Verwaltungsgerichtshof
29.09.1993
93/02/0060
Der Bf hegt verfassungsrechtliche Bedenken, weil in zwei Bundesländern die Möglichkeit des sogenannten kleinen Glücksspieles bestehe, in anderen Bundesländern nicht. Es liegt aber im Wesen der Landeskompetenz, daß die Regelungen von Bundesland zu Bundesland verschieden sein können. Der VwGH sieht keinen Anlaß für die vom Bf begehrte Antragstellung nach Artikel 140, Absatz eins, B-VG, dies auch nicht im Zusammenhang mit einer angeblichen Verfassungswidrigkeit des für den Bf unverständlichen Paragraph 29 a, Litera b, Krnt VeranstaltungsG.
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt:
am 29.11.1993 93/02/0061, 93/02/0062