Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/02/0060

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/02/0060

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Index

L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L70712 Spielapparate Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §6;
VeranstaltungsG Krnt 1977 §25 Abs1 litc;
VeranstaltungsG Krnt 1977 §25 Abs2;
VeranstaltungsG Krnt 1977 §29a lita;
VeranstaltungsG Krnt 1977 §29a litb;
VeranstaltungsG Krnt 1977 §30 Abs1 litd;
VeranstaltungsG Krnt 1977 §4 Abs1;
VStG §17;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt: am 29.11.1993 93/02/0061, 93/02/0062

Rechtssatz

Paragraph 29 a, Litera b, Krnt VeranstaltungsG enthält einen eigenständigen Verfallstatbestand, welcher keinen Bezug zum Tatbestand nach Litera a, hat: Verbotene Geräte unterliegen unabhängig von irgendwelchen Tatbestandsmerkmalen der Litera a, dem Verfall nach Litera b, (des Paragraph 29 a, Krnt VeranstaltungsG). Der Bf (er erblickt im Beschwerdefall eine Rechtswidrigkeit darin, daß die Beh das letzte Wort im Paragraph 29 a, Litera b, Krnt VeranstaltungsG "hat" im Sinne von "werden" verstanden hat) räumt ein, daß die Gesetzestextierung offenkundig mißlungen ist. Zur Korrektur dieses bloßen Redaktionsversehens (Hinweis Bydlinski in Rummel römisch eins, 2te Aufl, Paragraph 6, ABGB, Rz 25, Larenz, Methodenlehre, 4te Aufl, S 387) war die Behörde aber berechtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020060.X01

Im RIS seit

26.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1993020060_19930929X01

Rechtssatz für 93/02/0060

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/02/0060

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Index

L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L70712 Spielapparate Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt: am 29.11.1993 93/02/0061, 93/02/0062

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/26 90/04/0282 1

Stammrechtssatz

Zwar ist es im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Bestätigung des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde nicht erforderlich, daß im Spruch des Berufungsbescheides jene Teile des erstbehördlichen Straferkenntnisses, die zur Gänze bestätigt werden, wiederholt werden, doch muß aus dem Spruch des Berufungsbescheides klar erkennbar sein, welche Teile des erstbehördlichen Straferkenntnisses von der Berufungsbehörde übernommen werden (Hinweis E 12.12.1986, 86/18/0176).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020060.X02

Im RIS seit

26.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1993020060_19930929X02

Rechtssatz für 93/02/0060

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/02/0060

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Index

L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L70712 Spielapparate Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt: am 29.11.1993 93/02/0061, 93/02/0062

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/05/0043 2

Stammrechtssatz

Es bedeutet keine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Strafbescheides, wenn Paragraph 9, VStG im Spruch nicht zitiert wurde (Hinweis E VS 30.1.1990, 89/18/0008).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020060.X03

Im RIS seit

26.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1993020060_19930929X03

Rechtssatz für 93/02/0060

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/02/0060

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Index

L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L70712 Spielapparate Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art15 Abs1;
B-VG Art2;
VeranstaltungsG Krnt 1977 §29a litb;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig von 19.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2026
  4. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  13. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  14. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  15. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  16. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  18. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  19. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  20. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt: am 29.11.1993 93/02/0061, 93/02/0062

Rechtssatz

Der Bf hegt verfassungsrechtliche Bedenken, weil in zwei Bundesländern die Möglichkeit des sogenannten kleinen Glücksspieles bestehe, in anderen Bundesländern nicht. Es liegt aber im Wesen der Landeskompetenz, daß die Regelungen von Bundesland zu Bundesland verschieden sein können. Der VwGH sieht keinen Anlaß für die vom Bf begehrte Antragstellung nach Artikel 140, Absatz eins, B-VG, dies auch nicht im Zusammenhang mit einer angeblichen Verfassungswidrigkeit des für den Bf unverständlichen Paragraph 29 a, Litera b, Krnt VeranstaltungsG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020060.X04

Im RIS seit

26.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1993020060_19930929X04

Entscheidungstext 93/02/0060

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/02/0060

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Index

L70702 Theater Veranstaltung Kärnten;
L70712 Spielapparate Kärnten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §6;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art15 Abs1;
B-VG Art2;
VeranstaltungsG Krnt 1977 §25 Abs1 litc;
VeranstaltungsG Krnt 1977 §25 Abs2;
VeranstaltungsG Krnt 1977 §29a lita;
VeranstaltungsG Krnt 1977 §29a litb;
VeranstaltungsG Krnt 1977 §30 Abs1 litd;
VeranstaltungsG Krnt 1977 §4 Abs1;
VStG §17;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §9;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig von 19.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2026
  4. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  13. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  14. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  15. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  16. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  18. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  19. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  20. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des N in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 26. Jänner 1993, Zl. KUVS-K1-842/1/1992, betreffend Übertretung des Kärntner Veranstaltungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Geschäftsführer der X-GmbH in der Zeit vom 31. Jänner 1992 bis 28. Februar 1992 in einem näher bezeichneten Espresso durch das Aufstellen eines Spielautomaten der Marke FUN-WORLD, TV-Video-Pokergerät/Joker Card, mit der Seriennummer: 2090031867, insofern eine verbotene Veranstaltung abgehalten, als bei diesem Spielautomaten die Spieldauer nicht ausschließlich durch Geschicklichkeit des Spielers verlängert habe werden können, zumal die Spieldauer für den Einwurf einer 5 Schilling-Münze bzw. 10 Schilling-Münze ausschließlich durch Zufall dadurch verlängert habe werden könne, daß zufällig zustande gekommene Pokerblattbilder (hoher Zwilling, Drilling, Street usw.) mit Gewinnanzeigen verbunden gewesen wären, was bedeute, daß eine vom Zufall abhängige Spielverlängerung für einen einmaligen Einsatz sehr wohl möglich gewesen sei und als dieser Spielautomat am Bildschirm den Spielerfolg in einer Weise angezeigt habe, die auf eine Auszahlung oder Ausfolgung auf Rechnung des Automatenaufstellers oder des Inhabers der Betriebsräume in anderer Weise abgezielt habe, da die Gewinnanzeige am Bildschirm mit einer Ausspielung im vorstehenden Sinne in Zusammenhang gebracht habe werden können. Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 30, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Litera c und Paragraph 25, Absatz 2, des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1977, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1977,, in der geltenden Fassung, begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Weiters wurde der gegenständliche Spielautomat gemäß Paragraph 29 a, Litera b, leg. cit. für verfallen erklärt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Litera c, leg. cit. sind Veranstaltungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, mit Spielautomaten oder mechanischen Spielapparaten, die den Gewinn in Geld, Spielmarken, Waren oder Gutscheinen ausspielen oder bei denen die Spieldauer nicht ausschließlich durch Geschicklichkeit des Spielers verlängert werden kann, verboten. Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, leg. cit. liegt eine Ausspielung im Sinne des Absatz eins, Litera c, auch dann vor, wenn das Spielgerät den ausschließlich vom Zufall abhängigen Spielerfolg in einer Art anzeigt, die auf eine Auszahlung oder Ausfolgung auf Rechnung des Automatenaufsteller oder des Inhabers der Betriebsräume in anderer Weise abzielt. Spielgeräte, die ihrer Art und Beschaffenheit nach eine Verwendung im Sinne des Absatz eins, Litera c, erwarten lassen, gelten selbst dann als Geräte im Sinne des Absatz eins, Litera c,, wenn in Hinweisen oder Ankündigungen die Erzielung eines Gewinnes ausgeschlossen wird. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, leg. cit. darf der Betrieb von mechanischen Spielapparaten oder von Spielautomaten, sofern sie nicht ihrer Art und ihrer Funktion nach ausschließlich der Unterhaltung von nicht schulpflichtigen Kindern dienen und sofern es sich nicht um Musikautomaten handelt, nur auf Grund einer Bewilligung der Landesregierung durchgeführt werden. Gemäß Paragraph 29 a, leg. cit. hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf den Verfall von mechanischen Spielapparaten oder Spielautomaten einschließlich des darin enthaltenen Geldes oder der darin enthaltenen Spielmarken einschließlich eines dem Wert der Spielmarken entsprechenden Geldbetrages zu erkennen, wenn a) der Inhaber der Bewilligung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, bereits dreimal wegen einer Übertretung nach diesem Gesetz oder vergleichbarer Gesetze anderer Länder bestraft wurde und zwar weil er mechanische Spielapparate oder Spielautomaten ohne Bewilligung oder abweichend von dieser aufgestellt oder betrieben hat oder b) mechanische Spielapparate oder Spielautomaten, die nach Paragraph 25, Absatz eins, Litera c, verboten sind, aufgestellt oder betrieben hat. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Litera d, leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unter anderem die Bestimmungen des Paragraph 25, übertritt.

2. Der Beschwerdeführer äußert Bedenken gegen die Richtigkeit der im angefochtenen Bescheid angeführten Seriennummer des Gerätes. Er wisse aber nicht einmal selbst genau, welches Gerät nun tatsächlich wo aufgestellt bzw. welches Gerät beschlagnahmt worden sei. Der Beschwerdeführer ist somit nicht in der Lage zu behaupten, eine andere Seriennummer wäre richtig. Die belangte Behörde hat die Seriennummer dem von den Rechtsfreunden des Beschwerdeführers im Beschlagnahmeverfahren vorgelegten Lieferschein entnommen. Eine Rechtswidrigkeit ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.

3. Der im Verwaltungsverfahren beigezogene Sachverständige hat in seinen Gutachten ausgeführt, das beschlagnahmte Gerät sei "authentisch mit dem oben Beschriebenen". Der Beschwerdeführer rügt als Verfahrensmangel, die belangte Behörde hätte ohne zusätzliche Befragung des Sachverständigen nicht den Schluß ziehen dürfen, daß die beiden Geräte "identisch" seien. Für einen verständigen Leser ist aber klar, daß es sich insoweit bloß um einen Schreibfehler handelt. Eine Befragung des Sachverständigen, was er mit "authentisch" gemeint habe, war entbehrlich.

4. Der Beschwerdeführer verweist auf unterschiedliche Herstellerbezeichnungen beim begutachteten und beim beschlagnahmten Gerät. Damit vermag er einen im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wesentlichen Verfahrensmangel nicht aufzuzeigen, weil er nicht behauptet, das gegenständliche Gerät weise nicht die aus dem Spruch ersichtlichen, für die Beurteilung nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz maßgeblichen Eigenschaften auf.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren nie ein KONKRETES Tatsachenvorbringen erstattet, das den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde entgegenstünde vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1993, Zl. 93/02/0014). Die in einem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 23. Juni 1992 enthaltene allgemeine Bemerkung, aus rein prozessualer Vorsicht werde noch ausgeführt, daß es sich bei den vom Unternehmen des Beschwerdeführers verwendeten Automaten um reine Geschicklichkeitsautomaten handle, war hiefür unzureichend.

5. Eine Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde das letzte Wort im Paragraph 29 a, Litera b, leg. cit. "hat" im Sinne von "werden" verstanden hat. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes enthält die genannte Bestimmung einen eigenständigen Verfallstatbestand, welcher keinen Bezug zum Tatbestand nach Litera a, hat: Verbotene Geräte unterliegen unabhängig von irgendwelchen Tatbestandsmerkmalen der Litera a, dem Verfall nach Litera b, Der Beschwerdeführer räumt ein, daß die Gesetzestextierung offenkundig mißlungen ist. Zur Korrektur dieses bloßen Redaktionsversehens vergleiche hiezu Bydlinski in Rummel römisch eins, 2. Auflage, Paragraph 6, ABGB, Rz 25; Larenz, Methodenlehre, 4. Auflage, Seite 387) war die belangte Behörde aber berechtigt.

6. Unstrittig ist, daß der belangten Behörde bei der Wiedergabe der erstinstanzlichen Bescheidbegründung eine Verwechslung mit einem gleichgelagerten Fall unterlaufen ist. Eine Verpflichtung zur Wiedergabe der erstinstanzlichen Bescheidbegründung bestand für die belangte Behörde nicht. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzustellen, daß die belangte Behörde, wäre ihr die Verwechslung nicht unterlaufen, im Beschwerdefall zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Auch der Verwaltungsgerichtshof kann die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht erkennen.

7. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit soll darin gelegen sein, daß die belangte Behörde den Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer der X-GmbH zur Verantwortung ziehen wollte. Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist maßgeblich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer GmbH ist der (handelsrechtliche) Geschäftsführer. Daß dem Beschwerdeführer diese Eigenschaft hinsichtlich der X-GmbH zukommt, ergibt sich aus dem Akt und wird von ihm auch nicht bestritten. Die im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltene Bezeichnung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der X-GmbH war im Lichte des Paragraph 9, Absatz eins, VStG ausreichend. Die übertretene Norm ist im von der belangten Behörde insoweit bestätigten und übernommenen Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses enthalten. Jene Teile des erstinstanzlichen Bescheides, welche sich die Berufungsbehörde zu eigen macht, braucht sie aber nicht zu wiederholen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/02/0321). Der Mitzitierung des Paragraph 9, VStG bedurfte es nach dem hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Jänner 1990, Zl. 89/18/0008, nicht.

8. Der Beschwerdeführer hegt verfassungsrechtliche Bedenken, weil in zwei Bundesländern die Möglichkeit des sogenannten kleinen Glückspieles bestehe, in anderen Bundesländern nicht. Es liegt aber im Wesen der Landeskompetenz, daß die Regelungen von Bundesland zu Bundesland verschieden sein können. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Anlaß für die vom Beschwerdeführer begehrte Antragstellung nach Artikel 140, Absatz eins, B-VG, dies auch nicht im Zusammenhang mit einer angeblichen Verfassungswidrigkeit des für den Beschwerdeführer unverständlichen Paragraph 29 a, Litera b, des Kärntner Veranstaltungsgesetzes.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbidnung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020060.X00

Im RIS seit

26.11.2001

Dokumentnummer

JWT_1993020060_19930929X00