Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/13/0170

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/13/0170

Entscheidungsdatum

25.11.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/14 90/15/0060 3

Stammrechtssatz

Folgen einer Gesetzesänderung, die generell erst ab ihrem Inkrafttreten wirken, lassen eine Abgabeneinhebung auf Grund von Sachverhalten, die noch unter die frühere Rechtslage fielen, nicht nach der Lage des Falles unbillig erscheinen (Hinweis E 30.5.1990, 89/13/0279).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130170.X01

Im RIS seit

25.11.1992

Dokumentnummer

JWR_1991130170_19921125X01

Rechtssatz für 91/13/0170

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/13/0170

Entscheidungsdatum

25.11.1992

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
B-VG Art139 Abs6;
B-VG Art140 Abs7;
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/30 89/13/0266 2 (Dem Umstand, ob der VfGH iSd Aufsatzes von Richard Novak, Lebendiges Verfassungsrecht (1986), JBl 1990, 621, die "Anlaßfallwirkung" "ausdehnt" oder nicht, kommt dabei keine Bedeutung zu.)

Stammrechtssatz

Die in Artikel 139, Absatz 6 und Artikel 140, Absatz 7, B-VG enthaltene Regelung, daß die aufgehobenen Vorschriften auf die vor der Aufhebung bzw vor Ablauf der vom VfGH gesetzten Frist verwirklichten Tatbestände anzuwenden und nur die Anlaßfälle davon ausgenommen sind, führt notwendigerweise dazu, daß die Anlaßfälle gegenüber anderen Fällen begünstigt werden. Die sich daraus ergebenden Unterschiede in der Belastung treten allgemein ein und führen ebensowenig wie Gesetzesänderungen oder Änderungen der Rechtsprechung zu atypischen Belastungen und daher auch nicht zur Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Einzelfall.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130170.X02

Im RIS seit

25.11.1992

Dokumentnummer

JWR_1991130170_19921125X02

Entscheidungstext 91/13/0170

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/13/0170

Entscheidungsdatum

25.11.1992

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §236 Abs1;
B-VG Art139 Abs6;
B-VG Art140 Abs7;
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, über die Beschwerde des F in R, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in O, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 3. Juni 1991, GZ. GA 7 - 753/91, betreffend Nachsicht von Einkommensteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erhielt bei Beendigung seines Dienstverhältnisses am 31. März 1987 eine Abfertigung ausbezahlt. In der Einkommensteuererklärung für 1987 beantragte er, auf den Abfertigungsbetrag den halben Steuersatz im Sinne des Paragraph 37, EStG 1972 anzuwenden. Das Finanzamt folgte diesem Antrag im Hinblick auf den letzten Satz des Paragraph 37, Absatz eins, EStG 1972, wonach auf Einkünfte, die unter die Bestimmungen des Paragraph 67, EStG 1972 fallen, der ermäßigte Steuersatz nicht anzuwenden ist, nicht. Eine Berufung, in der insbesondere auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. März 1987, G 269/86-8 u.a., Slg. Nr. 11316, hingewiesen wurde, wurde mit einer Berufungsvorentscheidung vom 1. März 1990 (Begründung vom 28. Februar 1990), soweit es den Beschwerdepunkt betrifft, abgewiesen. In der Begründung der Berufungsvorentscheidung ging die Abgabenbehörde davon aus, daß der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis bestimmt hat, die Aufhebung des Paragraph 37, Absatz eins, letzter Satz EStG 1972 trete mit Ablauf des 31. Dezember 1987 in Kraft. Im Falle des Beschwerdeführers sei daher für 1987 noch jene Rechtslage anzuwenden, die eine Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, EStG 1972 u.a. auf Abfertigungen ausgeschlossen hatte. Ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde als verspätet zurückgewiesen.

Mit Eingabe vom 20. April 1990 beantragte der Beschwerdeführer die Nachsicht eines Abgabenbetrages in Höhe von S 219.930,--, um welchen Betrag die Einkommensteuerschuld für 1987 bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes niedriger gewesen wäre.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid ab, weil seiner Meinung nach eine Unbilligkeit der Einhebung dieses Abgabenbetrages nicht gegeben sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid abgewiesen. Die belangte Behörde vertrat in diesem Bescheid die Auffassung, daß die "Nichtgewährung" des begünstigten Steuersatzes trotz der Aufhebung des Paragraph 37, Absatz eins, letzter Satz EStG 1972 durch das o.a. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes eine Auswirkung der sich aus Artikel 140, Absatz 7, B-VG ergebenden Rechtslage sei, die alle von der aufgehobenen Vorschrift erfaßten Abgabepflichtigen in gleicher Weise treffe.

In der Beschwerde gegen diesen Bscheid wird dessen

inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Fällige Abgabenschuldigkeiten können gemäß Paragraph 236, Absatz eins, BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Dies gilt nach Absatz 2, der Gesetzesstelle sinngemäß auch für bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten.

Der Beschwerdeführer erachtet sich im wesentlichen dadurch beschwert, daß die durch das o.a. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 11316 bereinigte Rechtslage nicht im Wege einer Nachsicht im Sinne des Paragraph 236, Absatz eins, BAO auf die vom Beschwerdeführer zu entrichtende Einkommensteuer für 1987 angewendet worden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat, bezogen auf Gesetzesänderungen und die Aufhebung von Normen durch den Verfassungsgerichtshof, bereits wiederholt ausgesprochen, daß die sich aus einer Gesetzesänderung ergebenden Unterschiede in der Besteuerung von Fällen je nachdem, ob die entsprechenden Sachverhalte vor oder nach der Änderung verwirklicht wurden, zwar subjektive Härten darstellen können, aber in allen gleichen Lagen und damit allgemein eintreten vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1991, 91/15/0008, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Die in Artikel 139, Absatz 6 und 140 Absatz 7, B-VG enthaltene Regelung, daß die aufgehobenen Vorschriften auf die vor der Aufhebung bzw. vor Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist verwirklichten Tatbestände anzuwenden und nur die Anlaßfälle davon ausgenommen sind, führt notwendigerweise dazu, daß die Anlaßfälle gegenüber anderen Fällen begünstigt werden. Die sich daraus ergebenden Unterschiede in der Belastung treten allgemein ein und führen ebensowenig wie Gesetzesänderungen oder Änderungen der Rechtsprechung zu atypischen Belastungen und daher auch nicht zur Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Einzelfall vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes je vom 30. Mai 1990, 89/13/0266, und 89/13/0279, mit weiteren Hinweisen). Dem Umstand, ob dabei der Verfassungsgerichtshof - im Sinne des vom Beschwerdeführer zitierten Aufsatzes von Richard Novak, Lebendiges Verfassungsrecht (1986), JBl 1990, 621 - die "Anlaßfallwirkung" "ausdehnt" oder nicht, kommt dabei keine Bedeutung zu.

Der Beschwerdeführer geht davon aus, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, "die in der Begründung zum Einkommensteuerbescheid 1987 vom 28. Februar 1990 (richtig: Begründung der Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 1987) enthaltene Darstellung der Rechtslage" sei keinesfalls verfehlt. Wäre der Beschwerdeführer nicht dieser Rechtsauffassung des Finanzamtes gefolgt, sondern hätte er "Berufung und VwGH-Beschwerde eingelegt", wäre ihm die "Rechtswohltat des "Anlaßfalles"" zugekommen. Es liege somit ein ähnlicher Umstand vor wie im Falle des "verschleppten Berufungsverfahrens". Diese - für die Frage der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung aus den oben wiedergegebenen Gründen an sich nicht weiter maßgeblichen - Ausführungen des Beschwerdeführers gehen überdies schon deswegen ins Leere, weil im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld hinsichtlich Einkommensteuer 1987 das in Rede stehende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 11316 längst ergangen war. Der die Abgabenschuld realisierende Abgabenbescheid konnte somit erst in einem Zeitpunkt lange nach Ergehen des Verfassungsgerichtshof-Erkenntnisses erlassen werden. Bei dieser Sachlage kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs davon gesprochen werden, er sei durch das Verhalten der Abgabenbehörde, und zwar unter Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, daran gehindert worden, "Anlaßfall" dieses Erkenntnisses zu werden, zumal die in der Begründung der Berufungsvorentscheidung vom 28. Februar 1990 enthaltenen Ausführungen der Rechtslage entsprechen.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130170.X00

Im RIS seit

25.11.1992

Dokumentnummer

JWT_1991130170_19921125X00