Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1993

Geschäftszahl

93/01/0304

Rechtssatz

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen einer Fristversäumnis. Demnach geht ein Wiedereinsetzungsantrag, in dem behauptet wird, daß die in einem Zurückweisungsbeschluß des VwGH angenommene Versäumung der Beschwerdefrist gar nicht vorliege und die Beschwerde ohnehin rechtzeitig eingebracht worden sei, ins Leere. Abhilfe könnte bei einem derartigen Sachverhalt nur ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG bringen (Hinweis E 20.5.1989, 81/03/0066, 0067,0103, 0104, VwSlg 10456 A/1989).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

93/01/0510