Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1994

Geschäftszahl

93/08/0023

Rechtssatz

Unter der Voraussetzung, daß dem gem Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer einer GmbH bei oder nach Fälligkeit der in Haftung gezogenen Sozialversicherungsbeiträge (Hinweis E 21.5.1992, 91/17/0046) keine, einer Verwendung durch ihn als Geschäftsführer unterliegenden Mittel der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, bewirkten die Gehaltszahlungen an die Bediensteten der Gesellschaft aus Eigenmitteln des Geschäftsführers nicht seine Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, weil er dadurch zwar die Gebietskrankenkasse schlechter behandelt hat als die Bediensteten, diese Ungleichbehandlung aber - unabhängig davon, ob er sie mit der Absicht verbunden hat, von der Gesellschaft iSd Paragraph 1042, ABGB Ersatz zu verlangen - nicht bei der Verfügung über Gesellschaftsmittel, sondern über Eigenmittel des Geschäftsführers erfolgte, auf deren Verwendung in einem bestimmten Sinn (hier: zur gleichzeitigen zumindest anteiligen Befriedigung der offenen Forderungen an Sozialversicherungsbeiträgen) die Gebietskrankenkasse nach den Bestimmungen des ASVG keinen Anspruch hat.