Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Geschäftszahl

93/02/0060

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/05/0043 2

Stammrechtssatz

Es bedeutet keine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Strafbescheides, wenn Paragraph 9, VStG im Spruch nicht zitiert wurde (Hinweis E VS 30.1.1990, 89/18/0008).

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt:

am 29.11.1993 93/02/0061, 93/02/0062