Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/08/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/08/0023

Entscheidungsdatum

25.01.1994

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/13 89/08/0217 1

Stammrechtssatz

Zu den im Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Hinweis E 19.9.1989, 88/08/0283).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080023.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993080023_19940125X01

Rechtssatz für 93/08/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/08/0023

Entscheidungsdatum

25.01.1994

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1042;
ASVG §67 Abs10;
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Unter der Voraussetzung, daß dem gem Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer einer GmbH bei oder nach Fälligkeit der in Haftung gezogenen Sozialversicherungsbeiträge (Hinweis E 21.5.1992, 91/17/0046) keine, einer Verwendung durch ihn als Geschäftsführer unterliegenden Mittel der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, bewirkten die Gehaltszahlungen an die Bediensteten der Gesellschaft aus Eigenmitteln des Geschäftsführers nicht seine Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, weil er dadurch zwar die Gebietskrankenkasse schlechter behandelt hat als die Bediensteten, diese Ungleichbehandlung aber - unabhängig davon, ob er sie mit der Absicht verbunden hat, von der Gesellschaft iSd Paragraph 1042, ABGB Ersatz zu verlangen - nicht bei der Verfügung über Gesellschaftsmittel, sondern über Eigenmittel des Geschäftsführers erfolgte, auf deren Verwendung in einem bestimmten Sinn (hier: zur gleichzeitigen zumindest anteiligen Befriedigung der offenen Forderungen an Sozialversicherungsbeiträgen) die Gebietskrankenkasse nach den Bestimmungen des ASVG keinen Anspruch hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080023.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993080023_19940125X02

Rechtssatz für 93/08/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/08/0023

Entscheidungsdatum

25.01.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Ungeachtet der Behauptungslast und Beweislast der gem Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Haftung gezogenen Person hat die Behörde im Rahmen der ihr obliegenden amtswegigen Ermittlungspflicht bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte für ein Fehlen von Gesellschaftsmitteln auf Grund der Behauptungen des zur Haftung Herangezogenen ihn zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung einer allenfalls behaupteten Mittellosigkeit und zu entsprechenden Beweisanboten (zB Vorlage einer Liquiditätsaufstellung für den maßgebenden Zeitraum; Hinweis E 16.12.1986, 86/14/0077) aufzufordern, um die Überprüfung der Richtigkeit einer solchen Behauptung zu ermöglichen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080023.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993080023_19940125X03

Rechtssatz für 93/08/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/08/0023

Entscheidungsdatum

25.01.1994

Index

24/01 Strafgesetzbuch
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §114;
ASVG §67 Abs10;
StGB §159 Abs1 Z1;
  1. ASVG § 114 heute
  2. ASVG § 114 gültig von 01.01.2019 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  3. ASVG § 114 gültig von 01.01.2019 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 114 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018
  5. ASVG § 114 gültig von 01.01.1991 bis 28.02.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2004
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. StGB § 159 heute
  2. StGB § 159 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 159 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StGB § 159 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2000
  5. StGB § 159 gültig von 01.07.1982 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1982

Rechtssatz

Wegen der spezifischen Art der öffentlich-rechtlichen Haftung des Geschäftsführers einer GmbH nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG vermag ein rechtskräftiger Freispruch von der Anklage nach Paragraph 114, ASVG und Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB seine Exkulpierung von dieser Haftung nicht zu bewirken (Hinweis E 1991/02/19, 90/08/0100).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080023.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993080023_19940125X04

Entscheidungstext 93/08/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/08/0023

Entscheidungsdatum

25.01.1994

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ABGB §1042;
ASVG §114;
ASVG §67 Abs10;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
StGB §159 Abs1 Z1;
  1. ASVG § 114 heute
  2. ASVG § 114 gültig von 01.01.2019 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  3. ASVG § 114 gültig von 01.01.2019 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 114 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018
  5. ASVG § 114 gültig von 01.01.1991 bis 28.02.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2004
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. StGB § 159 heute
  2. StGB § 159 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 159 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StGB § 159 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2000
  5. StGB § 159 gültig von 01.07.1982 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1982

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des G in römisch zehn, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in römisch zehn, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 12. Jänner 1993, Zl. 3/07-12.838/3-1992, betreffend Haftung für Sozialversicherungsbeiträge gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG (mitbeteiligte Partei: Salzburger Gebietskrankenkasse, Salzburg, Faberstraße 19-23), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 25. August 1992 sprach die mitbeteiligte Salzburger Gebietskrankenkasse aus, daß der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der römisch eins. GmbH. aufgrund des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG verpflichtet sei, an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen von S 43.179,99 (zusammengesetzt aus den Beiträgen für August und September 1990 sowie 10,5 % Zinsen) und Nebenkosten zu bezahlen. Begründend wurde ausgeführt, daß es zu den Pflichten des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der römisch eins. GmbH. gehört habe, die Beiträge im Haftungszeitraum ordnungsgemäß zu entrichten. Da dies schuldhaft unterblieben sei und die Beiträge nicht hätten hereingebracht werden können, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

In dem dagegen erhobenen Einspruch wandte sich der Beschwerdeführer gegen den Vorwurf einer schuldhaften Verletzung der ihm obliegenden Pflichten. Er sei mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 22. Juni 1992 vom Vorwurf, zwischen September 1990 und März 1991 als Geschäftsführer der römisch eins. GmbH. Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung einbehalten und nicht abgeliefert zu haben, freigesprochen worden. In den Monaten August und September 1990 seien die Gehälter nicht mehr von der römisch eins. GmbH. bezahlt worden, sondern sei der Beschwerdeführer persönlich für die Nettogehälter in Vorlage getreten. Somit (nämlich mangels Auszahlung von Gehältern durch die römisch eins. GmbH.) sei er auch als Geschäftsführer dieser Gesellschaft nicht mehr verpflichtet gewesen, Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten. Daher habe er auch nicht schuldhaft gehandelt. Ab September 1990 habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Beiträge vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds erhalten. Ab August, auf jeden Fall ab September 1990 sei es der römisch eins. GmbH. infolge Zahlungsunfähigkeit nicht mehr möglich gewesen, Gehälter zu bezahlen. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer Anfang Dezember 1990 den Konkursantrag gestellt. Daß die Zahlungsunfähigkeit nicht von ihm fahrlässig herbeigeführt worden sei, sei dadurch bestätigt, daß er mit dem schon genannten Urteil auch vom Vorwurf des Vergehens der fahrlässigen Krida freigesprochen worden sei.

Im Vorlagebericht zum Einspruch brachte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse vor, daß die Gehälter der Beschäftigten der römisch eins. GmbH. erst ab Oktober 1990 vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds bezahlt worden seien. Vorher müßten daher die Gehälter von der römisch eins. GmbH. oder vom Beschwerdeführer persönlich bezahlt worden sein. Für die Beurteilung der Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sei es jedoch völlig unerheblich, wer oder aus welchem Titel Zahlungen leiste. Prüfungsmaßstab sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich die Gleichbehandlung. Habe der Beschwerdeführer, wie er selbst anführe, die Gehälter der Dienstnehmer selbst bezahlt, so habe er zumindest in diesem Ausmaß für diese Zeiträume gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, in denen er die Sozialversicherungsbeiträge schuldhaft (wobei leichte Fahrlässigkeit genüge) nicht abgeführt habe. Zum Freispruch nach Paragraph 114, ASVG sei zu erwähnen, daß die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse lediglich die Dienstnehmeranteile für September 1990 vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds erhalten habe, nicht aber die Dienstgeberanteile. Die Dienstnehmeranteile seien jedoch bei der Bescheiderstellung bereits berücksichtigt worden.

In seiner Stellungnahme zum Vorlagebericht vom 30. November 1992 verwies der Beschwerdeführer zunächst auf sein bisheriges Vorbringen, monierte, daß auch aus dem Vorlagebericht nicht ersichtlich sei, worin die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse nun das schuldhafte Handeln des Beschwerdeführers erblicke und verwies diesbezüglich darauf, daß er bereits im Einspruch vorgebracht habe, es sei der römisch eins. GmbH. ab August 1990 nicht mehr möglich gewesen, Gehälter auszubezahlen, weil sie zahlungsunfähig geworden sei. Aus diesem Grund habe er rechtzeitig den Konkursantrag gestellt. Da aber die römisch eins. GmbH. in den Monaten August und September 1990 keine Gehälter mehr habe bezahlen können, sei er als Geschäftsführer dieser Gesellschaft auch nicht mehr verpflichtet gewesen, die Beiträge einzubehalten.

In ihrer Replik zu dieser Stellungnahme vom 8. Jänner 1993 warf die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse dem Beschwerdeführer vor, er sei bereits vor der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides aufgefordert worden, Gründe darzulegen, die ihn von der Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG befreiten. Dies habe er jedoch unterlassen. Deshalb sei die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ausgegangen. Er behaupte immer nur, daß von der römisch eins. GmbH. keine Gehälter mehr bezahlt worden seien. Dem Einspruch sei jedoch - außer dem Einwand der Zahlungsunfähigkeit - nicht zu entnehmen, ob nicht doch auch andere Verbindlichkeiten befriedigt worden seien. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Beweise erbracht. In seinem Erkenntnis vom 25. April 1990, Zl. 89/08/0013, führe der Verwaltungsgerichtshof aus, daß der Hinweis eines Geschäftsführers, selbst Einlagen in das Betriebsvermögen getätigt zu haben, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen könne, weil die Heranziehung eigener Mittel des Geschäftsführers zur Abdeckung der Verbindlichkeiten der GmbH. nicht den Schluß rechtfertige, daß überhaupt keine Mittel der Gesellschaft zur Befriedigung der Gläubiger vorhanden gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe es verabsäumt, der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, um prüfen zu können, ob überhaupt keine Mittel mehr zur Verfügung gestanden seien und auch keine anderen Verbindlichkeiten (außer Gehälter) bezahlt worden seien. Deshalb sei die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zu Recht von der schuldhaften Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ausgegangen. Diese Replik wurde dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage nicht zur Kenntnis gebracht.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. In der Bescheidbegründung wird nach Zitierung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG und auszugsweiser Wiedergabe von Rechtsätzen des Erkenntnisses vom 25. April 1989, Zl. 89/08/0013, ausgeführt, daß der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der römisch eins. GmbH. zwar die Gehälter der Bediensteten für die Monate August und September 1990 bezahlt, nicht jedoch die damit verbundenen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt habe. Zu seiner Einwendung, er habe die Mittel hiefür aus seinem Privatvermögen aufgebracht, werde auf das eben genannte Erkenntnis verwiesen, wonach mit diesem Hinweis nichts gewonnen sei, weil die Heranziehung eigener Mittel zur Abdeckung von Verbindlichkeiten einer GmbH. nicht den Schluß zulasse, daß überhaupt keine Mittel der Gesellschaft zur Befriedigung der Gläubiger vorhanden gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe durch die Bezahlung der Gehälter der Bediensteten der von ihm vertretenen Gesellschaft bzw. durch die Unterlassung der Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge den Sozialversicherungsträger schlechter behandelt als die Bediensteten. Im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes (im genannten Erkenntnis) müsse festgestellt werden, daß der Beschwerdeführer nicht habe nachweisen können, daß für die Bezahlung der Gehälter im August und September 1990 keinerlei Mittel der Dienstgebergesellschaft zur Verfügung gestanden seien. Ebensowenig habe er nachweisen können, daß ihn an der Nichtentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge keinerlei Verschulden treffe. Im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe daher der bekämpfte Bescheid als rechtlich unbedenklich bestätigt werden müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Die mitbeteiligte Partei nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften u.a. die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Zu den in Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung vergleiche das Erkenntnis vom 19. September 1989, Zl. 88/08/0283).

Unter Bedachtnahme auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den materiell- und formellrechtlichen Voraussetzungen einer Haftung des Geschäftsführers einer GmbH. nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG vergleiche außer dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 25. April 1989, Zl. 89/08/0013, u.a. die Erkenntnisse vom 13. März 1990, Zl. 89/08/0217, vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0016, Zl. 90/08/0045, Zl. 90/08/0100, vom 17. Dezember 1991, Zl. 90/08/0052, und vom 20. April 1993, Zl. 92/08/0250), auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, ist zunächst die Rechtsauffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe durch die Bezahlung der Gehälter der Bediensteten der römisch eins. GmbH. aus Eigenmitteln ohne (gleichzeitige) Abfuhr der davon zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse schlechter behandelt als die Bediensteten und es treffe ihn schon deshalb eine Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, rechtsirrig. Denn unter der Voraussetzung, daß dem Beschwerdeführer, wie er in der Beschwerde behauptet, bei oder nach Fälligkeit der in Haftung gezogenen Sozialversicherungsbeiträge vergleiche u.a. die Erkenntnisse vom 21. Mai 1992, Zl. 91/17/0046, und vom 13. November 1992, Zl. 91/17/0047) keine, einer Verwendung durch ihn als Geschäftsführer unterliegenden Mittel der Gesellschaft zur Verfügung gestanden seien, bewirkten die behaupteten Gehaltszahlungen an die Bediensteten der römisch eins. GmbH. aus Eigenmitteln des Beschwerdeführers nicht seine Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, weil er dadurch zwar die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse schlechter behandelt hätte als die Bediensteten, diese Ungleichbehandlung aber - unabhängig davon, ob er sie mit der Absicht verbunden hat, von der römisch eins. GmbH. im Sinne des Paragraph 1042, ABGB Ersatz zu verlangen, worauf die Bezeichnung mit "in Vorlage treten" hindeutet - nicht bei der Verfügung über Gesellschaftsmittel, sondern über Eigenmittel des Beschwerdeführers erfolgte, auf deren Verwendung in einem bestimmten Sinn (hier: zur gleichzeitigen zumindest anteiligen Befriedigung der offenen Forderungen an Sozialversicherungsbeiträgen) die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse nach den Bestimmungen des ASVG keinen Anspruch hatte. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse und - ihr folgend - die belangte Behörde mißverstehen insofern das Erkenntnis vom 25. April 1989, Zl. 89/08/0013. Denn darin wurde nicht ein solcher Anspruch der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse bejaht, sondern lediglich dargelegt, daß die Heranziehung eigener Mittel der im damaligen Beschwerdefall von der Haftung betroffenen Beschwerdeführerin zur Abdeckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht den Schluß rechtfertige, es seien überhaupt keine Mittel der Gesellschaft zur Befriedigung der Gläubiger vorhanden gewesen. (Einem solchen Schluß standen im übrigen im damaligen Beschwerdefall auch die anderen Ermittlungsergebnisse entgegen). Der angefochtene Bescheid beruht daher insofern auf einer rechtswidrigen Auffassung.

Dem käme - sachverhaltsbezogen - dann keine Bedeutung zu, wenn unabhängig von dieser unzutreffenden Rechtsmeinung die Haftung des Beschwerdeführers deshalb zu bejahen wäre, weil er "im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes" (im schon zitierten Erkenntnis vom 25. April 1989) im Verwaltungsverfahren nicht hätte nachweisen können, daß für die Bezahlung der Gehälter (und sonstiger Verbindlichkeiten der Gesellschaft) im maßgebenden Zeitraum keine Mittel der Gesellschaft zur Verfügung gestanden seien, und ihn somit an der Nichtentrichtung dieser Beiträge kein Verschulden getroffen habe.

Soweit mit der Wendung "im Sinne der Ausührungen des Verwaltungsgerichtshofes" zum Ausdruck gebracht werden sollte, es genüge für ein Mißlingen des Nachweises des Beschwerdeführers - im Sinne der Grundsätze der Rechtsprechung zur Behauptungs- und Beweislast einer in Haftung gezogenen Person vergleiche dazu u.a. das Erkenntnis vom 20. April 1993, Zl. 92/08/0250, mit weiteren Judikaturhinweisen) - schon die bloße Tatsache der Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge aus Eigenmitteln des Beschwerdeführers, läge dem wiederum der schon verworfene Rechtsirrtum zugrunde.

Diese Wendung könnte aber auch so verstanden werden, daß aus der Bezahlung allein noch nicht folge, daß nicht doch solche Gesellschaftsmittel vorhanden gewesen seien, die eine zumindest anteilige Befriedigung der Sozialversicherungsbeiträge ermöglicht hätten, und daß dem Beschwerdeführer deshalb kein diesbezüglicher Nachweis gelungen sei. Bei einem solchen Verständnis der strittigen Wendung wäre ersteres richtig, letzteres aber - sachverhaltsbezogen - nicht. Denn wenn auch der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren

  • Strichaufzählung
    anders als nunmehr in der Beschwerde - nicht ausdrücklich vorgebracht hat, die römisch eins.GmbH. habe im maßgebenden Zeitraum über keine Mittel mehr verfügt, so trifft es doch zu, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, daß sein Vorbringen im Einspruch und noch deutlicher in seiner Stellungnahme vom 30. November 1992, es sei der römisch eins. GmbH. ab August 1990 nicht mehr möglich gewesen, Gehälter auszuzahlen, weil sie zahlungsunfähig geworden sei, eine solche Mittellosigkeit zumindest indizierte. Im Rahmen der der belangten Behörde nach den genannten Grundsätzen der Rechtsprechung - ungeachtet der Behauptungs- und Beweislast der in Haftung gezogenen Person - obliegenden amtswegigen Ermittlungspflicht bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte für ein Fehlen von Gesellschaftsmitteln hätte sie den Beschwerdeführer daher entweder schon aufgrund dieses Vorbringens zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung einer allenfalls behaupteten Mittellosigkeit und zu entsprechenden Beweisanboten (z.B. zur Vorlage einer Liquiditätsaufstellung für den maßgebenden Zeitraum: vergleiche das Erkenntnis vom 16. Dezember 1986, Zl. 86/14/0077) im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. die Erkenntnisse vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0016, und vom 20. April 1993, Zl. 92/08/0173 und Zl. 92/08/0201) auffordern müssen, die es der belangten Behörde ermöglicht hätten, die Richtigkeit einer solchen Behauptung zu überprüfen, oder ihm doch (und jedenfalls) die Replik der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 8. Jänner 1993, in der erstmals im Einspruchsverfahren die Frage der Mittellosigkeit der Gesellschaft ausdrücklich aufgeworfen wurde, mit einer solchen Aufforderung zur Kenntnis bringen müssen. Von der Verpflichtung zu diesen Verfahrensschritten war die belangte Behörde
  • Strichaufzählung
    entgegen ihrer Auffassung in der Gegenschrift und jener der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse in der eben genannten Replik - schon im Hinblick auf das eben genannte, eine Mittellosigkeit der römisch eins. GmbH. im Haftungszeitraum indizierende Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht wegen seiner vor der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erfolgenden ganz allgemeinen Belehrung über seine Behauptungs- und Beweislast im Schreiben der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 1. August 1991 enthoben.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Für das fortgesetzte Verfahren wird, um Mißverständnisse zu vermeiden, zu den (in der Beschwerde freilich nicht mehr erhobenen) Einwänden des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren gegen sein Verschulden, er sei in dem gegen ihn abgeführten Strafverfahren (wegen der Vorwürfe strafbarer Handlungen nach Paragraph 114, ASVG und Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) rechtskräftig freigesprochen worden und die römisch eins. GmbH. sei ab August 1990 zahlungsunfähig gewesen, weshalb er auch als Geschäftsführer einen Konkursantrag gestellt habe, bemerkt, daß diese Umstände wegen der spezifischen Art der öffentlich-rechtlichen Haftung des Geschäftsführers einer GmbH. nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG seine Exkulpierung von dieser Haftung nicht zu bewirken vermöchten vergleiche dazu u.a. die Erkenntnisse vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0100, und vom 17. Dezember 1991, Zl. 90/08/0052).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Das Kostenmehrbegehren auf Stempelgebührenersatz war im Hinblick auf die bestehende sachliche Abgabenfreiheit (Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG) abzuweisen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080023.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1993080023_19940125X00