Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.1994

Geschäftszahl

93/01/0769

Rechtssatz

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG spricht im Gegensatz zu Paragraph 2 bis Paragraph 5, WaffG ganz allgemein von Waffen. Es sollen durch diese Bestimmung sämtliche Waffen iSd WaffG gegen den Zugriff von Personen geschützt werden, die keine Waffenberechtigung nach dem WaffG haben (Hinweis E 28.3.1980, 564/80). Dies gilt selbst für die

in Paragraph 30, WaffG angeführten Waffen gegenüber Personen unter 18 Jahren vergleiche Paragraph 14, WaffG) und Personen, gegenüber denen ein Waffenverbot besteht vergleiche Paragraph 12,, Paragraph 13, WaffG).