aufhebung der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, WAO durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 4. Oktober 1991, G 210/91, in diesem Verfahren ohne Bedeutung sei, da der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen habe, daß die Aufhebung mit Ablauf des 30. September 1992 in Kraft trete. Vor dem Hintergrund des in der weiteren Begründung teilweise wiedergegebenen - zu Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, BAO ergangenen - Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1981, Zl. 81/13/0081, stehe fest, daß der Gastgewerbebetrieb in W., S-straße 13, an die Beschwerdeführerin im ganzen übereignet worden sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22. April 1986, Zl. 85/14/0165, festgestellt habe, seien bei einem Gastgewerbebetrieb das zur Verfügung gestellte Lokal und die Geschäftseinrichtung die tragende Unternehmensgrundlage. Beides sei der Beschwerdeführerin durch den Vertrag vom 18. April 1991 übereignet worden. Der Versuch der Beschwerdeführerin, diesen Vertrag als "Scheingeschäft" zur Deckung einer Ablöseforderung darzustellen, sei wenig überzeugend, weil eine Ablöserückforderung auf diesem Weg nicht vermieden werden könne. Die Nichtübernahme des Personals und des Bierbezugsvertrages seien für eine Übereignung im ganzen ebensowenig entscheidungswesentlich wie die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung des Verkäufers. Im Hinblick darauf, daß der Steuerrückstand beim Primärschuldner nicht rasch eingebracht werden könne, entspreche die Geltendmachung der Haftung den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht verletzt, "ohne gesetzliche Grundlage nicht zur Zahlung einer fremden Abgabenschuld herangezogen" zu werden.

1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen übereignet, so haftet der Erwerber nach dem ersten Haftungstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WAO in der Fassung vor und nach der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1992, für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen.

Was die Frage des Betriebsüberganges dem Grunde nach anlangt, so wird in der Beschwerde geltend gemacht, bei ordnungsgemäßer Ermittlung des Sachverhaltes hätte dieser nicht unter den Begriff der Betriebsübernahme subsumiert werden können. Die Beschwerdeführerin habe im Abgabenverfahren behauptet, der Kaufvertrag über das Unternehmen sei ein Scheinvertrag gewesen. Die Begründung des angefochtenen Bescheides, warum dies nicht der Fall sei, sei mangelhaft.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 1988, Slg. N.F. Nr. 6369/F, zum vergleichbaren Haftungstatbestand des Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, BAO ausgeführt hat, dient diese dem Zweck, die im Unternehmen (Betrieb) als solchem liegende Sicherung für die auf den Betrieb sich gründenden Abgabenschulden durch den Übergang des Unternehmens (Betriebes) in andere Hände nicht verlorengehen zu lassen. Die Haftung knüpfe dabei an die Übereignung eines Unternehmens (oder eines im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführten Betriebes) im ganzen, also an den Übergang eines lebenden (lebensfähigen) Unternehmens bzw. Betriebes an; dabei müßten nicht alle zum Unternehmen (Betrieb) gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene, welche die wesentliche Grundlage des Unternehmens (Betriebes) bildeten und den Erwerber in die Lage versetzten, das Unternehmen fortzuführen. Die Frage, welche Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des Unternehmens (Betriebes) bildeten, sei in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Unternehmens- bzw. Betriebstypus (z.B. ortsgebundene Tätigkeit, kundengebundene Tätigkeit, Produktionsunternehmen usw.) zu beantworten (Hinweise auf die hg. Erkenntnisse vom 3. Oktober 1984, Zl. 83/13/0042, und vom 22. April 1986, Zl. 85/14/0165).

Bei Gastronomieunternehmen, wie Kaffeehäusern, Hotels und Konditoreien, zählen das Grundstück, das Gebäude und die Einrichtung, nicht jedoch das Warenlager und das Personal zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 20. November 1990, Zl. 90/14/0122, vom 11. Dezember 1992, Zl. 89/17/0259, vom 29. April 1992, Zl. 91/17/0023, und vom 27. September 1994, Zl. 93/17/0066). Hinsichtlich der tragenden Unternehmensgrundlagen Lokal und Geschäftseinrichtung hat der Gerichtshof ausgeführt, daß der Erwerber in der Lage sein müsse, in den vorhandenen Betriebsräumen ohne wesentliche Unterbrechung einen dem vorangegangenen gleichwertigen Gewerbebetrieb fortzuführen (hg. Erkenntnisse vom 22. April 1986, Zl. 85/14/0165, und vom 27. September 1994, Zl. 93/17/0066).

2.1.2. Die beschwerdeführende Partei hat im Abgabenverfahren bestritten, den Gewerbebetrieb des Primärschuldners erworben zu haben, vielmehr sei es ihr ausschließlich um die Erlangung der Mietrechte am Gastgewerbelokal gegangen. Feststellungen darüber, welche Betriebsgegenstände der Primärschuldner der beschwerdeführenden Partei nun tatsächlich übereignet hat - woraus der Schluß gezogen hätte werden können, die Beschwerdeführerin habe ein lebendes (lebensfähiges) Unternehmen (hier: einen lebenden Gastgewerbebetrieb) erworben - wurden im angefochtenen Bescheid jedoch nicht getroffen. Auch wurde nicht festgestellt, ob die strittige Übertragung die wesentlichen Unternehmensgrundlagen zum Gegenstand hatte und in diesem Zeitpunkt noch ein lebendes (zumindest ein ohne wesentliche Unterbrechung reaktivierbares) Unternehmen vorhanden gewesen ist. Vielmehr ist die belangte Behörde von der unzutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen, es komme bei der Beurteilung eines Erwerbsvorganges als Übereignung eines Unternehmens im ganzen im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WAO ausschließlich auf die Beurteilung des der Übertragung zugrundegelegten Vertrages an. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig gelassen, wenn sie gemeint hat, sich ausschließlich mit der Einwendung der Beschwerdeführerin, der Vertrag sei ein Scheinvertrag, auseinandersetzen zu müssen, und ihren Bescheid sodann nur auf den Inhalt des Vertrages stützen zu können.

Die belangte Behörde hat dadurch den angefochtenen Bescheid, soweit es um die Haftungsinanspruchnahme dem Grunde nach geht, mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

2.2.1. Paragraph 12, Absatz eins, WAO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1992, (Artikel römisch eins, Ziffer 4,) lautet:

"§ 12. (1) Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen übereignet, so haftet der Erwerber

  1. Ziffer eins
    für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen;
  2. Ziffer 2
    für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren,
mit folgenden Einschränkungen:
Der Erwerber haftet für die Abgabenrückstände jedes Kalenderjahres bis zu 110 vH des Steuerbetrages, der im zweitvorangegangenen Kalenderjahr im erworbenen Betrieb angefallen ist; hat der Betrieb nicht das ganze Vergleichsjahr bestanden, so ist der im Vergleichsjahr angefallene Steuerbetrag auf ein ganzes Jahr hochzurechnen, hat er überhaupt nicht bestanden, so ist ein vergleichbarer Betrieb heranzuziehen."

Diese Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 4, der Novelle LGBl. für Wien Nr. 40 aus 1992,, ausgegeben am 16. September 1992, ist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Gesetzes über das Gesetzblatt der Stadt Wien, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1945,, mangels einer ausdrücklich anders lautenden Regelung am 17. September 1992 in Kraft getreten.

Die Neufassung des Paragraph 12, Absatz eins, WAO durch Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1992, unterscheidet sich von der Stammfassung durch die Bezeichnung der litera a) und b) als Ziffern 1. und 2. sowie durch die Anfügung der Einschränkungen des letzten Satzes. Die Stammfassung des Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, WAO wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 4. Oktober 1991, G 210/91, Slg. Nr. 12.844, als verfassungswidrig aufgehoben, weil eine unüberschaubare - im Ergebnis unbeschränkte - Haftung in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise dem Erwerber eines Unternehmens (Betriebes) das Risiko des Bestandes offener Abgabenschulden aufbürdet.

Mit Erkenntnis vom 20. Juni 1991, G 3, 127, 173/91, Slg. Nr. 12.764, hatte der Verfassungsgerichtshof bereits die - dem Paragraph 12, WAO wörtlich entsprechende - Bestimmung des Paragraph 14, BAO als verfassungswidrig aufgehoben.

Im zitierten Erkenntnis vom 4. Oktober 1991, Slg. Nr. 12.844, sprach der Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 140, Absatz 5, B-VG aus, daß die Aufhebung des Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, WAO mit Ablauf des 30. September 1992 in Kraft tritt. Gemäß Artikel 140, Absatz 7, letzter Satz B-VG bedeutete dieser Ausspruch zunächst, daß die aufgehobene Gesetzesbestimmung - abgesehen von der im gegenständlichen Fall nicht relevanten Ausnahme des Anlaßfalles - auf alle bis zum Ablauf des 30. September 1992 verwirklichten Tatbestände anzuwenden war. Der Landesgesetzgeber ließ nun diese vom VfGH gesetzte Frist für das Außerkrafttreten des Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, WAO in der Stammfassung nicht zur Gänze verstreichen, bevor er die novellierte Fassung dieser Bestimmung in Kraft setzte, sondern ließ die Novelle schon am 17. September 1992 in Kraft treten. Da die Frist nach Artikel 140, Absatz 5, B-VG einen nahtlosen Übergang zu einer allfälligen Neuregelung gewährleisten soll vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1985, Slg. Nr. 10.731), bestehen zum einen keine Bedenken gegen die Vorgangsweise des Wiener Landesgesetzgebers und ist zum anderen Artikel 140, Absatz 7, letzter Satz B-VG so zu verstehen, daß er die Möglichkeit der Erlassung einer neuen Regelung im Gegenstand vor Ablauf der gesetzten Frist nicht ausschließt und im Falle einer solchen Derogation der Gesetzesbestimmung, für deren Außerkrafttreten der VfGH eine Frist bestimmt hat, nur alle jene Tatbestände erfaßt, die sich vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung verwirklicht haben. Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, WAO alte Fassung war somit lediglich auf die bis zum Ablauf des 16. September 1992 verwirklichten Tatbestände anzuwenden.

2.2.2. Die beschwerdeführende Partei bringt unter anderem vor, die belangte Behörde hätte im gegenständlichen Fall bereits Paragraph 12, Absatz eins, WAO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1992, anzuwenden gehabt und folglich Erhebungen hinsichtlich einer Überschreitung der in dieser Norm vorgesehenen Haftungsgrenzen durchführen müssen. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin zutreffend eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

2.2.3. Wie der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 1986, Zl. 85/08/0140, Slg. NF. Nr. 12.280/A, dargelegt hat, handelt es sich bei der Frage, welches Recht von der Behörde anzuwenden ist, um eine Auslegungsfrage jener Bestimmungen, die den zeitlichen Geltungsbereich zum Gegenstand haben. Eine solche Regelung kann explizit, z.B. in einer Übergangsbestimmung, erfolgen. Sie kann sich aber auch aus dem Regelungstatbestand der Norm, um deren Anwendung es geht, implizit ergeben, etwa wenn auf einen bestimmten Zeitpunkt oder einen bestimmten Zeitraum abgestellt wird. Ergibt sich hieraus keine Lösung (im Sinne der Anwendung einer im Entscheidungszeitpunkt der Behörde nicht mehr in Geltung stehenden Rechtsnorm), gilt die Zweifelsregel, daß das im Entscheidungszeitpunkt in Geltung stehende Recht anzuwenden ist. In dem zitierten Erkenntnis vom 23. Oktober 1986 nimmt der Verwaltungsgerichtshof Bezug auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. NF. Nr. 9315/A, in dem der Verwaltungsgerichtshof in ähnlicher Weise ausgeführt hat, daß die Rechtsmittelbehörde im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden habe; eine andere Betrachtungsweise sei dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringe, daß auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Recht anzuwenden sei, oder wenn darüber abzusprechen sei, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum Rechtens gewesen sei.

Enthalten materiell-rechtliche Steuergesetze keine besondere Anordnung über ihren zeitlichen Anwendungsbereich (zeitlichen Rechtsbedingungsbereich), ist bei Erlassung von Steuerbescheiden grundsätzlich jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde, mit anderen Worten jene Rechtslage, die in dem Zeitraum gilt oder gegolten hat, in welchem sich der abgabenrechtlich relevante Sachverhalt verwirklicht hat. Nach diesem sogenannten Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 12. November 1981, Zl. 16/3706/80, vom 20. Mai 1988, Zl. 86/17/0178, vom 30. Oktober 1991, Zl. 86/17/0149, vom 26. Mai 1995, Zl. 95/17/0067, vom 15. September 1995, Zl. 95/17/0106 und vom 26. Jänner 1996, Zl. 95/17/0484) ist also die im Zeitpunkt (Zeitraum) der Entstehung des Abgabenanspruches geltende Rechtslage heranzuziehen. Es liegt damit einer jener Fälle vor, deren der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. NF Nr. 9315/A, gedacht hat, wenn er ausführte, eine "andere Betrachtungsweise" (nämlich eine andere als das Abstellen auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) werde "auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum Rechtens war". Der sogenannte Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben stellt eine solche aus der Systematik der Abgabengesetze gewonnene rechtliche Regel dar.

2.2.4. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zu Paragraph 14, BAO ergangenen Erkenntnis vom 19. September 1995, Zl. 95/14/0038, ausgeführt hat, verbiete sich allerdings eine derartige (auf den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches bezogene) Betrachtungsweise, was die Frage der anzuwendenden Rechtslage anlangt, bei der Beurteilung einer Haftungsinanspruchnahme:

Nach diesem Erkenntnis sei gemäß Paragraph 280, in Verbindung mit Paragraph 289, BAO in sachverhaltsmäßiger Hinsicht auf alle Umstände Bedacht zu nehmen, die sich bis zur Erlassung der Berufungsentscheidung ereigneten. Dies könne beispielsweise Umstände betreffen, die im Bereich der Ermessensübung zu berücksichtigen seien, oder etwa auch die mittlerweile eingetretene Tilgung der Abgabenschuld durch den Primärschuldner. Auf diesen Sachverhalt sei aber - da die Auslegung des Paragraph 14, BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1992, nichts Gegenteiliges ergebe - entsprechend dem im Erkenntnis Slg. NF. Nr. 9315/A zum Ausdruck gebrachten Grundsatz das im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung geltende Recht anzuwenden. Mit dem angefochtenen Bescheid werde nämlich nicht darüber abgesprochen, ob die Haftung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Betriebsübergabe bestanden habe, sondern eine derartige Haftung für den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ausgesprochen. Die Betriebsübergabe stelle lediglich einen Teil des gegebenen Sachverhaltes dar, der von der belangten Behörde in der Richtung hätte beurteilt werden müssen, ob er zusammen mit den weiteren Sachverhaltselementen nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung zur Verwirklichung des Haftungstatbestandes führe.

Der Verwaltungsgerichtshof gelangt auch im vorliegenden, die vergleichbare Rechtslage nach Paragraph 12, WAO betreffenden Beschwerdefall zum selben Ergebnis. Von Bedeutung erscheint dem Verwaltungsgerichtshof dabei im besonderen die Erwägung, daß dem Wiener Landesgesetzgeber bei Erlassung der WAO-Novelle Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1992,, die hinsichtlich der Novellierung des Paragraph 12, WAO keine Übergangsbestimmung enthält, zugesonnen werden kann und muß, er habe damit eine Regelung treffen wollen, die in möglichst umfassender Weise dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 12.844 aus 1991, Rechnung trägt. Vor dem Hintergrund dieser dem Gesetzgeber zusinnbaren Zielsetzung ist die WAO-Novelle dahin auszulegen, daß die neue Haftungsregelung nach Paragraph 12, WAO alle jene Fälle erfaßt, in denen die Haftungsinanspruchnahme nach Inkrafttreten der Novelle erfolgt, gleichgültig ob der Abgabenbemessungszeitraum und/oder der haftungsbegründende Betriebsübergang vor oder nach diesem Zeitpunkt liegt, zumal im Beschwerdeverfahren Regelungen über den haftungsbegründenden Betriebsübergang bereits vor der Gesetzesänderung dem Rechtsbestand angehört haben.

2.2.5. In Verkennung der Rechtslage hat es die belangte Behörde unterlassen, in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz WAO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1992, erfüllt sind. Auch aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

2.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

2.4. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1965,, hingewiesen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170261.X00

Im RIS seit

04.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017

Dokumentnummer

JWT_1993170261_19960920X00