I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10a Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954 idF BGBl. Nr. 190/1990, (FrPolG) ausgewiesen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1954, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1990,, (FrPolG) ausgewiesen.
2. Dagegen richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung derselben ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom 13. Dezember 1991, B 1040/90). In seiner an den Verfassungsgerichtshof gerichteten - bereits auch den Anforderungen im Grunde des § 28 Abs. 1 VwGG für eine Behandlung durch den Verwaltungsgerichtshof voll Rechnung tragenden - Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid "in seinem Recht auf ein faires Asylverfahren" verletzt. In seinem am Ende der Beschwerde gestellten "Eventualantrag auf Überweisung der gegenständlichen Rechtssache an den Verwaltungsgerichtshof" wird zu diesem Antrag "ausdrücklich auf das bisher Gesagte verwiesen", womit das "Recht auf ein faires Asylverfahren" als jenes Recht bezeichnet wurde, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG). 2. Dagegen richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung derselben ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom 13. Dezember 1991, B 1040/90). In seiner an den Verfassungsgerichtshof gerichteten - bereits auch den Anforderungen im Grunde des Paragraph 28, Absatz eins, VwGG für eine Behandlung durch den Verwaltungsgerichtshof voll Rechnung tragenden - Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid "in seinem Recht auf ein faires Asylverfahren" verletzt. In seinem am Ende der Beschwerde gestellten "Eventualantrag auf Überweisung der gegenständlichen Rechtssache an den Verwaltungsgerichtshof" wird zu diesem Antrag "ausdrücklich auf das bisher Gesagte verwiesen", womit das "Recht auf ein faires Asylverfahren" als jenes Recht bezeichnet wurde, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG).
II.römisch zwei.
Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:
1. Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmißverständlich ausgeführt, so ist er einer (hievon abweichenden) Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich. (Vgl. dazu etwa den hg. Beschluß vom 13. Jänner 1992, Zl. 91/19/0272, und die dort zitierte Vorjudikatur). 1. Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmißverständlich ausgeführt, so ist er einer (hievon abweichenden) Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich. (Vgl. dazu etwa den hg. Beschluß vom 13. Jänner 1992, Zl. 91/19/0272, und die dort zitierte Vorjudikatur).
2. Mit der vorliegenden Beschwerde wird ausdrücklich und ausschließlich die Verletzung des "Rechtes auf ein faires Asylverfahren" geltend gemacht (Beschwerdepunkt).
Mit dem bekämpften Bescheid wurde jedoch allein dahingehend abgesprochen, daß der Beschwerdeführer gemäß § 10a Abs. 1 FrPolG ausgewiesen werde (mit dem Zusatz, daß er das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen habe, und daß gemäß § 10a Abs. 3 leg. cit. einer gegen diesen Bescheid allenfalls eingebrachten Berufung keine aufschiebende Wirkung zukomme). Damit aber ist es ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm geltend gemachten "Recht auf ein faires Asylverfahren" verletzt sein kann. Mit dem bekämpften Bescheid wurde jedoch allein dahingehend abgesprochen, daß der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, FrPolG ausgewiesen werde (mit dem Zusatz, daß er das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen habe, und daß gemäß Paragraph 10 a, Absatz 3, leg. cit. einer gegen diesen Bescheid allenfalls eingebrachten Berufung keine aufschiebende Wirkung zukomme). Damit aber ist es ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm geltend gemachten "Recht auf ein faires Asylverfahren" verletzt sein kann.
3. Da es im Beschwerdefall an der Möglichkeit der Verletzung jenes Rechtes mangelt, dessen Beeinträchtigung vom Beschwerdeführer behauptet wurde, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluß zurückzuweisen. 3. Da es im Beschwerdefall an der Möglichkeit der Verletzung jenes Rechtes mangelt, dessen Beeinträchtigung vom Beschwerdeführer behauptet wurde, war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluß zurückzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.