Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.1994

Geschäftszahl

93/01/0769

Rechtssatz

Eine Schrotflinte stellt eine Waffe iSd Paragraph eins, WaffG dar und unterliegt daher dem Gebot des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG.