Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/12/0172

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/12/0172

Entscheidungsdatum

28.09.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/12/0186

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/21 89/06/0104 5

Stammrechtssatz

Das Rechtsinstitut der Bescheidberichtigung dient vornehmlich der Bereinigung solcher textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen können (Hinweis E 24.3.1980, 109 und 144/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120172.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1992120172_19930928X01

Rechtssatz für 92/12/0172

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/12/0172

Entscheidungsdatum

28.09.1993

Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
L26007 Lehrer/innen Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §62 Abs4;
BLKUFG Tir 1979 §78;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/12/0186

Rechtssatz

Auch eine unrichtige Fertigungsklausel in der Ausfertigung eines Bescheides ist der Berichtigung zugänglich (Hinweis E 13.5.1987, 87/08/0071; hier trägt der Bescheid im Kopf die Bezeichnung "Amt der Tiroler Landesregierung - Krankenfürsorge und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer"; die Fertigungsklausel am Schluß lautet: "Für die Landesregierung:

Vorsitzender der Verwaltungskommission").

Schlagworte

Fertigungsklausel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120172.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1992120172_19930928X02

Rechtssatz für 92/12/0172

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/12/0172

Entscheidungsdatum

28.09.1993

Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
L26007 Lehrer/innen Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §62 Abs4;
BLKUFG Tir 1979 §3 Abs1;
BLKUFG Tir 1979 §74 Abs1;
BLKUFG Tir 1979 §78;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/12/0186

Rechtssatz

Die beim Amt der Landesregierung eingerichtete "Verwaltungskommission der Krankenfürsorge und Unfallfürsorge der Landeslehrer" ist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, BLKUFG Tir 1979 zur Entscheidung sowohl in der Sache selbst als auch in Verfahrensfragen zuständig, sodaß die Verwaltungsoberkommission als belangte Behörde gemäß Paragraph 74, Absatz eins, BLKUFG Tir 1979 zur Erlassung eines Berichtigungsbescheides in Ansehung der unrichtigen Fertigungsklausel in der Bescheidausfertigung zuständig war.

Schlagworte

Fertigungsklausel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120172.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1992120172_19930928X03

Rechtssatz für 92/12/0172

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/12/0172

Entscheidungsdatum

28.09.1993

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z2;
VwGG §52 Abs1;
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 52 heute
  2. VwGG § 52 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 52 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 52 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VwGG § 52 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/12/0186

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/10 91/05/0159 2

Stammrechtssatz

Wurde von der belangten Behörde einerseits die Gegenschrift nicht nur zu der vorliegenden Beschwerde, sondern auch zu den zu anderen Zahlen protokollierten Beschwerden erstattet, und ist andererseits auch nur eine einmalige Vorlage der sämtliche Beschwerdefälle betreffenden Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erfolgt, ist der Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand auf diese drei Beschwerdefälle gleichmäßig aufzuteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120172.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1992120172_19930928X04

Entscheidungstext 92/12/0172

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/12/0172

Entscheidungsdatum

28.09.1993

Index

L22007 Landesbedienstete Tirol;
L26007 Lehrer/innen Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §62 Abs4;
BLKUFG Tir 1979 §3 Abs1;
BLKUFG Tir 1979 §74 Abs1;
BLKUFG Tir 1979 §78;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z2;
VwGG §52 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 52 heute
  2. VwGG § 52 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 52 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 52 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VwGG § 52 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/12/0186

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerden der AG in römisch eins, vertreten durch Dr. PG, Rechtsanwalt in römisch eins, gegen die Bescheide der Verwaltungsoberkommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 23. Juli 1991, Zl. KFS/51-12/91, und (ohne Datum)

Zl. KFS/51-14/91, betreffend 1. Ersatz von Kosten der Krankenbehandlung, 2. Bescheidberichtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom 23. Juli 1991, Zl. KFS/51-12/91, wird als unbegründet abgewiesen.

2. Soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde Zl. KFS/51-14/91 richtet, wird dieser in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 23. Juli 1991 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

3. Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Landeslehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol. Sie ist Anspruchsberechtigte im Sinne des Paragraph eins, des Beamten- und Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes (BLKUFG), LGBl. für Tirol Nr. 42 aus 1979,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1989,.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin übt den Beruf des Rechtsanwaltes aus.

Am 28. Dezember 1990 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer die Vergütung mehrerer Honorarnoten für die Behandlung ihres Ehegatten im Betrag von insgesamt S 70.240,90.

Mit Bescheid vom 25. März 1991 sprach die genannte Behörde erster Instanz gegenüber der Beschwerdeführerin aus, der Ersatz der Kosten für die Krankenbehandlung des Gatten der Anspruchsberechtigten werde bis zu einer Höhe von S 51.644,22 anerkannt; gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BLKUFG werde jedoch ein Betrag von S 30.175,44 in Abzug gebracht, sodaß S 21.468,78 zu ersetzen seien. Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, die Behörde sei davon ausgegangen, daß der Ehegatte der Beschwerdeführerin weder nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften versichert noch gegenüber einer anderen Krankenfürsorgeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers anspruchsberechtigt sei. Zweifelsfrei handle es sich um eine Person, die im Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, in der Fassung BGBl. Nr. 158/87 (FSVG) angeführt sei, sodaß nur ein allfälliger Differenzbetrag zwischen den tarifmäßig vorgesehenen Leistungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und den Leistungen nach dem BLKUFG zu vergüten sei. Daher sei nur der Differenzbetrag zwischen den tarifmäßig vorgesehenen Leistungen und den Leistungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zur Auszahlung gebracht worden. Dieser Bescheid trägt im Kopf die Bezeichnung "Amt der Tiroler Landesregierung - Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer". Danach wird unter der Bezeichnung als Bescheid ausgeführt:

"Die Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer hat in der Sitzung am 4.3.1991 unter dem Vorsitz von Herrn N und im Beisein der Mitglieder, J, K, F, Dr. L, P, W, R und Ing. G über den Antrag der Frau AG auf Ersatz der Kosten für die Krankenbehandlung Ihres Gatten laut Honorarnoten verschiedener Ärzte und des Sanatoriums der Bamherzigen Schwestern gemäß Paragraph 73, in Verbindung mit Paragraph 18, des BLKUFG, LGBl. Nr. 42/79 geändert durch die Novellen Nr. 82/82, 2/85, 9/89, wie folgt entschieden:"

Die Fertigungsklausel am Schluß lautet: "Für die Landesregierung: Vorsitzender der Verwaltungskommission" leserliche Unterschrift N (mit maschinschriftlichen Namensbeisatz).

In ihrer Berufung gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid machte die Beschwerdeführerin Unzuständigkeit der Behörde geltend, da der Vorsitzende der Verwaltungskommission "für die Landesregierung" gefertigt habe. Des weiteren wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Auslegung der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, BLKUFG durch die Behörde erster Instanz.

Mit Bescheid vom 29. Mai 1991 berichtigte die Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG den Bescheid vom 25. März 1991, betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz der Kosten für die Krankenbehandlung ihres Gatten wie folgt: "Die Fertigungsklausel des Bescheides vom 25.3.1991 lautet: "Für die Verwaltungskommission": "Der Vorsitzende der Verwaltungskommission"" und begründete diesen Ausspruch damit, in der Fertigungsklausel sei offensichtlich auf Grund eines Versehens ein Fehler unterlaufen.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung auch gegen diesen Berichtigungsbescheid und hielt ihre Berufung gegen den berichtigten Bescheid aufrecht.

Mit Bescheid vom 23. Juli 1991 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Berichtigungsbescheid der Behörde erster Instanz als unbegründet ab. Begründend wird nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen ausgeführt, aus dem Bescheid vom 25. März 1991 gehe eindeutig hervor, daß die Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer die bescheiderlassende Behörde sei. Dies ergebe sich aus dem Spruch des Bescheides. Der Kopf des Bescheides sei diesbezüglich nicht relevant, da aus dem Spruch des Bescheides selbst die entscheidende Behörde erkennbar sei. Bei der Fertigung des Bescheides sei versehentlich "Für die Landesregierung" vom Vorsitzenden der Verwaltungskommission gefertigt worden. Im Verhältnis zum Spruch des Bescheides sei diese Fertigungsklausel offensichtlich unrichtig. Der Bescheid sei, entsprechend der entscheidenden Behörde, die im Spruch angeführt sei, für die Verwaltungskommission zu fertigen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin sei auch eine unrichtige Fertigungsklausel in der Ausfertigung eines Bescheides der Berichtigung zugänglich (Hinweis auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Mai 1987, Zl. 87/03/0071, und vom 14. Juni 1988, Zl. 88/11080). Zur Entscheidung zuständig sei nach den Paragraphen 73, ff BLKUFG in Angelegenheiten der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer eine Verwaltungskommission und eine Verwaltungsoberkommission eingerichtet und nicht das Amt der Tiroler Landesregierung als Behörde zuständig.

Mit einem abgesonderten undatierten Bescheid, der durch Zustellung an die Beschwerdeführerin gleichzeitig mit dem Erstgenannten erlassen worden ist, wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 25. März 1991 als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung wird im wesentlichen ausgeführt, der Bescheid sei von der zuständigen Behörde erster Instanz erlassen worden. Die Höhe der Kosten von S 70.240,90 für die Krankenbehandlung sei unbestritten. Nach Paragraph 18, Absatz 2, BLKUFG habe ein Angehöriger nur Anspruch auf den allfälligen Differenzbetrag zwischen den tarifmäßig vorgesehenen Leistungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und den Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der Angehörige weder nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften krankenversichert noch gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers anspruchsberechtigt sei und es sich um eine Person handle, die im Paragraph 2, Absatz eins, FSVG angeführt sei oder eine Pension nach diesen Bundesgesetz beziehe. Der Angehörige Dr. PG sei eine Person, "die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, FSVG angeführt sei". Auch wenn die Tiroler Rechtsanwaltskammer eine Einbeziehung ihrer Mitglieder in die Versicherungspflicht nicht beantragt habe und daher eine Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales noch nicht erlassen sei, sei dies unbeachtlich, weil Paragraph 18, Absatz 2, BLKUFG nur darauf abstelle, daß es sich um Personen handle, die in Paragraph 2, Absatz eins, FSVG angeführt seien. Da die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern dort angeführt seien, komme die Vorschrift des Paragraph 18, Absatz 2, BLKUFG zum Tragen. Nur in diesem Rahmen könne für Dr. PG ein Kostenersatz geleistet werden. Paragraph 18, Absatz 2, BLKUFG sei dem Paragraph 123, Absatz 9, ASVG nachgebildet, weshalb nur ein Kostenersatz in der Höhe von S 21.468,78 zustehe. Die Anerkennung der Kosten von S 70.240,90 bis zu einer Höhe von S 51.544,22 ergebe sich aus den Kostensätzen der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten und Landeslehrer. Vom anerkannten Betrag sei gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BLKUFG der Betrag von S 30.175,74 in Abzug zu bringen. Die Entscheidung der Behörde erster Instanz sei daher zu Recht ergangen. Paragraph 18, Absatz 2, BLKUFG sei in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1989, mit 1. März 1989 in Kraft getreten. Der Gatte der Beschwerdeführerin habe sich der Behandlung während der Zeit vom 9. bis 20. März 1989 unterzogen, also nach Inkrafttreten der genannten Bestimmung.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen die beiden bezeichneten Bescheide der belangten Behörde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 144, B-VG, welcher jedoch deren Behandlung ablehnte und sie antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit der Bescheide zufolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt deren kostenpflichtige Aufhebung.

Die belangte Behörde hat unter Vorlage der Verwaltungsakten eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zum Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juli 1991, Zl. KFS/51-12/91 betreffend Bescheidberichtigung:

Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen (Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 78, BLKUFG).

Das Rechtsinstitut der Berichtigung eines Bescheides dient vor allem der Bereinigung textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 1990, Zl. 89/06/0104). Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist demnach auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können vergleiche Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1985, Zl. 85/02/0248, und vom 31. Jänner 1990, Zlen. 89/03/0073, 0074, und vom 26. Februar 1990, Zl. 88/12/0075).

Wendet man diese Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend den Berichtigungsbescheid im Beschwerdefall an, so zeigt sich, daß die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum die Zulässigkeit der Berichtigung erkannt hat, ist es doch nach dem Inhalt des Bescheides eindeutig für die Parteien des Verfahrens erkennbar, daß über den Antrag der Beschwerdeführerin die dazu berufene Behörde, nämlich die Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer entschieden hat, sodaß die Fertigungsklausel "Für die Landesregierung" vor der Unterschrift des Vorsitzenden der genannten Behörde klar als Versehen zu erkennen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. Mai 1987, Zl. 87/03/0071, ausgesprochen hat, ist auch eine unrichtige Fertigungsklausel in der Ausfertigung eines Bescheides der Berichtigung zugänglich. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des Berichtigungsbescheides liegt nicht vor, weil die entscheidende Behörde, nämlich die beim Amt der Landesregierung eingerichtete "Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Landeslehrer" gemäß Paragraph 73, Absatz eins, BLKUFG zur Entscheidung sowohl in der Sache selbst als auch in Verfahrensfragen zuständig war, sodaß die Verwaltungsoberkommission als belangte Behörde gemäß Paragraph 74, Absatz eins, leg. cit. zur Entscheidung über die Berufungen gegen die Bescheide der Verwaltungskommission im Rahmen ihrer Kompetenz entschieden hat.

2. Zum Bescheid der belangten Behörde KFS/51-14/91 (undatiert) betreffend Ersatz der Kosten der Krankenbehandlung:

Im Beschwerdefall ist das Beamten- und Lehrer, Kranken- und Unfallfürsorgegesetz (BLKUFG), LGBl. für Tirol Nr. 41 aus 1979,, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1989,, anzuwenden, nach dessen 2. Abschnitt "Krankenfürsorge der Landeslehrer" die Beschwerdeführerin unbestritten als anspruchsberechtigte Landeslehrerin berechtigt war, den Anspruch auf Ersatz der Kosten der Krankenbehandlung ihres Ehegatten als Angehörigen im Sinne dieses Gesetzes (Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, BLKUFG) geltend zu machen.

Die Sonderbestimmung für Angehörige des Paragraph 18, Absatz 2, BLKUFG hat in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1989, folgenden Wortlaut:

"Ist der Angehörige weder nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften krankenversichert noch gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers anspruchsberechtigt und handelt es sich um eine Person, die im Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1987,, angeführt ist oder die eine Pension nach diesem Bundesgesetz bezieht, so besteht nur Anspruch auf einen allfälligen Differenzbetrag zwischen den tarifmäßig vorgesehenen Leistungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und den Leistungen nach diesem Gesetz."

Die hier maßgebliche Bestimmung ist jener des Paragraph 123, Absatz 9, in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer eins, der 38. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1982,, nachgebildet. Sie entspricht im übrigen dem Paragraph 17, Absatz 2, des Gemeindebeamten-, Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes (GKUFG), LGBl. für Tirol Nr. 48 aus 1979,, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 1989,, zu der der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 28. April 1993, Zl. 92/12/0136, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG und Artikel 14, Absatz 4, der GO des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird, in einem dem vorliegenden Beschwerdefall vergleichbaren Fall ausführlich Stellung genommen. Danach und nach der dort zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum die Einschränkung des Anspruches auf das gesetzliche Ausmaß dem Grunde nach vorgenommen.

Die Beschwerdeführerin ist dagegen im Recht, soweit sie rügt, daß die Behörden des Verwaltungsverfahrens nicht begründet haben, wie sie den zuerkannten bzw. aberkannten Betrag ermittelt haben. Mangels jeder diesbezüglichen Begründung im angefochtenen Bescheid ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt seine Kontrollfunktion hinsichtlich des Abspruches über die Höhe des abgewiesenen Betrages wahrzunehmen.

Der angefochtene Bescheid, betreffend die Höhe des Anspruches mußte daher infolge Verletzung der Bestimmungen über die Begründungspflicht des Bescheides (insbesondere Paragraph 60, AVG) gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c aufgehoben werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Da die belangte Behörde zur vorliegenden Beschwerde gegen zwei Bescheide nur einen Verwaltungsakt und eine Gegenschrift erstattet hat vergleiche Erkenntnis vom 7. April 1975, Zl. 761, 848/74) und nur einen Kostenantrag gestellt hat, erfolgt hinsichtlich des Berichtigungsbescheides keine Zuerkennung von Vorlage- und Schriftsatzaufwand. Die Abweisung des Mehrbegehrens für Ersatz der Umsatzsteuer mußte abgewiesen werden, weil diese nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch den Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand abgedeckt wird.

Schlagworte

Fertigungsklausel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120172.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010

Dokumentnummer

JWT_1992120172_19930928X00