Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/01/0304

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/01/0304

Entscheidungsdatum

17.06.1993

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/0510

Rechtssatz

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen einer Fristversäumnis. Demnach geht ein Wiedereinsetzungsantrag, in dem behauptet wird, daß die in einem Zurückweisungsbeschluß des VwGH angenommene Versäumung der Beschwerdefrist gar nicht vorliege und die Beschwerde ohnehin rechtzeitig eingebracht worden sei, ins Leere. Abhilfe könnte bei einem derartigen Sachverhalt nur ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG bringen (Hinweis E 20.5.1989, 81/03/0066, 0067,0103, 0104, VwSlg 10456 A/1989).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010304.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1993010304_19930617X01

Entscheidungstext 93/01/0304

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/01/0304

Entscheidungsdatum

17.06.1993

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/0510

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über den Antrag der S in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Juli 1992, Zl. 4.320.408/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG nicht stattgegeben.

Gleichzeitig wird die Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Juli 1992, Zl. 4.320.408/2-III/13/91, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des AVG ohne weiteres Ermittlungsverfahren abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, welche laut Postaufgabestempel am 11. Dezember 1992 zur Post gegeben wurde und am 14. Dezember 1992 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/01/1072, wurde diese Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückgewiesen. Dieser Beschluß wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 26. März 1993 zugestellt.

Mit Eingabe vom 8. April 1993 beantragte die Beschwerdeführerin nun die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den vorbezeichneten Bescheid des Bundesministers für Inneres; sie macht im wesentlichen und zusammengefaßt geltend, die (zurückgewiesene) Beschwerde sei am 10. Dezember 1992, sohin am letzten Tag der Frist zur Einbringung der Beschwerde beim Postamt 1222 Wien kurz vor 18.00 Uhr aufgegeben worden. Dabei sei der Kanzleibeamtin des Beschwerdeführervertreters nicht aufgefallen, daß - unrichtigerweise - der Datumsstempel durch den Postbediensteten bereits auf den nächsten Tag umgestellt worden war. Darin sieht die Beschwerdeführerin ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, wodurch sie ohne ihr Verschulden die Frist zur Einbringung der Beschwerde versäumt habe.

Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher das Vorliegen einer Fristversäumnis. Demnach geht ein Wiedereinsetzungsantrag, in dem behauptet wird, daß die in einem Zurückweisungsbeschluß des Verwaltungsgerichtshofes angenommene Versäumung der Beschwerdefrist gar nicht vorliege und die Beschwerde ohnehin rechtzeitig eingebracht worden sei, ins Leere. Abhilfe könnte bei einem derartigen Sachverhalt nur ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG bringen vergleiche auch u.v.a. hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1989, VwSlg. 10.456/A).

Dem Antrag konnte daher nicht entsprochen werden.

Gleichzeitig war die (neuerlich vorgelegte) Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Damit erübrigte sich eine Entscheidung über den von der Beschwerdeführerin gestellten (zur hg. Zl. AW 93/01/0301 protokollierten) neuerlichen Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010304.X00

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWT_1993010304_19930617X00