Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.1994

Geschäftszahl

93/01/0769

Rechtssatz

Das Zurücklassen einer Schrotflinte, also einer Schußwaffe iSd Paragraph 29, WaffG, in einem unversperrten PKW - wenn auch nur kurzfristig, aber frei sichtbar - stellt keine sorgfältige Aufbewahrung einer Waffe iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG dar (Hinweis E 3.3.1982, 81/01/0150).