Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/01/0769

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/01/0769

Entscheidungsdatum

20.05.1994

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §6 Abs1 Z2 impl;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/01/0218 E 11. Februar 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Erfordernis der Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG ist insbesondere dann nicht (mehr) entsprochen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass mit den Waffen unvorsichtig und unsachgemäß umgegangen wird und diese nicht sorgfältig verwahrt werden. Hiebei ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung ein strenger Maßstab anzulegen (Hinweis E 26.5.1970, 0014/70, E 22.6.1976, 1055/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010769.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1993010769_19940520X01

Rechtssatz für 93/01/0769

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/01/0769

Entscheidungsdatum

20.05.1994

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §29;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Das Zurücklassen einer Schrotflinte, also einer Schußwaffe iSd Paragraph 29, WaffG, in einem unversperrten PKW - wenn auch nur kurzfristig, aber frei sichtbar - stellt keine sorgfältige Aufbewahrung einer Waffe iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG dar (Hinweis E 3.3.1982, 81/01/0150).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010769.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1993010769_19940520X02

Rechtssatz für 93/01/0769

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/01/0769

Entscheidungsdatum

20.05.1994

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §1;
WaffG 1986 §2;
WaffG 1986 §29;
WaffG 1986 §3;
WaffG 1986 §4;
WaffG 1986 §5;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Eine Schrotflinte stellt eine Waffe iSd Paragraph eins, WaffG dar und unterliegt daher dem Gebot des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010769.X03

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1993010769_19940520X03

Rechtssatz für 93/01/0769

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/01/0769

Entscheidungsdatum

20.05.1994

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §1;
WaffG 1986 §12;
WaffG 1986 §13;
WaffG 1986 §14;
WaffG 1986 §2;
WaffG 1986 §3;
WaffG 1986 §4;
WaffG 1986 §5;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG spricht im Gegensatz zu Paragraph 2 bis Paragraph 5, WaffG ganz allgemein von Waffen. Es sollen durch diese Bestimmung sämtliche Waffen iSd WaffG gegen den Zugriff von Personen geschützt werden, die keine Waffenberechtigung nach dem WaffG haben (Hinweis E 28.3.1980, 564/80). Dies gilt selbst für die

in Paragraph 30, WaffG angeführten Waffen gegenüber Personen unter 18 Jahren vergleiche Paragraph 14, WaffG) und Personen, gegenüber denen ein Waffenverbot besteht vergleiche Paragraph 12,, Paragraph 13, WaffG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010769.X04

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1993010769_19940520X04

Entscheidungstext 93/01/0769

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/01/0769

Entscheidungsdatum

20.05.1994

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

WaffG 1967 §6 Abs1 Z2 impl;
WaffG 1986 §1;
WaffG 1986 §12;
WaffG 1986 §13;
WaffG 1986 §14;
WaffG 1986 §2;
WaffG 1986 §29;
WaffG 1986 §3;
WaffG 1986 §4;
WaffG 1986 §5;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Händschke, Dr. Bernegger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde des J in A, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 29. Juni 1993, Zl. III-4609/93, betreffend Entziehung des Waffenpasses und der Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch entzog dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15. März 1993 gemäß Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Waffengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986, (im folgenden: WaffG), den am 24. Oktober 1972 für zwei Faustfeuerwaffen ausgestellten Waffenpaß sowie die am 19. Juli 1982 für fünf Faustfeuerwaffen ausgestellte Waffenbesitzkarte.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ab. In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer besitze die waffenrechtliche Verläßlichkeit nicht mehr, weil er am 16. Dezember 1992 eine Schrotflinte in seinem unversperrten Personenkraftwagen, von außen frei sichtbar auf dem Rücksitz aufbewahrt habe. Auch wenn die Waffe, wie der Beschwerdeführer zu bedenken gegeben habe, nur kurzfristig unbeaufsichtigt gewesen sei, so liege "zweifelsohne keineswegs eine sorgfältige Verwahrung der Schußwaffe vor". Nach Ansicht der belangten Behörde sei es auch unerheblich, ob es sich bei der Schußwaffe um eine Faustfeuerwaffe handle oder nicht. Auch bei "Langwaffen" sei ein solches Maß an Sorgfalt geboten, daß sie nicht in die Hände von Personen fallen könnten, die zu deren Besitz bzw. Führen nicht berechtigt seien. Dabei sei insbesondere an Personen unter 18 Jahren zu denken. Die Art der Verwahrung sowie die Tatsache, daß dem Beschwerdeführer der Verlust der Waffe nach seinen eigenen Angaben nicht sofort aufgefallen sei und er erst nach ca. einer Woche hierüber Anzeige erstattet habe, sprächen gegen seine waffenrechtliche Verläßlichkeit.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, WaffG hat die Behörde spätestens alle 5 Jahre die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen. Ergibt sich hiebei oder aus anderem Anlaß, daß er nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde diese Urkunden zu entziehen. Unter welchen Voraussetzungen die Behörde vom Fortbestand der Verläßlichkeit ausgehen kann und wann diese zu verneinen ist, ergibt sich aus Paragraph 6, dieses Gesetzes. Danach ist dem Erfordernis der Verläßlichkeit des zum Waffenbesitz Berechtigten - wie bereits aus Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, des Gesetzes hervorgeht - insbesondere dann nicht (mehr) entsprochen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß mit Waffen unvorsichtig und unsachgemäß umgegangen und diese nicht sorgfältig verwahrt werden. Hiebei ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelgung des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche u.a. das Erkenntnis vom 7. Oktober 1990, Zl. 90/01/0112).

Ausgehend von dieser Rechtslage hat die Behörde der Begründung des angefochtenen Bescheides zufolge unbedenklich und vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht bestritten festgestellt, daß der Beschwerdeführer eine Schrotflinte in einem unversperrten PKW zurückgelassen hat. Das Zurücklassen einer Schrotflinte, also einer Schußwaffe im Sinne des Paragraph 29, WaffG, in einem unversperrten PKW - wenn auch nur kurzfristig, aber dazu noch frei sichtbar - stellt keine sorgfältige Aufbewahrung einer Waffe im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG dar vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. März 1982, Zl. 81/01/0150, betreffend das KURZFRISTIGE Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe in einem unversperrten Kraftfahrzeug). Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG spricht im Gegensatz zu den Paragraphen 2, - 5 leg. cit. ganz allgemein von Waffen. Gemäß Paragraph eins, WaffG sind Waffen Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, entweder die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden. Es sollen durch diese Bestimmung sämtliche Waffen im Sinne des WaffG gegen den Zugriff von Personen geschützt werden, die keine Waffenberechtigung nach dem Waffengesetz haben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. März 1980, Zl. 564/80). Dies gilt selbst für die in Paragraph 30, leg. cit. angeführten Waffen gegenüber Personen unter 18 Jahren vergleiche Paragraph 14, leg. cit.) und Personen, gegenüber denen ein Waffenverbot besteht vergleiche Paragraphen 12, 13, leg. cit.). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, daß für die im unversperrten Kraftfahrzeug zurückgelassene Schrotflinte weder eine Waffenbesitzkarte noch ein Waffenschein erforderlich seien, ist dies nur insoweit zutreffend, als es sich nicht um eine Waffe im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, WaffG handelt vergleiche Paragraph 29, leg. cit.). Eine Schrotflinte stellt aber jedenfalls eine Waffe im Sinne des Paragraph eins, WaffG dar und unterliegt daher dem Gebot des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. Ein solches Verhalten läßt darauf schließen, daß der Beschwerdeführer auch sonst Waffen nicht sorgfältig verwahren wird.

Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf die Ausführungen in der Berufung verweist, war darauf nicht einzugehen, weil eine solche allgemeine Verweisung auf einen Schriftsatz des Verwaltungsverfahrens keine gesetzmäßige Darlegung der Beschwerdegründe gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG darstellt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 29. März 1982, Zl. 81/12/0194, und vom 27. Oktober 1983, Zlen. 82/16/0158, 0159).

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010769.X00

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011

Dokumentnummer

JWT_1993010769_19940520X00