Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/05/0135

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/05/0135

Entscheidungsdatum

07.12.1993

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/18 91/05/0186 5

Stammrechtssatz

Die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, müssen von den Nachbarn hingenommen werden (Hinweis E 15.12.1992, 90/05/0097).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050135.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1993050135_19931207X01

Rechtssatz für 93/05/0135

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/05/0135

Entscheidungsdatum

07.12.1993

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;
WRG 1959 §102 Abs1;
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Der Nachbar besitzt im baubehördlichen Verfahren kein Recht auf Schutz von Brunnen hinsichtlich Wasserversorgung und Wasserqualität und kann solche Rechte allenfalls in einem Verfahren nach den Bestimmungen des WRG wahrnehmen. Der Nachbar kann daher nicht zu Recht das Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung rügen (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 03te Aufl, S 231).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050135.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1993050135_19931207X02

Rechtssatz für 93/05/0135

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/05/0135

Entscheidungsdatum

07.12.1993

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO OÖ 1976 §46 Abs2;
BauO OÖ 1976 §47 Abs5;
BauO OÖ 1976 §50 Abs2;
BauO OÖ 1976 §50 Abs4;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Behauptung eines Nachbarn, durch die Errichtung des geplanten Bauvorhabens werde sein landwirtschaftlicher Betrieb entwertet, stellt eine privatrechtliche Einwendung dar, welche der Erteilung der Baubewilligung nicht entgegensteht (Hinweis Neuhofer-Sapp, OÖ Baurecht, 03te Aufl, S 222f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050135.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1993050135_19931207X03

Entscheidungstext 93/05/0135

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/05/0135

Entscheidungsdatum

07.12.1993

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauO OÖ 1976 §47 Abs5;
BauO OÖ 1976 §50 Abs2;
BauO OÖ 1976 §50 Abs4;
BauRallg;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1;
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der M in F, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. Mai 1993, Zl. BauR-010979/1-1993 Ki/Lan, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien; 1) Franz D,

2) Elfriede D, beide in F, und 3) Gemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem auf Grund einer Berufung der Beschwerdeführerin ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 15. März 1993 wurde den mitbeteiligten Bauwerbern die baubehördliche Bewilligung zur "Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses" auf dem Grundstück Nr. 895/2, EZ. 127 des Grundbuches über die Kat. Gem. O, erteilt. Auf die in der Folge teilweise zu behandelnden Einwendungen der beschwerdeführenden Nachbarin wurde lediglich in der Begründung dieses Bescheides eingegangen.

Mit Bescheid der OÖ Landesregierung vom 7. Mai 1993 wurde der gegen diesen Berufungsbescheid eingebrachten Vorstellung der Beschwerdeführerin mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß sie durch diesen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt worden sei.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Bauplatz der mitbeteiligten Bauwerber befindet sich im "Dorfgebiet", also zufolge Paragraph 16, Absatz 4, des OÖ Raumordnungsgesetzes auf einer Fläche, die vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher sowie berufsgärtnerischer Betriebe, im übrigen aber nur für Bauten und Anlagen bestimmt ist, die auch im Wohngebiet errichtet werden dürfen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in ständiger Rechtsprechung dargetan, daß die Nachbarn aus den konkreten Anordnungen des Paragraph 23, Absatz 2, der OÖ Bauordnung 1976 ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, leg. cit. ableiten können und somit ein Recht darauf haben, daß schädliche Umwelteinwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen, möglichst vermieden werden, der Gerichtshof hat aber ebenso stets die Auffassung vertreten, daß die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von den Nachbarn hingenommen werden müssen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1993, Zl. 91/05/0186, und die darin zitierte Vorjudikatur). Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde selbst zugestanden, daß "von Wohnhäusern einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Fahrbewegungen im Beschwerdefall keine Gefahren etc. für die Nachbarschaft herbeigeführt werden", meint allerdings, daß im Beschwerdefall von einer "Extremsituation" auszugehen sei. Worin diese außergewöhnlichen und sohin im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, leg. cit. bedeutsamen Umstände liegen sollen, hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht aufgezeigt und ist auch für den Gerichtshof nicht zu erkennen, zumal der in der Beschwerde geltend gemachte Umstand, wonach "auf Grund der äußerst beengten Verhältnisse ... keine Lärmabnahme durch Entfernung zu erwarten ist" und der Bauplatz der mitbeteiligten Bauwerber "inmitten einer kleinen idyllischen landwirtschaftlichen Dorfgemeinde liegt, die lediglich aus wenigen Häusern besteht", nicht die Annahme rechtfertigt, daß von dem zu errichtenden "Mehrfamilienwohnhaus" schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen werden, die im Sinne der zitierten Vorschrift geeignet sind, Gefahren, ERHEBLICHE Nachteile oder ERHEBLICHE Belästigungen herbeizuführen. Der belangten Behörde kann daher keine im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wesentliche, also zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden, wenn sie die von der Beschwerdeführerin beantragte Lärmmessung nicht für erforderlich erachtet hat, wobei im übrigen nicht übersehen werden darf, daß allfällige Immissionen, die auf öffentlichen Verkehrsflächen auftreten, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nicht zu berücksichtigen sind vergleiche auch dazu das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1993 und die darin zitierte Vorjudikatur).

Ob das geplante Bauvorhaben "aus Überlegungen des Landschaftsbildes ... in ein Bauerndorf paßt", brauchte im gegebenen Zusammenhang nicht erörtert zu werden, weil nach ständiger hg. Judikatur aus den Vorschriften über die Berücksichtigung schönheitlicher Rücksichten sowie über die Beachtung des Orts- und Straßenbildes keine Nachbarrechte erwachsen vergleiche dazu die bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 3. Aufl., auf S. 226 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Wenn die Beschwerdeführerin meint, die beantragte Baubewilligung hätte nicht erteilt werden dürfen, weil für die vorhandene Dorfbrunnenanlage ein "Schutzgebiet in einem Umkreis von 20 m" festgelegt worden sei, in welchem kein Bauwerk errichtet werden dürfe, und seitens der Baubehörden ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren hätte beantragt werden müssen, so übersieht sie, daß der Nachbar im baubehördlichen Verfahren kein Recht auf Schutz von Brunnen hinsichtlich Wasserversorgung und Wasserqualität besitzt und solche Rechte allenfalls in einem Verfahren nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes wahrnehmen kann. Der Nachbar kann daher nicht zu Recht das Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung rügen vergleiche auch dazu die bei Hauer, a.a.O., auf S. 231 zitierte hg. Judikatur). Es sind daher auch in dieser Hinsicht keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Beschwerdeführerin verletzt worden, auf welche die BAUBEHÖRDEN Rücksicht zu nehmen gehabt hätten.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, durch die Errichtung des geplanten Bauvorhabens werde ihr landwirtschaftlicher Betrieb entwertet, stellt eine privatrechtliche Einwendung dar, welche der Erteilung der Baubewilligung nicht entgegensteht vergleiche dazu die bei Neuhofer-Sapp, OÖ Baurecht, 3. Aufl., auf S. 222 f. wiedergegebene hg. Judikatur).

Schließlich ist zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Grundstück, auf welchem das Wohnhaus errichtet werden soll, befinde sich "nach meinem Dafürhalten in meinem (außerbücherlichen) Eigentum", zu bemerken, daß in der Begründung des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Berufungsbescheides ausdrücklich festgehalten worden ist, das "gegenständliche Grundstück" stehe "laut Grundbuch Mattighofen im alleinigen Eigentum" der mitbeteiligten Bauwerber. Im übrigen hat die Beschwerdeführerin in ihrer Vorstellung gegen den erwähnten Berufungsbescheid selbst erklärt, daß "im Grundbuch de facto ein Eigentumsübergang noch nicht durchgeführt worden" sei, und ausgeführt, sie "gehe davon aus, ... im Rechtsstreit vor dem Bezirksgericht" zu "obsiegen", weshalb die belangte Behörde in Ermangelung diesbezüglicher Anhaltspunkte keinen Grund zu der Annahme hatte, daß die Beschwerdeführerin auf Grund einer Ausnahme vom Eintragungsgrundsatz des Paragraph 431, ABGB sowie des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes (z.B. Erwerb des Erben durch Einantwortung, Erwerb des Erstehers bei einer Zwangsversteigerung durch Zuschlag, Erwerb durch Enteignung entsprechend den jeweiligen Verwaltungsvorschriften, Erwerb durch Ersitzung nach Zeitablauf) bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides als Eigentümerin des in Rede stehenden Bauplatzes anzusehen war.

Die Beschwerdeführerin ist daher durch die Abweisung ihrer Vorstellung nicht in ihren Rechten verletzt worden, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und sohin gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050135.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWT_1993050135_19931207X00