Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/18/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/18/0078

Entscheidungsdatum

28.06.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0398/64 E 17. September 1968 VwSlg 7400 A/1968 RS 2

Stammrechtssatz

Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterläßt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180078.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1991180078_19910628X01

Rechtssatz für 91/18/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/18/0078

Entscheidungsdatum

28.06.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §24;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/26 91/18/0005 3

Stammrechtssatz

Derjenige, der sich auf einen "Nachtrunk" beruft, hat die Menge des solcherart konsumierten Alkohols dezidiert anzugeben und zu beweisen (Hinweis E 25.4.1985, 85/02/0019; E 13.1.1988, 87/03/0013; E 13.9.1963, 787/62).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Beweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180078.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1991180078_19910628X02

Entscheidungstext 91/18/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/18/0078

Entscheidungsdatum

28.06.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §24;
VStG §25 Abs2;
VwRallg;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Robert N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 25. Jänner 1991, Zl. MA 70-11/1286/90/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 25. Jänner 1991 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 bestraft, weil er am 25. November 1988 um 12,50 Uhr in Wien 4., Wiedner Gürtel 54, ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

Die Berufungsbehörde ging entsprechend der Begründung ihres Bescheides davon aus, daß sich zur angegebenen Tatzeit zwischen dem Pkw des Beschwerdeführers und jenem des Zeugen S. ein Verkehrsunfall ereignet habe, wobei der genannte Zeuge beim Beschwerdeführer Alkoholgeruch wahrgenommen und daher die Polizei verständigt habe. Der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit den Unfallsort verlassen und sei um ca. 13,15 Uhr zu seinem Kfz zurückgekehrt. Da er Alkoholisierungssymptome aufgewiesen habe, sei er um 13,20 Uhr zur Vornahme einer Atemluftuntersuchung aufgefordert worden, welche um 13,47 Uhr und 13,59 Uhr Werte von 0,89 mg/l und 0,82 mg/l ergeben habe. Im übrigen hielt die Berufungsbehörde die Angaben des Beschwerdeführers über einen Alkoholkonsum nach dem Unfall nach dem Ergebnis einer von ihr in der Begründung des Bescheides angestellten Zeitrechnung für unglaubwürdig, qualifizierte dieses Vorbringen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung und ging davon aus, daß er nach dem Verkehrsunfall keinen Alkohol konsumiert habe. Unter Bedachtnahme auf die Abbaurate sei der Beschwerdeführer daher beim Lenken seines Fahrzeuges zur Tatzeit erheblich alkoholisiert gewesen.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme der belangten Behörde, nach dem Unfall keinen Alkohol konsumiert zu haben, und meint, nicht zu detaillierten Angaben über den "Nachtrunk" verpflichtet zu sein.

Entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers war nicht etwa die belangte Behörde verpflichtet, den Nachweis dafür zu erbringen, daß die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Behauptung, nach dem Lenken des Fahrzeuges alkoholische Getränke konsumiert zu haben, nicht den Tatsachen entspricht. Die Behörde hat zwar zufolge Paragraph 25, Absatz 2, VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden, doch erfordert es die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren, den Erhebungsergebnissen nicht nur konkrete Behauptungen entgegenzusetzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten. Unterläßt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt vergleiche dazu u. a. das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1980, Zl. 895/78). Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Hinblick auf das Ergebnis der Untersuchung mit einem Gerät im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, a Litera b, StVO 1960, demzufolge der Alkoholgehalt der Atemluft des Beschwerdeführers ca. 1 Std. nach dem Lenken des Fahrzeuges mindestens 0,82 mg/l betragen hat, davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung begangen hat. Der Gerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 25. April 1985, Zl. 85/02/0019, zum Ausdruck gebracht, daß derjenige, der sich auf einen "Nachtrunk" beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols zu behaupten und zu beweisen hat, weshalb die belangte Behörde unter den gegebenen Umständen davon ausgehen durfte, daß der Beschwerdeführer nach dem Verkehrsunfall keinen Alkohol konsumiert hat. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob die Kritik des Beschwerdeführers an der in der Begründung des angefochtenen Bescheides vorgenommenen Zeitrechnung berechtigt ist, wobei zu den von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen zu bemerken ist, daß dem Verwaltungsgerichtshof eine Kontrolle der Beweiswürdigung nur insoweit zusteht, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, nicht aber, ob der Akt der Beweiswürdigung in dem Sinne richtig ist, daß z.B. eine den Beschwerdeführer belastende und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht vergleiche dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Im übrigen kann der belangten Behörde keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden, wenn sie den Zeugen S. nicht nochmals vernommen hat, weil dieser bereits im Zuge seiner Einvernahme am 17. Jänner 1989 seine in der Anzeige festgehaltenen Angaben zum Gegenstand seiner Zeugenaussage gemacht und entsprechend den Ausführungen in der Anzeige anläßlich der unmittelbar nach dem Unfall erfolgten gegenseitigen Mitteilung der Führerscheindaten beim Beschwerdeführer "einen deutlichen Alkoholgeruch" festgestellt hatte. Es ist also nicht zu erkennen und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan, inwiefern die belangte Behörde hinsichtlich der hier entscheidenden Frage einer zur Tatzeit gegebenen Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 zu einem für ihn günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn sie diesen Zeugen nochmals befragt hätte, "in welchem Zustand" sich der Beschwerdeführer zur Zeit des Unfalles befunden habe.

Die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und demgemäß zufolge Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Beweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180078.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2009

Dokumentnummer

JWT_1991180078_19910628X00