Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.12.1993

Geschäftszahl

93/05/0135

Rechtssatz

Der Nachbar besitzt im baubehördlichen Verfahren kein Recht auf Schutz von Brunnen hinsichtlich Wasserversorgung und Wasserqualität und kann solche Rechte allenfalls in einem Verfahren nach den Bestimmungen des WRG wahrnehmen. Der Nachbar kann daher nicht zu Recht das Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung rügen (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 03te Aufl, S 231).